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· Fachbeitrag · Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

Keine Verweisung bei befristeter Beschäftigungsmaßnahme

| Der Versicherer darf seine Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht deshalb einstellen, weil der Versicherungsnehmer in einer Beschäftigungsmaßnahme zur Wiedereingliederung tätig wird. Das hat das OLG Nürnberg entschieden. |

 

Laut OLG ist eine von der gesetzlichen Rentenversicherung getragene, auf höchstens sechs Monate angelegte Beschäftigungsmaßnahme zur Wiedereingliederung keine die frühere Lebensstellung wahrende Verweisungstätigkeit. Denn dabei handle es sich nicht um eine normale Beschäftigung auf dem freien Arbeitsmarkt, die von einem Arbeitgeber vergütet werde. Das sei für eine Verweisungsmöglichkeit aber unabdingbar.

 

Und noch eine zweite wichtige Aussage trifft das OLG: Sehen die Bedingungen einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung nur die Möglichkeit einer konkreten Verweisung vor, so kann der berufsunfähige Versicherungsnehmer auch dann nicht verwiesen werden, wenn er die von ihm aufgenommene andere Tätigkeit nach seinen gesundheitlichen Verhältnissen zwar vollschichtig ausüben könnte, sie tatsächlich aber nur in einem so geringen Umfang verrichtet, dass er keine die bisherige Lebensstellung wahrende Vergütung erzielt (OLG Nürnberg, Urteil vom 23.1.2012, Az. 8 U 607/11; Abruf-Nr. 120643).

Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 1 | ID 32722250