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23.05.2018 · Nachricht · Versicherungsrecht

Regulierungsfrist von 6 Wochen auch bei Auslandsbezug

| Auch bei einem nach der 4. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie 2000/26/EG (4. KH-Richtlinie) zu regulierenden Unfall im Ausland muss der Versicherer innerhalb von 6 Wochen regulieren. Eine nach Ablauf der 6 Wochen eingereichte Klage ist demnach nicht verfrüht, so das OLG München. |