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24.10.2017 · Nachricht · Lohnsteuer

Trockenes Brötchen und Kaffee sind steuerlich kein Frühstück

Spendieren Sie Ihren Mitarbeitern täglich kostenlos trockene Brötchen und Kaffee, darf das Finanzamt keinen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug in Form eines Frühstücks unterstellen. Das hat das FG Münster entschieden.