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13.11.2020 · Fachbeitrag · Veranstaltungen

BFH: Kosten für Eventagentur werden bei § 40 EStG und § 37b EStG unterschiedlich bewertet

| Bei der Bewertung von Sachzuwendungen in Form von Veranstaltungen sind nur solche Kosten zu berücksichtigen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Aufwendungen für einen (externen) Eventmanager gehören nicht zu diesen Kosten. Das gilt aber nur, wenn der Wert der Sachzuwendung (ortsüblicher Wert nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG) im Wege einer Schätzung anhand der Kosten des Arbeitgebers ermittelt wird. Mit dieser Aussage bestätigt der BFH seine Rechtsprechung. |