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· Fachbeitrag · Bilanz

BFH präzisiert Anforderungen an Rückstellung für die Nachbetreuung abgeschlossener Verträge

| Sie als Versicherungsvertreter müssen für die Pflicht zur Nachbetreuung abgeschlossener Versicherungen unter bestimmten Bedingungen steuermindernde Rückstellungen bilden. Dafür gelten jedoch aufgrund mehrerer BFH-Urteile aus dem Jahr 2011 strenge Anforderungen. Das BMF hat diese Anforderungen in seinem Schreiben im Jahr 2012 übernommen und entgegen seiner früheren Auffassung die Rückstellungsfähigkeit von Nachbetreuungsleistungen bejaht. Jetzt hat der BFH einige der 2011 festgelegten Voraussetzungen für die Rückstellungsbildung weiter präzisiert. |

Rückstellungsfähige Leistungen

Laut BFH muss es sich um abgeschlossene Verträge handeln, für die Sie nach dem Bilanzstichtag aufgrund mit dem Versicherungsunternehmen geschlossener vertraglicher Vereinbarungen noch Betreuungsleistungen erbringen müssen, für die Sie aber kein weiteres Entgelt in Anspruch nehmen können. Das sind Fälle, in denen zum Beispiel Ihre Abschlussprovision auch die künftige Nachbetreuung des Versicherungsvertrags abdeckt, und Sie bei tatsächlichen künftigen Nachbetreuungsleistungen kein gesondertes Entgelt mehr vom Versicherer erhalten.

 

Werbeleistungen mit dem Ziel, Kunden, auch Bestandskunden, zu neuen Vertragsabschlüssen zu veranlassen, sind nicht rückstellbar. Auch der Aufwand für Ihre eigene künftige Arbeitsleistung ist nicht rückstellbar. Arbeiten Sie ohne angestelltes Personal, können Sie daher generell keine Rückstellung für Nachbetreuung bilden. Sind Sie neben dem angestellten Personal selbst in die Nachbetreuung eingeschaltet, können Sie für den von Ihnen selbst erbrachten Teil der Nachbetreuungen ebenfalls keine Rückstellung bilden (BFH, Urteil vom 12.12.2013, Az. X R 25/11; Abruf-Nr. 141262).