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18.10.2013 · Fachbeitrag · Vermietung

Vorfälligkeitsentschädigung sind keine Werbungskosten

| Eine Vorfälligkeitsentschädigung, die nach Verkauf eines Vermietungsobjekts an die finanzierende Bank zu zahlen ist, kann nicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn die vorzeitige Rückführung des Kredits auf die Verpflichtung zur lastenfreien Übereignung zurückzuführen ist. Dies stellte das FG Düsseldorf klar. |