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· Fachbeitrag · Betriebsausgaben

Investitionsabzugsbetrag: Auf Wegfall mit höherer Gewerbesteuerrückstellung reagieren

| Haben Sie im Jahr 2007 einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG für geplante Investitionen von Ihrem Gewinn abgezogen, drohen mit Abgabe der Steuererklärung für 2011 Rückfragen des Finanzamts und daraus folgend sogar die rückwirkende Erhöhung des Gewinns 2007. Doch es gibt einen Ausweg, die Steuerrückzahlungen für 2007 zu reduzieren. |

 

Steuerfalle „betriebliche Nutzung“ des Gegenstands

Die Steuerfalle besteht in der betrieblichen Nutzung des Gegenstands, für den Sie im Jahr 2007 den Investitionsabzugsbetrag abgezogen haben. Diesen müssen Sie nämlich im Jahr des Kaufs und im Folgejahr zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt haben (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2b EStG). Die 90-Prozent-Hürde wird in der Praxis vor allem bei betrieblichen Fahrzeugen zum Stolperstein. Haben Sie kein Fahrtenbuch geführt, unterstellt das Finanzamt nämlich eine mehr als zehnprozentige - nichtbetriebliche - Nutzung und versagt rückwirkend den Abzug des Investitionsabzugsbetrags.

 

Gewerbesteuerrückstellung im Jahr des Investitionsabzugs erhöhen

Haben Sie die 90-Prozent-Hürde gerissen, können Sie die Steuererhöhung aus der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags im Jahr 2007 mildern, wenn Sie bilanzieren. Unsere Empfehlung lautet hier: Beantragen Sie, die Gewerbesteuerrückstellung 2007 zu erhöhen.

  • Beispiel

Sie haben 2007 für den geplanten Kauf eines Pkw einen Investitionsabzugsbetrag von 24.000 Euro geltend gemacht. Den Pkw haben Sie 2010 gekauft. Wegen Nichtbeachtung der 90-prozentigen betrieblichen Nutzung im Jahr 2011 versagt das Finanzamt rückwirkend den Abzug für 2007.

So rechnen Sie

So rechnet das Finanzamt

Gewinn 2007 bisher

50.000 Euro

50.000 Euro

Auflösung Investitionsabzugsbetrag

+ 24.000 Euro

+ 24.000 Euro

Gewerbesteuerrückstellung(Annahme Hebesatz 490 %)

./. 4.800 Euro

0 Euro

Gewinn 2007 neu

69.200 Euro

74.000 Euro

 

Wichtig | Das FG Baden-Württemberg hat eine Erhöhung der Gewerbesteuerrückstellung zwar abgelehnt (Urteil vom 27.3.2012, Az. 3 V 279/12; Abruf-Nr. 121440). Beim BFH ist aber Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden (Az. I B 56/12). Legen Sie Einspruch gegen die Nichtanerkennung der neuen Gewerbesteuerrückstellung ein und beantragen Sie Ruhen Ihres Verfahrens. Eine höhere Rückstellung ist aber nur noch für das Jahr 2007 sinnvoll. Denn ab 2008 ist die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar.

Quelle: Ausgabe 07 / 2012 | Seite 15 | ID 34048530