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16.02.2015 · Fachbeitrag · Lebensversicherung

Verzicht auf Teilauszahlungen bei LV gegen Einmalzahlung

| Bei einer Lebensversicherung gegen Einmalzahlung ist ein vor dem Laufzeitende erklärter Verzicht des Versicherungsnehmers auf vertraglich vereinbarte Teilauszahlungsansprüche allenfalls als Stundung, nicht aber als eine Schuldumwandlung (Novation) der Ansprüche zu sehen. Somit fließen dem Versicherungsnehmer nach Ansicht des BFH keine Einnahmen in Höhe dieser Ansprüche zu. |