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· Fachbeitrag · Betriebsprüfung

Betriebsprüfung bei Versicherungsvertretern: Schwerpunkte der Prüfer im Überblick - Teil III

von Dipl. Finanzwirt (FH), Steuerberater Daniel Scherf, Gesellschafter der Steuerkanzlei Scherf, Wirth und Zobel, Bamberg

| Betriebsprüfungen bei Versicherungsvertretern führen oft zu beträchtlichen Steuernachzahlungen. Denn das Fehlerpotenzial ist groß. In der Praxis haben sich daher Prüfungsschwerpunkte herauskristallisiert. Diese stellen wir Ihnen in einer Beitragsserie vor, sortiert nach Einnahmen, Ausgaben sowie Rückstellungen. Im dritten Teil unserer Serie erfahren Sie alles über die Passivierung von Rückstellungen für die Nachbetreuung von Verträgen, für Storno und für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen. |

Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung

Am brisantesten sind die Rückstellungen für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen. Der BFH hat 2004 ausdrücklich verlangt, dass für die Verpflichtung aus der künftigen Vertragsbetreuung Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstands zu bilden seien, wenn Vertreter Abschlussprovisionen nicht nur für die Vermittlung von Lebensversicherungen, sondern auch für die weitere Betreuung dieser Verträge erhalten (BFH, Urteil vom 28.7.2004, Az. XI R 63/03; Abruf-Nr. 043010).

 

Die Crux: Die Finanzverwaltung will das Urteil nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anwenden (Nichtanwendungserlass) und lehnt die Rückstellungen der Vertreter ab. Die Bildung einer Rückstellung erfordere eine ungewisse Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten, die den Verpflichteten aus wirtschaftlicher Sicht wesentlich belaste. Dies sei bei der Nachbetreuung der laufenden Lebensversicherungsverträge nicht der Fall. Nach dem Abschluss einer Lebensversicherung würden die fälligen Beiträge regelmäßig per Lastschrift bis zur Auszahlung des Vertrags eingezogen, sodass weitere Betreuungsleistungen nur in Ausnahmefällen zu erwarten seien (BMF, Schreiben vom 28.11.2006, Az. IV B 2 S 2137-73/06; Abruf-Nr. 082450).