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· Fachbeitrag · Umsatzsteuer

Tätigkeit als „Distributor“ im mehrstufigen Vertrieb von Fondsanteilen nicht umsatzsteuerfrei

| Wer als sogenannter „Distributor“ im Rahmen eines mehrstufigen Vertriebs von Fondsanteilen lediglich selbstständige Abschlussvermittler anwirbt, schult und im Rahmen ihres Einsatzes unterstützt sowie die von den Abschlussvermittlern eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität prüft, aber nicht in die die eigentliche Vermittlung des Verkaufs der einzelnen Fondsanteile eingreift, erbringt keine umsatzsteuerfreie „Vermittlungs“-Tätigkeit. Das hat der BFH entschieden. |

Die umsatzsteuerlichen Regeln

Die „Vermittlung“ von bestimmten Finanzdienstleistungen ist nach § 4 Nr. 8 UStG von der Umsatzsteuer befreit; so nach § 4 Nr. 8 Buchst. e und f UStG die Vermittlung von Geschäften mit Wertpapieren sowie von Gesellschaftsanteilen, etwa an Investmentfonds. Der Begriff der steuerfreien „Vermittlung“ wird auf Basis des vorrangigen EU-Rechts bestimmt.

 

EuGH gibt „Vermittlung“ vor

Der EuGH versteht unter „Vermittlung“ eine Tätigkeit einer Mittelsperson, die nicht den Platz einer der Parteien des zu vermittelnden Vertrags über ein Finanzprodukt einnimmt und deren Tätigkeit sich von den vertraglichen Leistungen, die von den Parteien dieses Vertrags erbracht werden, unterscheidet (EuGH, Urteile vom 21.6.2007, Rs. C-453/05 - Ludwig; Abruf-Nr. 072050 und EuGH, Urteil vom 13.12.2001, Rs. C-235/00 - CSC; Abruf-Nr. 042053).