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· Fachbeitrag · Vergütungsvereinbarung

Widerrufene Vergütungsvereinbarung - Wertersatzanspruch des Versicherungsvertreters

von Klaus-Jörg Diwo, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Freiburg

| Der BGH hat erfreulicherweise einige bislang nicht geklärte Fragen zur Zulässigkeit einer Vergütungsvereinbarung und zum Wertersatzanspruch des Versicherungsvertreters beantwortet, wenn eine geschlossene Vergütungsvereinbarung nicht greift. Der folgende Beitrag erläutert Ihnen, wie Sie die Entscheidung für sich nutzen können. |

Vergütung auch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags

Der BGH hatte einen Sachverhalt zu beurteilen, in dem ein Versicherungsvertreter eine Nettopolice vermittelt hatte und für seine Vermittlungsleistung den Kunden eine vorformulierte Vergütungsvereinbarung unterschreiben ließ. In dieser war Folgendes vereinbart:

 

  • Der Versicherungsnehmer (VN) muss die Vergütung in 60 Monatsraten zahlen.
  • Der abgeschlossene Versicherungstarif enthält keine Abschlusskosten.
  • Der Vergütungsanspruch entsteht mit Zustandekommen des Versicherungsvertrags, und der Kunde ist wegen der rechtlichen Unabhängigkeit der Vergütungsvereinbarung auch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags zur Zahlung der Vergütung verpflichtet.

 

Zusätzlich enthielt das Formular eine - allerdings nach damaligem Recht fehlerhafte - Widerrufsbelehrung.

Anfänglich wirksame Vergütungsvereinbarung, aber Widerruf

Der BGH hat entschieden, dass die Vergütungsvereinbarung zwar anfänglich wirksam war. Der Vertreter könne aber vom VN die vertraglich vereinbarte Vergütung als solche nicht beanspruchen, weil der VN seine Willenserklärung auf Abschluss der Vergütungsvereinbarung wirksam widerrufen habe (BGH, Urteil vom 25.9.2014, Az. III ZR 440/13; Abruf-Nr. 143066).

 

Zulässigkeit einer selbstständigen Vergütungsvereinbarung

Eine selbstständige Vergütungsvereinbarung zwischen dem Versicherungsvertreter und dem VN ist rechtlich zulässig. Eine selbstständige Vergütungsvereinbarung benachteiligt den VN nicht unangemessen. Auch die Abrede, dass der VN auch bei einer Kündigung des Versicherungsvertrags zur Fortzahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet bleibt, ist zulässig, weil weder gegen zwingende Vorschriften des Versicherungsvertragsrechts verstoßen wird, noch die bisherige Rechtsprechung des BGH dem entgegensteht.

 

Der BGH weist zwar darauf hin, dass der Versicherungsvertreter, anders als der Versicherungsmakler, im Lager des Versicherers steht, dessen Interessen er zu berücksichtigen hat, sieht jedoch auch die Bestimmung des § 59 Abs. 1 VVG, derzufolge der Versicherungsvertreter umfassende Beratungs- und Dokumentationspflichten gegenüber dem VN zu erfüllen hat.

 

Umfassende Pflichten berechtigen zu Vergütungsvereinbarung

Weil der Versicherungsvertreter bei Verletzung der Beratungs- und Dokumentationspflichten dem VN gegenüber persönlich zum Schadenersatz verpflichtet ist, betrachtet der BGH die Pflichterfüllung nach den Bestimmungen der §§ 61, 62 VVG als zentral.

 

Gerade weil dem Versicherungsvertreter umfassende Beratungs- und Dokumentationspflichten gesetzlich auferlegt werden, ist er auch berechtigt, diese Tätigkeiten zum Gegenstand vertraglicher Vergütungsvereinbarungen zu machen. In der Frage, ob die Eigenschaften der dem Kunden angebotenen Produkte dessen Bedürfnissen und Interessen entsprechen, unterscheiden sich die Pflichten des Versicherungsvertreters in Umfang und Intensität nicht von den Pflichten des Versicherungsmaklers.

 

Wichtig | Auch vor dem Hintergrund, dass Nettopolicen als solche preisgünstiger sind als eine herkömmliche Bruttopolice, vertritt der BGH die Auffassung, dass selbstständige Vergütungsvereinbarungen rechtlich zulässig sind. Voraussetzung für die rechtliche Zulässigkeit ist allerdings, dass der Kunde über sämtliche Folgen einer gesonderten Vergütungsvereinbarung hinreichend aufgeklärt wird und insbesondere deutlich auf die grundsätzliche Pflicht zur Fortzahlung der Vergütung hingewiesen wird, wenn der vermittelte Versicherungsvertrag kurz nach Abschluss beendet wird.

Wertersatz bei Scheitern der Vergütungsvereinbarung

Im BGH-Fall konnte der Kunde die Vergütungsvereinbarung widerrufen, weil die Widerrufsbelehrung unzutreffend war. Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen zurückzuerstatten. Da die Tätigkeit des Versicherungsvertreters in einer Beratung und damit in einer Dienstleistung bestand, die bereits ihrer Natur nach nicht zurückerstattet werden kann, muss der VN den Wert der Dienstleistung erstatten (Wertersatzanspruch, § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB).

 

PRAXISHINWEIS | Voraussetzung für das Bestehen eines Wertersatzanspruchs ist jedoch, dass der Versicherungsvertrag wirksam zustande gekommen ist. Dies bedeutet, dass der VN vor Abschluss des Vertrags alle gesetzlich erforderlichen Informationen erhalten haben muss. Der Versicherungsvertreter muss das gegebenenfalls beweisen, wenn der VN den Erhalt der Informationen bestreitet. Im BGH-Fall hat der Kunde den Erhalt bestritten, ohne dass der Versicherungsvertreter Beweis dafür angeboten hatte, dass sämtliche Unterlagen tatsächlich rechtzeitig übermittelt worden sind.

 

Beachten Sie | Dem Versicherungsvertreter hilft es auch nicht, wenn er in der von ihm verwendeten Vergütungsvereinbarung definiert, wann der Versicherungsvertrag zustande gekommen ist, und damit von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Regelungen mit dem Kunden vereinbart.

 

Der BGH hat klargestellt, dass die Frage, ob ein Versicherungsvertrag zustande gekommen ist, sich ausschließlich nach den zwingenden gesetzlichen Vorschriften bestimmt. Eine anders lautende Klausel in einer Vergütungsvereinbarung würde unter die Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 BGB) fallen und wäre zusätzlich überraschend (§ 305c Abs. 1 BGB). Außerdem läge eine unangemessene Benachteiligung des Kunden im Sinne des § 307 BGB vor.

 

Ist der vermittelte Vertrag zunächst wirksam zustande gekommen, ist bei einem späteren Scheitern des Vertrags die Höhe des Wertersatzanspruchs zu ermitteln. Maßstab ist der objektive Wert der Beratungsleistung des Vertreters, wobei, wie bei anderen Dienstleistungen auch, auf die übliche oder angemessene Vergütung abzustellen ist, die für die Beratungsleistung zu bezahlen ist, nicht aber auf den konkret-individuellen Wert für den Kunden.

 

PRAXISHINWEIS | Eine spätere Kündigung des wirksam zustande gekommenen Versicherungsvertrags wirkt sich laut BGH auf die vom Kunden zu leistenden Zahlungen nicht aus. Somit bleibt der ursprüngliche Vergütungsanspruch der Höhe nach erhalten, wandelt sich aber in einen gleich hohen Wertersatzanspruch um. Wendet der VN allerdings gegen den Wertersatzanspruch ein, dass eine Beratungstätigkeit nicht erfolgt sei oder deutlich weniger wert gewesen sei, so betrifft dies nicht den objektiven Wert der Vermittlungsleistung, sondern ist aus rechtlicher Sicht der Einwand der Schlechtleistung. Kann der Kunde diese beweisen, steht dem Wertersatzanspruch ein Schadenersatzanspruch gegenüber.

 

Auch wenn eine Schlechtleistung durch den Vertreter nicht vorliegt, vertritt der BGH die Auffassung, dass bei der gebotenen typisierten und objektivierten Betrachtungsweise der Wert der von einem Versicherungsvertreter zu erbringenden Beratungs- und Vermittlungsleistung deutlich unter dem Wert einer Versicherungsmaklerleistung liegt. Der BGH begründet dies unter anderem damit, dass der Versicherungsmakler weit größere Produkt- und Marktbeobachtungsleistungen erbringen muss als der Vertreter.

 

PRAXISHINWEISE |  

  • Sie als Vertreter können bei Vermittlung einer Nettopolice eine Vergütungsvereinbarung abschließen. Sie müssen dann allerdings deutlich auf den Umstand hinweisen, dass der Kunde infolge des Abschlusses einer Nettopolice auch dann zur Zahlung der vollen vereinbarten Vergütung verpflichtet bleibt, wenn der vermittelte Versicherungsvertrag nach kurzer Zeit beendet wird.
  • Wie die Aufklärung des Kunden bei Abschluss einer Nettopolice zu erfolgen hat, lässt der BGH offen und verweist lediglich auf das erkennbare Aufklärungsbedürfnis des Kunden. Zum Schutz Ihrer Ansprüche empfiehlt sich eine ausführliche, deutliche, schriftlich abgefasste Aufklärung über die Folgen.
  • Wirft Ihnen der VN nach Kündigung der Nettopolice vor, Sie hätten Ihre Beratungspflicht verletzt, muss er dies beweisen. Sie müssen dann Ihrerseits unter Vorlage Ihrer Beratungsunterlagen darlegen, dass Sie ordnungsgemäß beraten haben. In diesem Zusammenhang kommt Ihrer Dokumentation größte Bedeutung zu. Eine Verletzung Ihrer Dokumentationspflicht verschafft dem Kunden Beweiserleichterungen bis hin zu einer vollständigen Umkehr der Beweislast.
Quelle: Ausgabe 01 / 2015 | Seite 5 | ID 43115611