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· Fachbeitrag · Datenschutz

Heimliches Datensammeln über Dritte ist tabu

| Eine Art, Neukunden zu gewinnen, ist das Empfehlungsmarketing. Das nutzen auch viele Agenturen. Aber aufgepasst! Nicht alle Möglichkeiten sind erlaubt. Die heimliche Datensammlung über Dritte ist nicht gestattet. |

 

Hintergrund | Die Grundidee des Empfehlungsmarketings nutzte eine Bausparkasse in einem Werbeschreiben: „Kennen Sie jemanden, der ein Haus, Grundstück oder eine Eigentumswohnung verkaufen oder kaufen möchte? Ihr Tipp ist uns 250 Euro wert!“. Damit wurde der Empfänger der Werbung aufgefordert Name, Anschrift und Telefonnummer von Personen aus seinem Umfeld anzugeben. Eine Information an den Betroffenen oder eine Einwilligung in die Datenweitergabe waren nicht vorgesehen. Damit verstößt die Aktion gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), so das LG Mainz (Urteil vom 5.2.2015, Az. 10 HK O 51/14, Abruf-Nr. 144074).

 

PRAXISHINWEISE |  

  • Am rechtssichersten ist eine Freundschaftswerbung, wenn Werber und Geworbener auf einem Medium, zum Beispiel einer Postkarte, unterschreiben. Eine Prämie für den Werber und ein kleines Geschenk für den Interessenten dürfte die Rücklaufquote erhöhen.
  • Tippgeber müssen vor der Weitergabe von Adressen vom potenziellen Kunden die Einwilligung in die Datenweitergabe einholen. Darauf hat die BaFin in ihrem Rundschreiben 10/2014 die Versicherer verpflichtet. Einzelheiten finden Sie in WVV 3/2015, Seite 5.
Quelle: Ausgabe 04 / 2015 | Seite 1 | ID 43262046