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· Fachbeitrag · Versicherungsrecht

Ein Schaden - mehrere Anspruchsgegner: Wer haftet?

| Im Schadensfall kommt es nicht selten vor, dass einem Versicherungsnehmer (VN) Ansprüche gegen seinen eigenen Versicherer als auch gegen den Schadenverursacher zustehen. In der Praxis wird das wie folgt gelöst. |Schädiger und Versicherer haften

Ein Beispiel zu einem Leitungswasserschaden aus dem Vermietungsbereich veranschaulicht, wem welche Ansprüche bei dem Wasserschaden zustehen und wie damit verfahren wird.

 

  • Leitungswasserschaden

Der Mieter einer Wohnung verursacht schuldhaft einen Leitungswasserschaden.

Der Wohnungseigentümer hat zwei Ansprüche:

  • Der Mieter haftet aus Verletzung mietvertraglicher Pflichten aus § 280 BGB oder wegen Eigentumsschädigung aus § 823 Abs. 1 BGB.
  • Gleichzeitig steht dem Wohnungseigentümer als VN ein vertraglicher Anspruch gegen seine eigene Leitungswasserversicherung zu.