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· Fachbeitrag · Finanzierung

Vorsicht bei der Verwendung von Schreibtabletts bei Abschluss von Darlehensverträgen

| Die Unterzeichnung eines Verbraucherdarlehensvertrags auf einem elektronischen Schreibtablett genügt nicht der erforderlichen Form und ist daher unwirksam. So sieht es jedenfalls das OLG München. |

Unterschrift auf dem Schreibtablett

Der Kläger erwarb im März 2011 in einem Fachmarkt ein Fernsehgerät, zu dessen Finanzierung ihm auf einem elektronischen Schreibtablett ein Darlehenvertragsformular der später beklagten Bank nebst Hinweisen auf sein Widerrufsrecht vorgelegt wurde. Er unterzeichnete den Darlehensvertrag auf diesem Schreibtablett. Im Anschluss daran wurde das Vertragsformular mit der Unterschrift des Mannes ausgedruckt und dieser Ausdruck übergeben. Eine Unterschrift von Verantwortlichen der Bank befindet sich darauf nicht.

 

Das Fernsehgerät wurde an den Mann ausgeliefert. Zweieinhalb Wochen später erklärte er gegenüber der Bank den Widerruf des Darlehensvertrags. Diesen Widerruf wollte die Bank nicht gelten lassen, weshalb der Mann klagte, dass der Darlehensvertrag mangels Einhaltung der Schriftform nichtig sei, hilfsweise, dass er diesen Vertrag wirksam widerrufen habe.