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· Fachbeitrag · Kfz-Versicherung

Rabatt im Haftpflichtschadenrecht - die aktuelle Entwicklung im Überblick

| Der Geschädigte, der bei einem Kfz-Haftpflichtschaden Reparaturkosten verlangt, muss sich nach Ansicht des BGH einen Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen, den er aufgrund einer Betriebsvereinbarung auf die Werkstattrechnung erhält. Diese Entscheidung wirkt sich auch auf die flottentypischen Rabatte aus, die Werkstätten auf die Normalpreise gewähren. |

Anrechnung des Werks- oder Betriebsangehörigenrabatts

Der BGH hat entschieden: Erhält der Geschädigte aufgrund einer Betriebsvereinbarung einen Werksangehörigenrabatt, muss er sich diesen bei der Schadenabrechnung anrechnen lassen (Urteil vom 18.11.2011, Az. VI ZR 17/11; Abruf-Nr. 113481). Fiktiv wie auch konkret kann er also nur den rabattierten Betrag verlangen. Allerdings steht ihm als Teil des Schadens zusätzlich der Betrag zu, den er als Steuern auf den geldwerten Vorteil entrichten muss.

 

PRAXISHINWEIS | In der Praxis wird es schwierig sein, den Steueranteil zu berechnen. Wie so oft im Schadenrecht wird man hier vermutlich zur Schätzung greifen und vom Rabatt den persönlichen Steuersatz abziehen.