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· Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

BGH hält ein Opt-in für mehrere Werbekanäle für ausreichend

| Die in AGB enthaltene Einwilligung eines Verbrauchers in die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken kann sich auf mehrere Werbekanäle beziehen, ohne dass dies § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG widerspricht. Eine eigene Einwilligungserklärung für jeden Werbekanal ist nicht erforderlich. Das hat der BGH klargestellt und damit eine bisher strittige Frage entschieden. |

 

BGH hält Einwilligungsklausel für rechtens

Inhaltlich ging es um folgende Einwilligungsklausel einer GmbH:

 

  • Einwilligungsklausel

Ich möchte künftig über neue Angebote und Services der ... GmbH per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS persönlich informiert und beraten werden.

Ich bin damit einverstanden, dass meine Vertragsdaten aus meinen Verträgen mit der ... GmbH von dieser bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Beendigung des jeweiligen Vertrages folgt, zur individuellen Kundenberatung verwendet werden. Meine Vertragsdaten sind die bei der ... GmbH zur Vertragserfüllung (Vertragsabschluss, -änderung, -beendigung, Abrechnung von Entgelten) erforderlichen und freiwillig abgegebenen Daten.

 

Der BGH erklärte es für zulässig, die Zustimmung für unterschiedliche Werbekanäle in einem einzigen Opt-in zu erheben. Dem Schutzzweck von § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG werde eine getrennt von anderen Inhalten und Hinweisen abgegebene, allein auf die Einwilligung in Werbung gerichtete Erklärung gerecht. Das gelte auch, wenn sie sich auf alle Werbekanäle beziehe (BGH, Urteil vom 01.02.2018, Az. III ZR 196/17, Abruf-Nr. 199773).

 

Auch Bestimmung „zur individuellen Kundenberatung“ rechtens

Der BGH geht sogar noch weiter. Er hält die Bestimmung „zur individuellen Kundenberatung“ sachlich für ausreichend und für hinreichend bestimmt: Eine Einwilligung werde in Kenntnis der Sachlage erteilt, wenn der Verbraucher wisse, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstelle und worauf sie sich beziehe. Sie erfolge für den konkreten Fall, wenn klar werde, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasse. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Ein rechtlich nicht vorgebildeter, verständiger und redlicher Durchschnittskunde verstehe, dass er hier mit der Erklärung eine Einwilligung erteile und worauf sie sich beziehe.

 

PRAXISHINWEIS | Der BGH erachtet die Angabe „zur individuellen Kundenberatung“ für hinreichend bestimmt. Er fordert nicht mehr die Angabe einzelner Waren- und Dienstleistungsbereiche. Ihm reicht die allgemeine Bezugnahme auf den Vertrag aus. Damit senkt er massiv die bislang kaum zu erreichenden Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer werberechtlichen Einwilligung.

 
Quelle: Ausgabe 05 / 2018 | Seite 5 | ID 45241199