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14.07.2016 · Fachbeitrag · Versicherungsrecht

Abweichender Inhalt des Versicherungsscheins zugunsten des VN

| Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins zugunsten des Versicherungsnehmers (VN) vom Inhalt des zugrunde liegenden Antrags ab, so kommt der Versicherungsvertrag mit dem Inhalt des Versicherungsscheins zustande, wenn der VN nicht binnen eines Monats widerspricht. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 VVG müssen nicht erfüllt sein, so der BGH. |