Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

· Fachbeitrag · Kundeninformation

Hochwasser: So beteiligen Geschädigte das Finanzamt an den Kosten

| Durch die Hochwasserkatastrophe im Juni 2013 stehen zigtausende Bundesbürger vor dem finanziellen Ruin. Mobiliar, Kleidung, technische Geräte und Autos sind zerstört worden. Der Staat hilft auf zwei Ebenen: durch Finanzhilfen und dadurch, dass Geschädigte ihre Wiederaufbau- und Wiederbeschaffungskosten steuermindernd geltend machen können. Erfahren Sie als Berater (und hoffentlich nicht als Geschädigter), was alles geht. |

Checkliste zu steuerlichen Sofortmaßnahmen

Die sechs wichtigsten steuerlichen Sofortmaßnahmen sind:

Checkliste?/ Steuerliche Sofortmaßnahmen für Hochwassergeschädigte

Fragestellung

Handlungsempfehlung

Erläuterungen

Sind aktuell Steuern fällig?

Stundung ?beantragen

Für Steuerschulden, die bereits fällig sind oder bis zum 30. September 2013 entstehen, kann Stundung beantragt werden. Es genügt, die Lage zu schildern und Fotos der Schäden beizufügen. Das Finanzamt soll solche Anträge großzügig behandeln, selbst wenn die Schadenshöhe nicht feststeht. Stundungszinsen fallen nicht an.

Sind in Kürze ESt-Vorauszahlungen fällig, für die die Mittel fehlen?

Antrag auf Herabsetzung der ESt-Vorauszahlungen 2013 stellen

Alternativ oder zusätzlich zur Stundung kann die Herabsetzung der laufenden Einkommensteuer-Vorauszahlungen beantragt werden.

Sind Vollstreckungsmaßnahmen angeordnet?

Antrag auf Einstellung der Vollstreckungsmaßnahmen stellen

Hat sich ein Vollstreckungsbeamter wegen rückständiger Steuern angekündigt, sollte er auf die Situation durch das Hochwasser hingewiesen werden. Vollstreckungsmaßnahmen werden dann ebenfalls bis zum 30. September 2013 ausgesetzt. Weitere Säumniszuschläge fallen in dieser Zeit nicht an.

Sind außergewöhnliche Belastungen abziehbar?

Freibetrag auf Lohnsteuerkarte beantragen

Die Frage ist nicht pauschal beantwortbar. Zum einen gibt es diese Steuervergünstigung nicht für jede Schadensbehebung und zum anderen muss erst die Hürde der zumutbaren Eigenbelastung nach § 33 Abs. 3 EStG genommen werden. Zudem verweigert die Finanzverwaltung möglicherweise den Abzug außergewöhnlicher Belastungen, wenn ein Geschädigter keine Versicherung gegen Hochwasserschäden abgeschlossen hat.

Steueranrechnung nach § 35a EStG möglich?

Freibetrag auf Lohnsteuerkarte beantragen

In der Lohnsteuerkarte darf als Freibetrag das vierfache des Anrechnungsbetrags eingetragen werden. Beispiel: Steueranrechnung 500 Euro = Freibetrag 2.000 Euro.

Sind die Schäden sehr hoch?

Nachweise sammeln

Um nicht in Nachweisschwierigkeiten zu kommen, sollten Versicherungsprotokolle und Fotos sorgfältig für eventuelle Rückfragen des Finanzamts aufbewahrt werden.