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· Fachbeitrag · Altersversorgung

Das Urteil des BAG zur Altersgrenze löst Handlungsbedarf bei der bAV aus

von Dr. Claudia Veh, SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, München

| Vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossene Versorgungsordnungen, die für den Eintritt des Versorgungsfalls auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs abstellen, sind nach Ansicht des BAG so auszulegen, dass die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gemeint ist. Das Urteil löst bei Unternehmen akuten Handlungsbedarf in der bAV aus. |

Altersgrenze in Versorgungsordnungen noch nicht angepasst

Die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde zum 1. Januar 2008 von Alter 65 schrittweise auf Alter 67 angehoben (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007). Zum Teil haben Unternehmen in ihrem betrieblichen Versorgungswerk diesen Schritt nachvollzogen und die Altersgrenze analog der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung angehoben. In diesen Fällen erfolgte ein Nachtrag zum Versorgungsplan, in dem diese Änderung geregelt und dokumentiert wurde.

 

In der Praxis existieren aber auch zahlreiche Versorgungsordnungen, die ein festes Pensionsalter in Form des vollendeten 65. Lebensjahrs vorsehen. Bislang wurden in diesen Fällen - trotz der Anhebung des gesetzlichen Renteneintrittsalters - alle Berechnungen auf Alter 65 abgestellt und die Versorgungsordnungen auch nicht an die neue Regelaltersgrenze angepasst.