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· Fachbeitrag · Datenschutz

Art. 15 DSGVO: Versicherer ist auch für Telefon- und Gesprächsvermerke auskunftspflichtig

| Der Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers nach Art. 15 DSGVO beschränkt sich nicht auf die im Rahmen des Vertragsverhältnisses gespeicherten Stammdaten. Auch Telefon- und Gesprächsnotizen sind personenbezogene Daten, für die der Versicherer auskunftspflichtig ist. Das hat das OLG Köln entschieden und dem Versicherungsnehmer Recht gegeben. |

 

Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO

Nach Art. 15 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet. Der Begriff „personenbezogene Daten“ ist in Art. 4 Nr. 1 DSGVO definiert und weit gefasst. Es sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.

 

Personenbezogene Daten auch in Gesprächsvermerken und Telefonnotizen

Im zugrunde liegenden Fall verlangte ein Versicherungsnehmer (VN) vom Versicherer, ihm eine vollständige Datenauskunft zu den personenbezogenen Daten zu erteilen, die der Versicherer von ihm gespeichert, genutzt und verarbeitet hat. Der Versicherer wollte die Auskunft auf Stammdaten begrenzt sehen, die er im Rahmen des Vertragsverhältnisses gespeichert hatte. Da machte das OLG Köln nicht mit (OLG Köln, Urteil vom 26.07.2019, Az. 20 U 75/18, Abruf-Nr. 211714).

 

Nach seiner Auffassung hat die Entwicklung der Informationstechnologie ‒ mit ihren umfassenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten ‒ zur Folge, dass es keine belanglosen Daten mehr gibt. Deshalb handelt es sich auch um personenbezogene Daten, soweit in Gesprächsvermerken oder Telefonnotizen Aussagen des oder Aussagen über den VN festgehalten sind.

 

Kein Geschäftsgeheimnis

Der Versicherer kann sich auch nicht darauf berufen, dass ein entsprechend weit gefasster Datenbegriff seine Geschäftsgeheimnisse verletzen würde. Denn der VN habe die Angaben gegenüber dem Versicherer selbst gemacht. Diese Angaben sind damit kein Geschäftsgeheimnis.

 

Aufwand ist kein Argument

Das OLG ließ auch den Einwand des Versicherers nicht gelten, dass es für Großunternehmen, die einen umfangreichen Datenbestand verwalten, wirtschaftlich unmöglich sei, Dateien auf personenbezogene Daten zu durchsuchen und zu sichern. Es sei vielmehr Sache des Versicherers, der sich der elektronischen Datenverarbeitung bediene, diese im Einklang mit der Rechtsordnung zu organisieren und insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass dem Datenschutz und den sich daraus ergebenden Rechten Dritter Rechnung getragen werde.

Quelle: Ausgabe 12 / 2019 | Seite 6 | ID 46170493