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Nachricht · Bilanz/Untervertreter

Rückstellungen für Ausgleichsanspruch des Untervertreters

| Wie verhält es sich mit dem Ausgleichsanspruch eines hauptberuflichen auf die Agentur reversierten Untervertreters gegen den Hauptvertreter? Muss und kann der Hauptvertreter dafür Rückstellungen bilden? |

 

Antwort | In punkto Rückstellungen kommt es darauf an, ob der Untervertretervertrag noch besteht:

  • Wurde der Untervertretervertrag im Lauf des Geschäftsjahrs des Hauptvertreters beendet, ohne dass die Parteien sich auf eine Zahlung verständigt haben, muss der Hauptvertreter eine „Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten“ bilden (§ 249 Abs. 1 S. 1 HGB). Das gilt auch für die Steuerbilanz (BFH, Urteil vom 04.02.1999, Az. VIII B 31/98, Abruf-Nr. 99472). Es muss aber hinreichend wahrscheinlich sein, dass der Untervertreter den Ausgleichsanspruch geltend macht. Es darf also kein Ausschlusstatbestand nach § 89b Abs. 3 HGB bestehen. Die Rückstellung ist auch zu bilden, wenn der Untervertreter seinen Ausgleichsanspruch noch nicht innerhalb der gesetzlichen Jahresfrist geltend gemacht hat (§ 89b Abs. 4 S. 2 HGB).