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· Fachbeitrag · Agenturvertrag

Auskunftspflicht: Wenn ein Vertreter unerlaubt für die Konkurrenz arbeitet

von Rechtsanwalt Bernhard Schleicher, Kanzlei Dr. Heinicke, Eggebrecht, Ossenforth und Kollegen, München

| Der Versicherer kann von seinem (ehemaligen) Vertreter nicht die Namen und Anschriften der Versicherungsnehmer herausverlangen, an die der Vertreter während des Bestehens des Agenturvertrags fremde Produkte vermittelt hat. Denn der Anspruch des Versicherers ist beschränkt auf die Angaben, die er zur Berechnung eines entgangenen Gewinns benötigt. Das hat der BGH entschieden und damit seine Rechtsprechung geändert. |

 

Auskunftspflicht ist auf das Wesentliche zu beschränken

Nach dem Urteil des BGH hat der Versicherer nur Anspruch auf Angaben, die er zur Berechnung eines etwaigen entgangenen Gewinns benötigt. Dafür ist es nicht erforderlich, dass der Versicherungsvertreter die Kundennamen und Anschriften mitteilt; denn diese sind für eine Berechnung nicht notwendig.

 

Wichtig | Die Namen und Anschriften können allenfalls der Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit dienen. Dafür ist es nach Ansicht des BGH ausreichend, wenn der Vertreter seine Angaben an Eides statt versichert (BGH, Urteil vom 26.9.2013, Az. VII ZR 227/12; Abruf-Nr. 133350).

 

Interessen des Vertreters und Kunden wahren

Einem weiteren Auskunftsanspruch stehen die wesentlichen Interessen des Vertreters an der Geheimhaltung der Kundennamen aus Wettbewerbsgründen und auch wesentliche Interessen des Kunden an der Nichtnennung des Namens entgegen.

 

PRAXISHINWEIS | Die BGH-Entscheidung gilt nicht nur bei unerlaubter Konkurrenztätigkeit während des (bestehenden) Vertragsverhältnisses. Sie gilt auch für den Fall wettbewerbswidriger Nutzung von Kundendaten nach Vertragsende. Und sie gilt auch für den - in der Praxis eher selten anzutreffenden - Fall, dass ein Vertreter Auskunftsansprüche gegenüber dem Versicher geltend macht.

 

Im Ausnahmefall besteht ein Auskunftsanspruch auf Namen und Anschrift

Laut BGH besteht allerdings ein Auskunftsanspruch auf Nennung von Kundendaten für die von Außendienstmitarbeitern vermittelten Verträge, die der Vertreter zwar nicht selbst bei der Konkurrenz angeworben, aber zumindest betreut hat.

 

Ferner könnte ein Auskunftsanspruch des Versicherers auf Nennung von Kundennamen und Anschriften bestehen, wenn ein Vertreter Rundschreiben mit wettbewerbswidrigem Inhalt an Kunden sendet. In diesem Fall hätte der Versicherer einen Richtigstellungsanspruch gegenüber dem Kunden. Diesen könnte er nur verwirklichen, wenn er auch deren Namen und Adressen kennt.

Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 7 | ID 42408642