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· Fachbeitrag · Versicherungsrecht

Kündigung des Vertrags auch ohne Bestätigung wirksam

| Dass ein Versicherungsvertrag beendet ist, auch wenn die Versicherungsgesellschaft die Kündigung des Versicherungsnehmers nicht bestätigt, hat das OLG Braunschweig deutlich gemacht. |

 

Die Versicherungsnehmerin hatte bei der Versicherungsgesellschaft eine Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Weil ihr Fahrzeug im März 2016 bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden war, wollte sie von der Versicherung Ersatz ‒ obwohl sie selbst den Versicherungsvertrag anderthalb Jahre zuvor gekündigt hatte. Das OLG wies darauf hin, dass die Versicherungsgesellschaft die Zahlung zu Recht abgelehnt hatte. Der Versicherungsvertrag sei aufgrund der Kündigung der Versicherungsnehmerin wirksam beendet worden. Die Versicherungsgesellschaft habe weder gegenüber der Versicherungsnehmerin bestätigen müssen, dass sie die Kündigung erhalten habe, noch dass sie diese als wirksam anerkenne. Wenn die Versicherungsnehmerin Zweifel hieran gehabt hätte, hätte sie selbst bei der Versicherung nachfragen müssen.

 

Die Versicherungsnehmerin, so das OLG weiter, habe auch nicht durch ihr späteres Verhalten gegenüber der Versicherungsgesellschaft zu erkennen gegeben, dass sie den Versicherungsvertrag doch habe fortsetzen wollen. Insbesondere habe sie auch keine weiteren Beiträge mehr gezahlt. Die Versicherung sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Versicherungsnehmerin auf ihren fehlenden Versicherungsschutz hinzuweisen. Für eine solche Aufklärungspflicht müsse die Gefahr bestehen, dass der Versicherungsnehmer mit der Materie nicht vertraut sei und deshalb den Versicherungsschutz verliere oder andere Nachteile erleide. Hiervon sei im vorliegenden Fall aber nicht auszugehen. Immerhin habe die Versicherungsnehmerin den Vertrag selbst gekündigt (OLG Braunschweig, Hinweisbeschluss vom 02.09.2019, Az. 11 U 103/18, Abruf-Nr. 211898).

Quelle: ID 46208054