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12.10.2015 · Fachbeitrag · Kapitalanlagen

Freistellungsauftrag: Ab 2016 ohne Steuer-IdNr. nicht mehr gültig

| Freistellungsaufträge, die für einen unbefristeten Zeitraum erteilt wurden, werden zum 1. Januar 2016 ungültig, wenn diesen keine Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-IdNr.) zugeordnet wird. Es genügt, wenn Sie dem Kreditinstitut die Steuer-IdNr. mitteilen. Ein neuer Freistellungsauftrag ist laut Bundeszentralamt für Steuern nicht nötig. |