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02.04.2012 · IWW-Abrufnummer 121042

Oberlandesgericht Saarbrücken: Urteil vom 19.10.2011 – 5 U 71/11-14

1.
Entschädigung für eine durch einen Elementarschaden zerstörte, serienmäßig gefertigte, in einer Möbelfundgrube erworbene Einbauküche kann auf der Grundlage einer Gebäudeversicherung nicht verlangt werden.


2.
Bittet der Versicherungsnehmer darum, ein "Objekt komplett auf die neue Eigentümerstruktur" umzustellen, so ist das kein Anlass, ihn über den Abschluss einer eigenen Hausratversicherung zu beraten.


3.
Sagt der Versicherer die Erstattung der "Kosten für Hotel" im Schadenfall zu, so sind damit fiktive Kosten nicht gemeint.


5 U 71/11-14

Tenor:
1.
Die Berufung des Klägers gegen das am 26.1.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - Az.: 12 O 377/09 - wird zurückgewiesen.
2.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
4.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 23.617,89 EUR festgesetzt.
5.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Versicherungsschutz für durch ein Hochwasserereignis vom 3.7.2009 entstandene Schäden an Gebäude und Hausrat seines Anwesens F. Straße in S.

Hinsichtlich der Schäden an dem von ihm und seiner Mutter bewohnten Gebäude leitet der Kläger seine Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung unter Einschluss von Elementarschäden (Versicherungsschein-Nr.: 1...) ab. Ursprünglich war die Mutter des Klägers - als frühere Eigentümerin des Grundstücks - Versicherungsnehmerin der Wohngebäudeversicherung. Auf den auch im Namen seiner Mutter gestellten Antrag des Klägers vom 30.8.2004 (Bl. 82 ff. d.A.) war diese unter Einbeziehung einer "Elementar-Grunddeckung" (Bl. 83 d.A.) auf den Kläger erweitert worden; ausweislich des Antragsformulars sollte der Vorvertrag zugleich erlöschen (Bl. 82 d.A.).

Nach § 1 Ziff. 2. a) VGB 2000 - Fassung 2003 - (Bl. 207 ff d.A.) sind vom Versicherungsschutz umfasst:

"Einbaumöbel/-küchen, die nicht serienmäßig produziert, sondern individuell für das Gebäude raumspezifisch geplant und gefertigt sind".

Das von dem Kläger ausgefüllte Antragsformular sieht außerdem als "prämienfreie Haftungserweiterung" unter anderem "Kosten für Hotel oder sonstige Unterbringung im Schadenfall 100 Tage à 80 EUR" vor (Bl. 82 d.A.).

Eine Hausratversicherung bestand seit dem 1.7.2002 lediglich für die Mutter des Klägers (Versicherungsschein-Nr.: 2..., Bl. 264 d.A.). Für den Kläger selbst wurde eine solche - unter Einschluss einer "Elementar-Grunddeckung" - unstreitig erst nach dem Schadensfall abgeschlossen (Bl. 88 f. d.A.). Hinsichtlich der Schäden am Hausrat macht der Kläger einen Anspruch aus Beratungsverschulden geltend.

Die Beklagte hat sich vorgerichtlich mit an den Kläger und dessen Mutter gerichtetem Schreiben vom 14.8.2009 (Bl. 90 d.A.) lediglich zur Leistung eines Entschädigungsbetrages von 1.000 EUR "für die Nichtnutzbarkeit Ihrer Wohnung" bereit erklärt. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger weitergehende Versicherungsleistungen.

Er hat behauptet, den Vertreter der Beklagten, den Zeugen W., aufgefordert zu haben, "das Objekt komplett sowohl auf die neue Eigentümerstruktur hin umzuversichern, als auch die entsprechenden Elementarschäden mit in den Versicherungsschutz aufzunehmen". Hintergrund sei gewesen, dass die Beklagte nach dem Elbehochwasser 2003 damit geworben habe, auch Gebäude gegen Elementarschäden zu versichern. Er, der Kläger, habe Wert darauf gelegt, sowohl sein Grundeigentum als auch den im Grundeigentum befindlichen Inhalt auch gegen andere Schadensursachen abzusichern. Da beide Versicherungen über dieselbe Agentur bei demselben Versicherer bestanden hätten, sei es Sache der Beklagten bzw. ihres Generalagenten gewesen, den Kläger auf diese offensichtliche Regelungslücke hinzuweisen. Er sei nicht auf die Möglichkeit eines Einschlusses der Elementarschäden im Rahmen der Hausratversicherung hingewiesen worden. In der mündlichen Verhandlung vom 22.12.2010 (Bl. 128 d.A.) hat der Kläger klargestellt, ihm sei von Anfang an nicht bewusst gewesen, dass es die Möglichkeit der Elementarschadenversicherung auch in der Hausratversicherung gebe; im Beratungsgespräch sei hierüber überhaupt nicht gesprochen worden. Einem Rat, auch eine Hausratversicherung unter Einschluss der Elementarschäden abzuschließen, wäre der Kläger selbstverständlich gefolgt. Die Beklagte sei deshalb verpflichtet, den Kläger so zu stellen, als hätte dieser eine Hausratversicherung unter Einschluss von Elementarschäden abgeschlossen. Dass die Beklagte selbst von einer solchen Verpflichtung ausgegangen sei, zeige auch der Umstand, dass sie eine Pauschalleistung von 1.000 EUR auf Hotelkosten erbracht habe, die nach ihrem Bedingungswerk allein im Rahmen der Hausratversicherung erstattungsfähig seien. Da die Wohnung über einen Zeitraum von insgesamt 141 Tagen unbenutzbar gewesen sei, schulde die Beklagte einen weiteren Teilbetrag von 7.000 EUR. Soweit Hotelkosten auch als prämienfreie Haftungserweiterung in der Gebäudeversicherung vorgesehen seien, fehle es in den Bedingungen der Beklagten an einer Regelung der Voraussetzungen; diesen sei insbesondere nicht zu entnehmen, dass der von der Beklagten außergerichtlich geforderte konkrete Nachweis entsprechender Kosten zu führen sei.

Wegen der Beschädigung der in der Klageschrift aufgeführten Möbel, Werkzeuge und Haushaltsgegenstände verlangt der Kläger einen Betrag in Höhe von insgesamt 10.413,94 EUR.

Der Kläger hat ferner die Ansicht vertreten, die von ihm im Jahr 1996 bei der Firma M. Saarbrücken zu einem Preis von 7.445 DM (Bl. 96 d.A.) erworbene und gemäß den vorgelegten Konstruktionszeichnungen (Bl. 98 f. d.A.) eingebaute Küche unterfalle der Regelung in § 1 Ziff. 2. a) VGB, so dass Versicherungsschutz in der Gebäudeversicherung bestehe; zumindest sei die vorgenannte Regelung mehrdeutig und deshalb zugunsten des Klägers auszulegen. Entschädigungsleistungen seien aber jedenfalls unter dem Gesichtspunkt eines Beratungsverschuldens zu erbringen. Bei dem hierauf gerichteten Klageantrag zu Ziff. 3 handele es sich um einen Feststellungsantrag (Bl. 94 d.A.).

Der Kläger hat beantragt,

1)
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.413,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins seit dem 19.10.2009 zu zahlen;
2)
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.203,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2009 zu zahlen;
3)
die Beklagte zu verpflichten, nach Wiederherstellung einer Neubauküche die Neuwertspitze auf die Einbauküche in dem Anwesen F. Straße, S. zu zahlen;
4)
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.4.2010 zu zahlen;
5)
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.085,04 EUR zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat ein Beratungsverschulden des - heute nicht mehr für sie tätigen - Vermittlers W. bestritten. Da mit dem Wechsel des Eigentums am Gebäude nicht zwangsläufig ein Wechsel des Eigentums am darin befindlichen Hausrat verbunden sei, gebe ein Wechsel in der Gebäudeversicherung nicht unbedingt Veranlassung, nach einem Wechsel in der Hausratversicherung zu fragen. Eine entsprechende Beratungspflicht sei deshalb zu verneinen. Im Übrigen habe der Kläger in den ihm ausgehändigten Versicherungsbedingungen für die Gebäudeversicherung nachlesen können, dass der Hausrat von dem Elementarschutz nicht umfasst ist. Er habe den angeblichen Beratungsfehler deshalb längst erkennen müssen. Insoweit hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.

Die Zahlung von 1.000 EUR sei aufgrund vertraglicher Verpflichtung zur Erbringung einer prämienfreien Haftungserweiterung aus der Gebäudeversicherung erfolgt. Eine weitergehende Leistung setze zumindest die Darlegung des Klägers voraus, dass diese Kosten angefallen seien, was offenbar nicht der Fall sei; ohne entsprechende Belege sei der Beklagten eine Überprüfung nicht möglich. Die von dem Kläger verlangte Erstattung fiktiver Kosten bedürfe einer ausdrücklichen Vereinbarung, die im Streitfall - was unstreitig ist - fehle.

Den Klageantrag zu Ziff. 3 hat die Beklagte bereits für unzulässig erachtet, weil dieser einerseits als Leistungsantrag zu unbestimmt, andererseits auf künftige Leistung gerichtet sei, ohne dass die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorlägen.

Mit Urteil vom 26.1.2011 (Bl. 136 ff. d.A.) hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil eine Beratungspflicht im Streitfall nicht angenommen werden könne und weitergehende Ansprüche aus der Wohngebäudeversicherung nicht bestünden.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Vorbringen aufrechterhält und dahingehend ergänzt, ihm sei bei Umstellung der Gebäudeversicherung nicht bewusst gewesen, dass der Hausrat auch noch versicherungstechnisch auf seine Mutter gelaufen sei; dies sei für ihn auch nicht relevant gewesen, da der Hausstand im selben Haus betrieben worden sei. Jedenfalls habe die Beklagte fragen müssen, warum nur das Gebäude und nicht auch der ebenfalls bei der Beklagten versicherte Hausrat gegen Elementarschäden abgesichert werden sollte.

Der Kläger beantragt,

1)
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 21.617,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 10.413,94 EUR seit dem 19.10.2009, aus einem Betrag von 4.203,95 EUR seit dem 24.11.2009 sowie aus einem Betrag von 7.000 EUR seit dem 19.4.2010 zu zahlen;
2)
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist nach Wiederherstellung einer Neubauküche die Neuwertspitze auf die andere Küche in dem Anwesen F.Straße, S. zu zahlen;
3)
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.085,04 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II.

Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die geltend gemachten Schäden an der Einbauküche des Klägers vom Versicherungsschutz in der Wohngebäudeversicherung nicht umfasst sind (vgl. unter 1.) und der Kläger hierfür - ebenso wie für die übrigen Hausratsgegenstände - auch nicht im Wege des Schadensersatzes Versicherungsschutz beanspruchen kann (vgl. unter 2.). Das Landgericht hat ferner zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Erstattung weiterer "Kosten für Hotel oder sonstige Unterbringung" verneint (vgl. unter 3.).

1.

Der Kläger leitet seine Ansprüche aus dem (neuen) Wohngebäudeversicherungsvertrag ab, der auf seinen - auch im Namen der Mutter gestellten - Antrag vom 30.8.2004 unter Auflösung des früheren Versicherungsvertrages zustande gekommenen ist. Diesem liegen mangels abweichender Vereinbarungen nicht die der Klageschrift beigefügten VGB 2000 der Beklagten in der Fassung von 2008 zugrunde, sondern die "jeweiligen" Versicherungsbedingungen, wie sie bei Vertragsschluss galten (vgl. den Versicherungsschein, Bl. 203 d.A.), mithin diejenigen in der Fassung von 2003 (vgl. auch Bl. 201 d.A.).

Nach § 1 Ziff. 2. a) VGB 2000 - Fassung 2003 - sind vom Versicherungsschutz umfasst: "Einbaumöbel/-küchen, die nicht serienmäßig produziert, sondern individuell für das Gebäude raumspezifisch geplant und gefertigt sind". Hierunter fällt die vom Kläger bei der Firma M. Saarbrücken zu einem Preis von 7.445 DM (Bl. 96 d.A.) erworbene und gemäß den vorgelegten Konstruktionszeichnungen (Bl. 98 f. d.A.) eingebaute Küche nicht.

a)

Wie sich der vom Kläger vorgelegten Planungszeichnung (Bl. 99 d.A.) entnehmen lässt, besteht die Küche aus zwei Küchenzeilen von 1,80 m und 2,30 m Länge, die jeweils aus mehreren mit Artikelbezeichnungen versehenen Elementen des Küchenherstellers zusammengesetzt sind. Dass Letztere serienmäßig produziert wurden, lässt sich nicht bezweifeln und wird auch vom Kläger nicht bestritten. Die Abgrenzung von individuell für das Gebäude raumspezifisch geplanten und gefertigten Einbauküchen erfolgt vor dem - auch für den Versicherungsnehmer nachvollziehbaren - Hintergrund, dass die Wohngebäudeversicherung typischerweise das Risiko von Substanzschäden des Gebäudes abdeckt, während die Hausratversicherung die Einrichtung des Gebäudes umfasst (vgl. Senat, Urt. v. 1.2.1995 - 5 U 321/94 - VersR 1996, 97 [OLG Saarbrücken 01.02.1995 - 5 U 321/94 - 22]; OLG Köln, NJW-RR 1993, 861 [OLG Köln 30.07.1992 - 5 U 36/92]). Dem entspricht es, dass gemäß § 1 Ziff. 2) a) der vorgenannten Bedingungen nur solche Einbaumöbel und -küchen vom Versicherungsschutz der Gebäudeversicherung umfasst sein sollen, bei denen bei natürlicher Betrachtungsweise von einer Einheit zwischen Gebäude und Einbaumöbeln/-küchen auszugehen ist, weil diese individuell für das Gebäude gefertigt worden sind und deshalb jedenfalls nicht ohne größeren Aufwand von ihrem Standort zu trennen und an anderer Stelle wiederzuverwenden wären (vgl. im Einzelnen Senat, a.a.O..; Armbrüster in Prölss/Martin, a.a.O.., § 5 VGB 2008, Rdn. 4). Ungeachtet der serienmäßigen Fertigung kann von einer solchen Verbindung zwischen Gebäude und "Anbauküche" (Bl. 96 d.A.) des Klägers nicht die Rede sein. Inwieweit die Regelung mehrdeutig sein soll, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus den mit der Klageschrift vorgelegten Bedingungen, die - sogar noch deutlicher - Einbauküchen versichern, "die nicht serienmäßig produziert, sondern individuell für das Gebäude gefertigt oder die Bestandteil der Baubeschreibung sind".

2.

Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger auch nicht im Wege des Schadensersatzes wegen Beratungsverschuldens Versicherungsschutz beanspruchen kann.

a)

Aus der die Folgen von Beratungsfehlern regelnden Vorschrift des § 6 Abs. 5 VVG n.F. kann der Kläger schon deshalb keine Ansprüche ableiten, weil sich die Beurteilung der im Streitfall behaupteten Beratungspflichtverletzung nach dem VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung richtet (vgl. Senat, Urt. v. 6.4.2011 - 5 U 428/10 - zitiert nach [...]).

b)

Die Beklagte ist auch nicht nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss verpflichtet, den Kläger so zu stellen, als hätte dieser eine Hausratversicherung unter Einbeziehung von Elementarschäden abgeschlossen.

Der Kläger will einen solchen Anspruch aus einer Verletzung des seinerzeit für die Beklagte tätigen Zeugen W. ableiten, dessen Verschulden die Beklagte sich gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müsste (vgl. BGH, Urt. v. 20.6.1963 - II ZR 199/61 - BGHZ 40, 22). Er sieht die Pflichtverletzung darin, dass der Zeuge W. es unterlassen habe, ihn darauf hinzuweisen, dass auch der Hausrat des Klägers unter Einbeziehung von Elementarschäden versichert werden könne. Eine entsprechende Hinweispflicht kann indes schon auf der Grundlage des Klägervorbringens nicht angenommen werden.

aa) Der Versicherer schuldet nicht stets und in allen Fällen Aufklärung und Beratung. Vielmehr ist es grundsätzlich Aufgabe des Versicherungsnehmers, sich in eigener Verantwortung über die zu versichernden Risiken klar zu werden und über den hierfür in Betracht kommenden Versicherungsschutz zu informieren (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2001, 239 [OLG Hamm 23.08.2000 - 20 U 22/00]). Abgesehen von dem Fall, dass ein Versicherungsnehmer seinen Wunsch nach weitergehender Beratung konkret zum Ausdruck bringt (vgl. Senat, Urt. v. 8.9.2004 - 5 U 682/03 - VersR 2005, 1686 [OLG Saarbrücken 08.09.2004 - 5 U 682/03-63]), kann von einem Versicherer aber dann Aufklärung und Beratung erwartet werden, wenn sich ein konkretes Bedürfnis hierfür offenbart, welches auch nach der Konzeption der §§ 6 Abs. 1, 61 Abs. 1 VVG n.F. - als Anlass - eine Aufklärungs- und Beratungspflicht auslöst. Ein solches Bedürfnis besteht immer dann, wenn der Versicherungsnehmer sich erkennbar falsche Vorstellungen über den abzuschließenden Vertrag oder den Umfang des Versicherungsschutzes macht oder wegen der Komplexität der Materie jedenfalls mit Missverständnissen und Irrtümern des Versicherungsnehmers zu rechnen ist oder das erkennbar zu versichernde Risiko von dem ins Auge gefassten Versicherungsschutz nicht vollständig umfasst wird (vgl. BGH, Urt. v. 9.10.1974 - IV ZR 118/73 - VersR 1975, 77; Urt. v. 13.12.1978 - IV ZR 177/77 - NJW 1979, 981; OLG Celle, VersR 2008, 1098 [OLG Celle 07.02.2008 - 8 U 189/07]; OLG Düsseldorf, Urt. v. 1.6.2004 - 4 U 192/03 - zitiert nach [...]; OLG Köln, VersR 2000, 352 [OLG Köln 09.03.1999 - 9 U 82/98]; OLG Hamm, NJW-RR 2001, 239 [OLG Hamm 23.08.2000 - 20 U 22/00]; Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 18a, Rdn. 8 ff.). Hiervon kann im Streitfall indes nicht ausgegangen werden.

bb) Für die Frage nach Inhalt und Umfang einer eventuellen Beratungspflicht ist im Ausgangspunkt darauf abzustellen, mit welchem Anliegen der Versicherungsnehmer an den Versicherer herangetreten ist (vgl. Rixecker, a.a.O.., Rdn. 7). Dies war nach dem (ursprünglichen) Klägervorbringen - offenbar mit Blick auf einen Eigentumserwerb des Klägers am Gebäude - die an den Versicherungsvertreter der Beklagten gerichtete Aufforderung, "das Objekt komplett sowohl auf die neue Eigentümerstruktur hin umzuversichern, als auch die entsprechenden Elementarschäden mit in den Versicherungsschutz aufzunehmen". Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter dem "Objekt" aber lediglich das Gebäude als solches, nicht zwingend auch der darin befindliche Hausrat zu verstehen, auf den sich Veränderungen in den Eigentumsverhältnissen am Gebäude im Übrigen auch nicht auswirken. Dass der Kläger dies tatsächlich auch so gemeint hat, folgt außerdem aus seiner Erläuterung, er sei hierzu durch die Werbung der Beklagten veranlasst worden, Gebäude auch gegen Elementarschäden zu versichern. Hieraus konnte der Versicherungsvertreter nicht schließen, dass es dem Kläger auch um die Absicherung des Hausrats gegangen sei; dass er einen entsprechenden Wunsch geäußert hätte, behauptet der Kläger selbst nicht.

Der Kläger hat auch nicht dargelegt, sich - für den Versicherungsvertreter erkennbar - falsche Vorstellungen über den Umfang des Versicherungsschutzes gemacht zu haben. Er hat vielmehr selbst vorgetragen, an den Hausrat überhaupt nicht gedacht zu haben. Dass die Wohngebäudeversicherung den Hausrat nicht umfasst, ist aber auch einem in der Sachversicherung nicht versierten Laien bekannt. Eine Verpflichtung des Versicherungsvertreters, anlässlich der Umstellung der Wohngebäudeversicherung auf die Möglichkeit der Versicherung des Hausrats unter Einbeziehung von Elementarschäden hinzuweisen, bestand daher - mangels Anlasses - nicht. Entgegen der Ansicht des Klägers muss der Versicherer keinesfalls fragen, aus welchem Grund nur das Gebäude und nicht auch der ebenfalls bei der Beklagten versicherte Hausrat gegen Elementarschäden abgesichert werden solle. Der Kläger kann sich deshalb auch nicht darauf berufen, der Versicherungsvertreter der Beklagten habe auf "diese offensichtliche Regelungslücke" hinweisen müssen.

Deckungslücken, die offen zu Tage treten, können allerdings Anlass zu einer Beratung sein. Das kann dazu führen, dass ein Versicherungsvertreter einen Versicherungsnehmer, dem erkennbar an einer lückenlosen Absicherung bestimmter Risiken liegt, ihn auf die Notwendigkeit der Kombination von Produkten aufmerksam machen muss (OLG Köln VersR 1994, 342 [OLG Hamm 02.06.1993 - 20 U 373/93]; OLG Düsseldorf VersR1998, 224). Ob daraus bei einer "Privatpolice" oder "Eigentümerpolice", die nach dem Versicherungsschein unterschiedliche Risikoabsicherungen zumindest formal verbindet, bei Wechsel des Risikoträgers die Pflicht des Versicherers, auf die Notwendigkeit einer Umstellung aller selbständiger Versicherungsverträge folgt, kann dahinstehen. Die dem Streitfall zugrunde liegende Police betraf - vor dem Versicherungsfall - nur eine "Wohngebäudeversicherung" (Bl. 248). Der über einen Eigentümerwechsel unterrichtete und um Umstellung ersuchte Versicherungsvertreter und der Versicherer mussten deshalb keinen Anlass sehen nachzuforschen, ob andere selbständige Versicherungsverträge bestanden, deren Umstellung gleichfalls in Betracht kam.

Anderes hätte allenfalls dann gelten können, wenn mit dem Eigentumsübergang am Gebäude auch eine dem Versicherungsvertreter erkennbare Veränderung der Wohn- und Hausratsverhältnisse einhergegangen wäre. Dies war jedoch nach dem Vorbringen des Klägers nicht der Fall.

Der Kläger beruft sich zweitinstanzlich allerdings ergänzend darauf, ihm sei bei Umstellung der Gebäudeversicherung nicht bewusst gewesen, dass der Hausrat auch noch versicherungstechnisch auf seine Mutter gelaufen sei. Dies sei für ihn auch nicht relevant gewesen, da der Hausstand im selben Haus betrieben worden sei. Daraus lässt sich ein Beratungsverschulden indessen gleichfalls nicht ableiten. Zwar war der Kläger insoweit möglicherweise einem Irrtum über den Umfang des Versicherungsschutzes unterlegen. Versicherungsort ist in der Hausratversicherung die im Versicherungsvertrag bezeichnete Wohnung des Versicherungsnehmers (vgl. § 10 VHB 92, Bl. 269 d.A.; Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., G IV Rdn. 1), mithin die von der Mutter des Klägers "ständig bewohnte Wohnung im Einfamilienhaus" (Bl. 265 d.A.). Hiervon sind diejenigen Räume umfasst, die der Versicherungsnehmerin als privater Lebensbereich dienen (vgl. Martin, a.a.O.., Rdn. 6). Die Mutter des Klägers hat nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 14.9.2011 ihre Wohnung jedoch im Erdgeschoss, während der Kläger mit seiner Lebensgefährtin die Wohnung in der ersten Etage bewohnt. Nach dem für die Auslegung von Versicherungsbedingungen maßgeblichen Sprachgebrauch des täglichen Lebens (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.2007 - IV ZR 252/06 - VersR 2007, 1690) gehören die von dem Kläger selbst gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin als Wohnung genutzten Räume in der ersten Etage nicht zu dem "privaten Lebensbereich" von dessen Mutter. Dass es sich dabei vielmehr um eine (weitere) selbständige Wohnung handelt, ergibt sich sowohl aus den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen, als auch aus der Aufteilung der jeweiligen Wohnräume auf zwei verschiedene Stockwerke (vgl. hierzu Martin, a.a.O.., Rdn. 3); dass die Wohneinheiten darüber hinaus nicht weiter - etwa durch getrennte Eingangstüren - voneinander abgeschlossen sind, steht der Annahme zweier selbstständiger Wohnungen nicht entgegen (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1975, 533; Martin, a.a.O.., Rdn. 11). Die irrige Annahme des Klägers, sein Hausrat sei mitversichert, weil der Hausstand im selben Haus betrieben worden sei, konnte eine Beratungspflicht aber nur dann auslösen, wenn dies für den Versicherungsvertreter erkennbar gewesen ist. Hierzu fehlt es indes an hinreichend konkretem Vorbringen des Klägers.

3.

Das Landgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Erstattung weiterer "Kosten für Hotel oder sonstige Unterbringung" zu Recht an der Nichtvorlage entsprechender Belege scheitern lassen.

aa) Das von dem Kläger ausgefüllte Antragsformular der Beklagten sieht als "prämienfreie Haftungserweiterung" unter anderem "Kosten für Hotel oder sonstige Unterbringung im Schadenfall 100 Tage à 80 EUR" vor (Bl. 82 d.A.). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer, auf dessen Verständnismöglichkeiten es nach gefestigter Rechtsprechung ankommt (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.2007 - IV ZR 252/06 - VersR 2007, 1690), wird unter dem Begriff "Kosten" nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch aber nur tatsächlich entstandene Kosten verstehen. Anhaltspunkte dafür, dass nach der streitgegenständlichen Klausel nicht lediglich der eingetretene Schaden ersetzt, sondern ein pauschalierter Betrag als Ausgleich für den Gebrauchs-Verlust geleistet werden sollte, sind nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als die Wohngebäudeversicherung ihrem Wesen nach Sachversicherung ist (vgl. Lorenz in Beckmann/Matusche-Beckmann, a.a.O.., § 1, Rdn. 82 ff.), der sich an die Beschädigung der versicherten Sache anschließende Vermögensschäden grundsätzlich nicht unterfallen. Eine hiervon abweichende besondere Vereinbarung der Versicherungsvertragsparteien lässt sich auch nicht allein aus dem von dem Kläger für maßgeblich erachteten Umstand schließen, dass die Klausel selbst einen Nachweis der Kosten nicht ausdrücklich vorsieht. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem (zutreffenden) Hinweis des Klägers, dass es auch in den Versicherungsbedingungen an einer Regelung der Voraussetzungen für die Erstattung der Hotel- und Unterbringungskosten fehlt. Das ist darauf zurückzuführen, dass es sich hierbei um eine "prämienfreie Haftungserweiterung", also um eine Erweiterung des in den Bedingungen vorgesehenen Versicherungsschutzes handelt. Diese umfassen nach § 3 Ziff. 1. b) VGB 2000 - Fassung 2003 - lediglich den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen, die der Versicherungsnehmer selbst bewohnt und die infolge eines Versicherungsfalles unbenutzbar geworden sind, falls dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung nicht zugemutet werden kann. Dabei gilt für die Berechnung der Entschädigung gemäß § 26 Ziff. 6 VGB 2000 - Fassung 2003 - die voranstehende Ziff. 5 entsprechend, wonach Mehrwertsteuer nicht ersetzt wird, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist oder Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat. Nichts anderes kann für die regelmäßig höheren Hotelkosten gelten.

Der Kläger muss deshalb nachweisen, dass ihm die geltend gemachten Unterbringungskosten tatsächlich entstanden sind (so auch OLG Celle, VersR 2010, 526 zu § 2 Ziff. 1. h) VHB 92; LG Köln, VersR 2007, 792; AG Trier, NJW-RR 2003, 889 [AG Trier 31.01.2003 - 32 C 489/02]; Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., W I Rdn. 25 f.; Knappmann in Prölss/Martin, a.a.O.., § 2 VHB 2000, Rdn. 9: keine fiktive Abrechnung). Da er entsprechende Belege nicht vorgelegt hat, nach seinem Vorbringen vielmehr davon ausgegangen werden kann, dass Unterbringungskosten überhaupt nicht entstanden sind, ist der geltend gemachte Anspruch unbegründet.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat setzt den Streitwert - ausgehend von der landgerichtlichen Wertfestsetzung in Höhe von 24.702,93 EUR, jedoch abzüglich der mit dem Klageantrag zu 3) geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 1.085,04 EUR - für beide Instanzen auf 23.617,89 EUR fest.

RechtsgebietVVGVorschriften§ 6 Abs. 5 VVG