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· Fachbeitrag · Umsatzsteuer

Umsatzsteuerfreiheit auch ohne direkten Kontakt zum Versicherer und zum Endkunden

von Daniel Ziska, Steuerberater, GPC Tax Unternehmerberatung AG Steuerberatungsgesellschaft, Berlin/Bern

| Setzt ein Vermittler eine entscheidende Ursache, damit ein Vertrag zwischen einem Versicherer und einem Endkunden zustande kommt, dann ist auch dies eine umsatzsteuerfreie Vermittlung. Das gilt sogar dann, wenn er keinen direkten Kontakt zum Versicherer und zum Endkunden hat. Diese Ansicht des BFH hat weitreichende Bedeutung für Vermittler. |

 

Leistung und nicht Verträge sind entscheidend

In der Praxis schaut das Finanzamt gerne auf die Vertragsbeziehungen. Danach wird festgelegt, ob es die Provisionseinnahme als umsatzsteuerfrei anerkennt. Liegen keine direkten Vertragsbeziehungen zum Versicherer oder Endkunden vor, so schlägt das Pendel schnell Richtung Umsatzsteuerpflicht aus.

 

Die Gerichte urteilen jedoch seit fast zehn Jahren, dass es auf die Vertragsbeziehungen nicht ankommt. Erbringt der Unternehmer eine Leistung, die die wesentlichen Funktionen der Versicherungs- oder Finanzvermittlung erfüllt und sich auf einzelne Verträge bezieht, dann ist die Provision umsatzsteuerfrei. Diese Rechtsprechung hat der BFH eindrucksvoll bestätigt (BFH, Urteil vom 24.7.2014, Az. V R 9/13, Abruf-Nr. 142914).

 

Auch der An- und Verkauf von Blankodeckungskarten für die kurzzeitige Kfz-Haftpflichtversicherung ist eine umsatzsteuerfreie Vermittlungsleistung. Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer die Deckungskarten nicht von den Versicherern selbst bezieht und er mit den späteren Versicherungsnehmern ebenfalls keinen direkten Kontakt hat, weil diese von anderen Unternehmern angesprochen werden. Denn dieser An- und Verkauf von Deckungskarten war eine entscheidende Ursache für das Zustandekommen von Versicherungsverträgen zwischen den Versicherern und den Versicherungsnehmern. Dies genügt für die Vermittlung. Denn diese ist durch eine Nachweis- und Kontaktaufnahmetätigkeit gekennzeichnet.

 

Finanzverwaltung übernimmt BFH-Rechtsprechung

Das BMF hat nun die Grundsätze des BFH-Urteils den Finanzämtern zur Beachtung ins Stammbuch geschrieben. Dabei hat es klargestellt, dass die Grundätze auch für das elektronische Verfahren (eVB-Nummern) gelten (BMF, Schreiben vom 8.12.2015, Az. III C 3 - S 7163/0:002, Abruf-Nr. 146013).

 

PRAXISHINWEIS | Das Urteil ist zwar zu einem sehr speziellen Bereich der Versicherungsvermittlung ergangen. Aber die Grundsätze lassen sich auch in anderen Fällen anwenden. Weder der Kontakt zum Versicherer noch zum Endkunden ist entscheidend. Gewichtige Argumente für die Umsatzsteuerfreiheit sind stets, dass sich die Tätigkeit auf einzelne Verträge bezieht und die Leistung des Unternehmers für das Zustandekommen des Vertrags wesentlich ist.

 
Quelle: Ausgabe 02 / 2016 | Seite 11 | ID 43803544