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· Nachricht · Haftung/Untervertreter

Vertreter haftet nicht für Pflichtverletzung des Untervertreters

| Ein Versicherungsvertreter muss nicht für die etwaige Pflichtverletzung eines Untervertreters einstehen. So lautet der Tenor des LG Magdeburg. In dem Fall hatte die Versicherungsnehmerin (VN) den Versicherungsvertreter erfolglos auf Schadenersatz verklagt. |

 

Der Versicherer hatte den Krankenversicherungsvertrag wegen nicht angegebener Vorerkrankungen angefochten, nachdem die VN mehrere Arztrechnungen eingereicht hatte. Die VN meinte, der Versicherungsvertreter müsse für die Rechnungen aufkommen. Denn der Untervertreter des Versicherungsvertreters habe es pflichtwidrig unterlassen, die ihm mitgeteilten Vorerkrankungen ordnungsgemäß im Antrag zu vermerken. Das LG entschied jedoch, dass es unerheblich sei, ob tatsächlich die Vorerkrankungen im Beratungsgespräch offengelegt wurden. Es wies die Klage schon deshalb ab, weil der Versicherungsvertreter nicht der richtige Beklagte sei (LG Magdeburg, Urteil vom 11.09.2018, Az. 11 O 1647/17, Abruf-Nr. 206682; mitgeteilt von Rechtsanwalt Jens Reichow, Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte, Hamburg).

 

Die Haftung nach § 63 VVG treffe nur den Versicherungsvermittler vor Ort, da nur dieser die Erforderlichkeit zur Befragung und Beratung einschätzen kann. Dies sei im Urteilsfall der Untervertreter und nicht der Versicherungsvertreter. Im Rahmen von Vertretungsketten sei der jeweilige „Obervermittler“ lediglich verpflichtet, die Beratungspflicht in der Kette weiterzugeben. Anspruchsgegner der VN für eine etwaige Fehlberatung sei daher der Untervertreter, nicht jedoch der ihm übergeordnete Versicherungsvertreter.

 

Weiterführender Hinweis

Quelle: Ausgabe 02 / 2019 | Seite 1 | ID 45698889