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· Fachbeitrag · Agenturrecht

Entkräften Sie eine fristlose Kündigung und holen sich die EDV-Gebühren zurück

von Rechtsanwalt Bernhard Schleicher, Kanzlei Dr. Heinicke, Eggebrecht, Ossenforth & Kollegen, München

| Versicherer wollen unliebsame Vertreter schnell und möglichst günstig loswerden. Und so konstruieren sie - wenn nötig - sogar Gründe für eine fristlose Kündigung. Wie Sie eine solche fristlose Kündigung entkräften und sich gleichzeitig noch zu Unrecht abgebuchte EDV-Gebühren vom Versicherer zurückholen, haben aktuell zwei Vertreter vor dem OLG Nürnberg lehrbuchmäßig vorgemacht. |

Nach Freistellung folgte fristlose Kündigung

Ein Versicherer hatte einer Vertreterin und einem Vertreter zunächst ordentlich gekündigt und von der weiteren Tätigkeit freigestellt. Nachdem beide ihre beträchtlichen Freistellungsansprüche geltend gemacht hatten, kündigte ihnen der Versicherer fristlos. Aus unterschiedlichen Gründen:

 

  • Der Vertreterin, weil sie einen eigenen Mietvertrag über die ihr zugewiesene Beratungsstelle mit dem Vermieter abgeschlossen hatte, nachdem ein befristeter Hauptmietvertrag mit dem Versicherer abgelaufen war und der Versicherer es versäumt hatte, eine Verlängerungsoption auszuüben. Der Versicherer sah im direkten Vertragsschluss einen schwerwiegenden Vertrauensbruch, weil der Vertreterin bewusst war, dass der Versicherer grundsätzlich als Zwischenmieter auftritt und die Geschäftsstellen mit sogenannten Beratungsstellenvereinbarungen an die Vertreter untervermietet. Ferner vertrat der Versicherer die Auffassung, die Vertreterin hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass das Optionsrecht ausläuft.