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· Nachricht · Versicherungsrecht

Widerruf der Inkassovollmacht kurz vor Auszahlung

| Ändert der Versicherungsnehmer (VN) seine Bankverbindung, so muss er die neue Kontonummer dem Versicherer so frühzeitig mitteilen, dass unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme durch den zuständigen Mitarbeiter des Versicherers vor der anstehenden Zahlungsanweisung gerechnet werden kann. Das hat das OLG Köln entschieden. |

 

Zugrunde lag folgende Konstellation:

  • Der VN hatte einem Dritten am 07.12.2011 eine Einziehungsermächtigung/Inkassovollmacht erteilt. Mit Schreiben vom 20.12.2011 kündigte der Dritte die Lebensversicherung in seinem Namen und verlangte, „jedwedes Guthaben“ auf sein Konto auszuzahlen.