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· Fachbeitrag · Investitionsabzugsbetrag

Aufstockung des Investitionsabzugsbetrags im Folgejahr möglich

| Haben Sie für ein bestimmtes Wirtschaftsgut einen Investitionsabzugsbetrag gebildet, können Sie diesen in einem Folgejahr innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums bis zum gesetzlichen Höchstbetrag aufstocken. Das hat der BFH - gegen die Ansicht der Finanzverwaltung - entschieden. |

 

Zwar finden sich - so der BFH - weder im Gesetzeswortlaut noch aus der Systematik des Gesetzes eindeutige Anhaltspunkte für die eine oder die andere Auffassung. Aber sowohl die historische Entwicklung des Gesetzes als auch der Gesetzeszweck sprächen für die Zulässigkeit späterer Aufstockungen eines für dasselbe Wirtschaftsgut bereits gebildeten Investitionsabzugsbetrags (BFH, Urteil vom 12.11.2014, Az. X R 4/13; Abruf-Nr. 174678; BMF, Schreiben vom 20.11.2013, Az. IV C 6 - S 2139-b/07/10002, Rz. 6; Abruf-Nr. 133741).

 

  • Beispiel

Agenturinhaber A hat 2013 die Anschaffung eines Pkw im Wert von 50.000 Euro geplant. Den Pkw will er 2015 kaufen. Im Jahresabschluss für 2013 hat er einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 20.000 Euro gebildet (40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten in Höhe von 50.000 Euro). 2014 hat sich herausgestellt, dass die prognostizierten Anschaffungskosten zu gering bemessen sind und der Pkw 60.000 Euro kosten wird. A stockt daher im Jahresabschluss für 2014 den Investitionsabzugsbetrag um 4.000 Euro (10.000 Euro x 40 %) auf.

Quelle: Ausgabe 03 / 2015 | Seite 1 | ID 43200418