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17.10.2013 · Fachbeitrag · Altersversorgung

Widerruf einer Versorgungszusage nur in engen Grenzen zulässig

Dem Widerruf einer Versorgungszusage durch den Arbeitgeber sind enge Grenzen gesteckt. Selbst die Veruntreuung von 230.000 Euro durch den Mitarbeiter reicht nach Ansicht des LAG Rheinland-Pfalz allein noch nicht für einen Widerruf.