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15.07.2019 · Nachricht · Lebensversicherung

Versicherer musste nicht über LVRG-Auswirkungen informieren

| Lebensversicherer waren nicht verpflichtet, Versicherungsnehmer (VN) darauf hinzuweisen, dass es nach Umsetzung des Lebensversicherungsreformgesetzes vom 01.08.2014 (LVRG) zu „Reduzierungen“ der Überschussbeteiligung kommen und sich für einen VN womöglich eine Vertragsbeendigung lohnen konnte. Eine solche Pflicht ergibt sich weder aus § 6 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 VVG noch aus § 241 Abs. 2 BGB. So sieht es das OLG Hamm. |