Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

· Fachbeitrag · Finanzierung

Darlehensvermittler muss nicht über weitere Provision aufklären

| Der Darlehensvermittler muss im mehrstufigen Vermittlungsverhältnis den Verbraucher-Darlehensnehmer nicht über die Provisionen aufklären, die ein zwischengeschalteter weiterer Vermittler vom Darlehensgeber erhält. Das hat der BGH zu dem bis zum 10. Juni 2010 geltenden § 655b Abs. 1 Satz 2 BGB entschieden und den Darlehensvertrag für wirksam erklärt. |

 

Bei den Angaben, die nach dem „alten“ § 655b Abs. 1 Satz 2 im Vertrag enthalten sein müssen, handelte es sich um die Vergütung des Darlehensvermittlers, die er mit dem Verbraucher vereinbart hat, sowie darum, ob er zusätzlich eine Provision vom Darlehensgeber empfängt. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes soll der Darlehensvermittler seinen Kunden nur über die gesamten, ihm selbst zufließenden Vergütungen in Kenntnis setzen, so der BGH. Würde man dem Vermittler auch abverlangen, Ermittlungs- und Nachforschungen über etwaige weitere Provisionszahlungen des Darlehensgebers an dritte Vermittler anzustrengen, würden man ihn über Gebühr belasten (BGH, Urteil vom 10.5.2012, Az. III ZR 234/11; Abruf-Nr. 121772).

 

PRAXISHINWEIS | Das Urteil ist nach wie vor relevant. Denn mit der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie wurden die Pflichtangaben aus § 655b Abs. 1 Satz 2 in Artikel 247 § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Einführungsgesetz zum BGB übernommen.

Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 2 | ID 34322930