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· Fachbeitrag · Unfallschadenregulierung

BGH: „Erforderliche Kosten der Reparatur“ bei Kasko fiktiv

| Werden nach der Reparaturkostenklausel des Kaskovertrags „die für die Reparatur erforderlichen Kosten“ erstattet, darf der Versicherer bei fiktiver Abrechnung nicht nach Gutdünken die Stundenverrechnungssätze einer von ihm benannten nicht markengebundenen Reparaturwerkstatt ansetzen. Vielmehr stehen dem Versicherungsnehmer nach Ansicht des BGH in bestimmten Fällen die Kosten der örtlichen Werkstatt der Marke zu. |

 

Drei Fälle für Stundensatz der Marke

So muss der Kaskoversicherer die Kosten der örtlichen Werkstatt der Marke ersetzen, wenn

  • die Reparatur nur dort einwandfrei durchgeführt werden kann oder