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· Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen

Umzugskosten: BMF veröffentlicht neue Kostenpauschalen für die Jahre 2018 bis 2020

| Als Arbeitgeber können Sie Ihren Mitarbeitern beruflich bedingte Umzugskosten bis zu bestimmten Beträgen steuerfrei erstatten ( § 3 Nr. 16 EStG , L 9.9 LStR). Dabei steht Ihnen eine Palette an steuerfreien Erstattungsmöglichkeiten zur Verfügung. Das BMF hat jetzt die Pauschalen für Umzüge in den Jahren 2018 bis 2020 veröffentlicht. |

 

Abzugsbeträge für 4 konkrete Umzugszeiträume

Maßgeblich für die Pauschale ist der Familienstand am Tag vor dem Einladen des Umzugsguts. Die Umzugskostenpauschale erhöht sich um 50 Prozent, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb von 5 Jahren das zweite Mal aus beruflichen Gründen umzieht. Die Finanzverwaltung lässt ‒ in Abhängigkeit vom Umzugstermin ‒ folgende Pauschalen zum Werbungskostenabzug zu (BMF, Schreiben vom 21.09.2018, Az. IV C 5 ‒ S 2353/16/10005, Abruf-Nr. 204623):

 

  • Umzugskostenpauschalen ab 01.03.2018, 01.04.2019 und 01.03.2020
  • Pauschale für umzugsbedingte Unterrichtskosten: Pro Kind
  • ab 01.03.2018 bis 31.03.2019

1.984 Euro (bis zu 992 Euro voll und darüber hinaus bis zu weiteren 992 Euro zu 3/4)

  • ab 01.04.2019 bis 29.02.2020

2.045 Euro (bis zu 1.022,50 Euro voll und darüber hinaus bis zu weiteren 1.022,50 Euro zu 3/4)

  • ab 01.03.2020

2.066 Euro (bis zu 1.033 Euro voll und darüber hinaus bis zu weiteren 1.033 Euro zu 3/4)

  • Pauschale für sonstige Umzugsauslagen (z. B. Handwerkerkosten, Reparaturen in alter Wohnung, Trinkgelder, Kfz-Ummeldung)

Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte

Ledige

Personen in häuslicher Gemeinschaft je

  • ab 01.03.2018 bis 31.03.2019

1.573 Euro

787 Euro

347 Euro

  • ab 01.04.2019 bis 29.02.2020

1.622 Euro

811 Euro

357 Euro

  • ab 01.03.2020

1.639 Euro

820 Euro

361 Euro