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· Fachbeitrag · Provisionsabgabe

Gericht hält Provisionsabgabeverbot für zu unbestimmt

| Das Provisionsabgabeverbot ist zu unbestimmt. Diese Aussage hat das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main in einem Verfahren zwischen einem Versicherungsvermittler und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemacht. |

 

Geklagt hatte ein freier Versicherungsvermittler. Er möchte einen Teil der Provisionen aus der Vermittlung von Lebensversicherungen an seine Endkunden weitergeben. Hieran sieht er sich momentan durch das Provisionsabgabeverbot gehindert. Die entsprechende Rechtsverordnung vom 8. März 1934, die auf der Grundlage des seinerzeit geltenden Versicherungsaufsichtsgesetzes ergangen ist, verbietet Folgendes: „Den Versicherungsunternehmen und den Vermittlern von Versicherungsverträgen wird untersagt, dem Versicherungsnehmer in irgendeiner Form Sondervergütungen zu gewähren.“ Verstöße gegen das vorgenannte Verbot stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Die BaFin hat dem Vermittler die Einleitung eines Bußgeldverfahrens im Hinblick auf sein Verhalten in Aussicht gestellt. Der Vermittler hat daraufhin geklagt festzustellen, dass er berechtigt ist, die ihm gewährten Provisionen an die Endkunden teilweise weiterzugeben. Das Verwaltungsgericht hat dem entsprochen (Urteil vom 24.10.2011, Az: 9 K 105/11.F; Abruf-Nr. 113747).

 

BEACHTEN SIE | Derzeit liegt uns nur die Pressemitteilung des Gerichts vor. Sobald wir das Urteil haben, werden wir es eingehend analysieren.

Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 1 | ID 30351140