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· Fachbeitrag · Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

Verweisung eines Malers auf andere Tätigkeit

| Beim Einkommensvergleich, der für die Verweisbarkeit eines Malers auf eine andere zumutbare berufliche Tätigkeit geboten ist, ist nach Ansicht des BGH das Nettogehalt und das saisonal gezahlte Arbeitslosengeld I zu berücksichtigen. Da sich im Urteilsfall eine Einkommenseinbuße von weniger als 20 Prozent ergab und der Versicherer in seinen AVB die unzumutbare Einbuße erst ab 20 Prozent vorgesehen hatte, muss der Maler diese hinnehmen. |

 

PRAXISHINWEIS | Das Urteil bedeutet aber nicht, dass immer das Nettogehalt zugrunde zu legen ist. Denn der BGH betont, dass es immer eine Frage des Einzelfalls sei, ob ein Netto- oder Bruttovergleich anzustellen sei (BGH, Urteil vom 8.2.2012, Az. IV ZR 287/10; Abruf-Nr. 121073).

 
Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 4 | ID 33458230