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· Nachricht · Kapitalanlagen

Steuerliche Anerkennung von Verlusten aus Knock-Out-Zertifikaten

| Tritt bei Knock-out-Zertifikaten das Knock-out-Ereignis ein, dürfen die Anschaffungskosten dieser Papiere im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen als Verluste geltend gemacht werden. Voraussetzung: Die Papiere sind im Zeitalter der Abgeltungsteuer angeschafft worden, also seit 2009. Damit wendet sich der BFH gegen die Ansicht der Finanzverwaltung. |

 

Im Streitfall hatte der Anleger 2011 verschiedene Knock-Out-Zertifikate erworben, die je nach Kursverlauf der Basiswerte auf Zahlung eines Differenzausgleichs gerichtet waren. Noch während des Streitjahrs wurde die Knock-Out-Schwelle erreicht. Dies führte zur Ausbuchung der Kapitalanlagen ohne jeglichen Differenzausgleich bzw. Restwert. Das Finanzamt erkannte die daraus resultierenden Verluste nicht an. Die Klage des Mannes hatte Erfolg (BFH, Urteil vom 20.11.2018, Az. VIII R 37/15, Abruf-Nr. 207685).

 

Unabhängig davon, ob im Streitfall die Voraussetzungen eines Termingeschäfts vorgelegen hätten, seien die in Höhe der Anschaffungskosten angefallenen Verluste steuerlich zu berücksichtigen:

  • Liege ein Termingeschäft vor, folge dies aus § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG, der jeden Ausgang eines Termingeschäfts erfasse. Die gegenteilige Auffassung zur alten Rechtslage sei überholt.
  • Liege kein Termingeschäft vor, sei ein Fall der „Einlösungz“ im Sinne des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 in Verbindung mit Abs. 2 S. 2 EStG gegeben.
Quelle: Ausgabe 10 / 2019 | Seite 2 | ID 45811221