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· Fachbeitrag · Wertguthabenkonto/Ehegatten-Arbeitsverhältnis

Auch Rückstellungen für Wertguthaben bei Ehegatten sind steuerlich anzuerkennen

| In einem Ehegatten-Arbeitsverhältnis sind Vereinbarungen zwischen den Eheleuten zur Einrichtung eines Zeitwertkontos steuerlich anzuerkennen. Rückstellungen für den in das Zeitwertguthaben eingezahlten Arbeitslohn sind zu berücksichtigen. So lautet zumindest der Tenor einer Entscheidung des FG Baden-Württemberg. Letztlich entscheiden muss es der BFH. |

Wertguthabenvereinbarung im Ehegatten-Arbeitsverhältnis

Im Urteilsfall ist die Ehefrau im Einzelunternehmen ihres Ehemanns angestellt, wo sie als Bürofachkraft das Büro betreut. Die Eheleute hatten einen schriftlichen Arbeitsvertrag geschlossen. Als Vergütung für die von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr zu leistende Arbeit vereinbarten die Eheleute 1.410 Euro monatlich.

 

Gleichzeitig schlossen die Eheleute eine schriftliche Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag über ein Zeitguthaben ab. Darin war u. a. festgelegt, dass die Frau beschließt, 1.000 Euro von Ihrem Gehalt zuzüglich Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung in ein Wertguthabenkonto einzuzahlen. Für die Einzahlungen auf das Wertguthabenkonto bildete der Ehemann eine Rückstellung bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb.