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· Fachbeitrag · Versicherungsrecht

Belehrung über die Leistungsfreiheit bei Zahlungsverzug

| Der Versicherer muss die Belehrung über die Leistungsfreiheit bei Zahlungsverzug in exponierter Weise bereits auf der Vorderseite des Versicherungsscheins aufnehmen. Denn nur so wird die Belehrung ihrer eminenten Warnfunktion gerecht. Eine Belehrung auf der Rückseite oder auf den Folgeseiten des Versicherungsscheins hält das OLG Naumburg für problematisch. |

 

Eine Belehrung nach § 37 Abs. 2 Satz 2 VVG auf der Rückseite oder auf den Folgeseiten des Versicherungsscheins erfüllt nur dann ihre Warnfunktion, wenn sie in der drucktechnischen Gestaltung und Position im Versicherungsschein einer gesonderten Mitteilung über die Rechtsfolgen in Textform gleichwertig ist. Dazu muss bereits auf der Vorderseite des Scheins in herausgestelltem Fett- oder Großdruck auf die später folgende Belehrung hingewiesen werden. Zumindest muss die erst später folgende Belehrung drucktechnisch so auffällig gestaltet sein, dass der Versicherungsnehmer die besondere Bedeutung des Hinweises ohne Weiteres zu erkennen vermag (OLG Naumburg, Urteil vom 23.6.2011 Az. 4 U 94/10; Abruf-Nr. 120686).

 

Wichtig | Allein eine im Fettdruck gehaltene Überschrift auf den Folgeseiten des Versicherungsscheins im ansonsten unauffälligen Kontext genügt dem OLG nicht. Folglich ist der Versicherer im Urteilsfall nicht leistungsfrei.

Quelle: Ausgabe 04 / 2012 | Seite 3 | ID 32238550