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· Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen

Der steuerfreie Corona-Bonus in § 3 Nr. 11 EStG: So wenden Sie das BMF-Schreiben im Alltag an

von Dipl.-Finanzwirt Jan-Philipp Muche, Hameln, www.lohn-nachrichten.de

| Auf Beihilfen und Unterstützungen bis 1.500 Euro, die Sie als Arbeitgeber in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 Mitarbeitern aufgrund der Corona-Krise extra zahlen, werden keine Steuern erhoben. Das hat das BMF am 09.04.2020 offiziell mitgeteilt. Bundesfinanzminister Olaf Scholz möchte damit Arbeit würdigen, die in Zeiten des Corona-Virus geleistet wurde und wird. Das kurze Schreiben hat aber viele Fragen offen gelassen. Erfahren Sie deshalb nachfolgend, wie Sie den 1.500-Euro-Bonus im Alltag anwenden und für Ihre Agentur und Ihre Mitarbeiter das Beste herausholen. |

Wer kann von der Steuerbefreiung profitieren?

Im BMF-Schreiben ist geregelt, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Zuschüsse oder Sachzuwendungen zusätzlich steuerfrei zahlen können (BMF, Schreiben vom 09.04.2020, Az. IV C 5 ‒ S 2342/20/10009 :001, Abruf-Nr. 215201). Wer ist aber mit Arbeitnehmer gemeint? Nur der ganz normale festangestellte Arbeitnehmer?

 

Wer fällt alles unter den „Arbeitnehmer“-Begriff?

Der Begriff des Arbeitnehmers ist in § 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) definiert. Danach sind Arbeitnehmer Personen, die in einem aktiven Arbeitsverhältnis stehen und die ihrem Arbeitgeber ihre Arbeitskraft schulden. Irrelevant ist auch die Anzahl der Stunden, die ein Arbeitnehmer pro Woche tätig ist. Jedem steht der volle Betrag zu.