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· Fachbeitrag · Umgang mit dem Finanzamt

Etappensieg gegen die Besteuerung von Erstattungszinsen

| In einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung hat das FG Düsseldorf die Besteuerung von Erstattungszinsen nach § 233a AO in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 als zweifelhaft eingestuft. |

 

HINTERGRUND | Grund für den Dauerstreit um die Besteuerung von erhaltenen Zinsen auf Steuererstattungen ist die Ungleichbehandlung mit Nachzahlungszinsen. Erhaltene Zinsen für Steuererstattungen gelten als steuerpflichtige Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG, gezahlte Zinsen für Steuernachzahlungen sind dagegen steuerlich nicht abziehbar (§ 12 Nr. 3 EStG). Nachdem der BFH dieser fragwürdigen Auslegung mangels gesetzlicher Grundlage bereits 2010 die rote Karte gezeigt hatte (Urteil vom 15.6.2010, Az: VIII R 33/07; Abruf-Nr. 102922), änderte der Gesetzgeber einfach rückwirkend das Gesetz. Und das stufte das FG Düsseldorf nun als zweifelhaft ein (Beschluss vom 5.9.2011, Az: 1 V 2325/11 A; Abruf-Nr. 113366).

 

PRAXISHINWEIS | Betroffene sollten gegen die Besteuerung von Erstattungszinsen nach § 233a AO Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen. Berufen Sie sich sowohl auf den Beschluss des FG Düsseldorf als auch auf ein Revisionsverfahren vor dem BFH mit dem Az: VIII R 1/11.

 
Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 4 | ID 29880380