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07.03.2012 · IWW-Abrufnummer 120763

Landessozialgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 24.10.2011 – L 11 EG 1929/10


L 11 EG 1929/10

Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 11. März 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten höheres Elterngeld für den 2. bis 9. Lebensmonat ihres am 1. März 2007 geborenen Kindes unter Berücksichtigung des an sie gezahlten 13. Monatsgehalts sowie von Tantiemen.

Die am 2. Februar 1967 geborene verheiratete Klägerin ist Mutter zweier am 15. Oktober 2004 und 1. März 2007 geborener Kinder. Seit 11. November 1996 ist sie versicherungspflichtig als "Teamleiterin International Sales" bei der Firma H. B. AG, M., beschäftigt. § 2 des Anstellungsvertrags (AV) vom 14. Juli 2006 enthält folgende Regelung:

"Der Mitarbeiter erhält eine Jahresvergütung von 53.950,00 EUR brutto, zahlbar am Ende eines jeden Monats mit 1/13 bzw 4.150,-- EUR brutto und im November eines Jahres mit zusätzlich 1/13 bzw 4.150,-- EUR brutto.

Bei Ein- und Austritt steht dem Mitarbeiter für das 13. Gehalt ein anteiliger Anspruch zu.

Darüber hinaus erhält der Mitarbeiter bei Vorliegen der wirtschaftlichen und persönlichen Voraussetzungen eine zielabhängige Tantieme, deren Höhe im Januar eines jeden Jahres in einer von der H. B. AG mit dem Mitarbeiter zu treffenden Zielvereinbarung festgelegt wird.

Die Festlegung der zielabhängigen Tantieme erfolgt unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Ergebnisses des laufenden Geschäftsjahres einerseits und durch Bestimmung persönlicher Leistungsziele des Mitarbeiters für das laufende Geschäftsjahr andererseits. Für das Jahr 2006 wird eine zielabhängige Tantieme von 4.000,-- EUR brutto pro rata temporis vereinbar.

Sofern und soweit sich nach der Zielvereinbarung eine Tantieme ergibt, wird diese zusammen mit der Juni-Vergütung des Folgejahres fällig.

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass auch bei wiederholter Zielvereinbarung und Auszahlung einer zielabhängigen Tantieme ein Rechtsanspruch auf künftige Gewährung einer derartigen zielabhängigen Tantieme nicht entsteht und das Unternehmen berechtigt ist, die zielabhängige Tantieme in den Folgejahren ggfs niedriger festzusetzen oder auch ganz auszusetzen.

Die Vergütungen und sonstige Leistungen sind Bruttovergütungen. Die darauf entfallenden Steuern und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung hat der Arbeitnehmer zu tragen."

Im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 erzielte die Klägerin ein steuerpflichtiges Bruttoeinkommen in Höhe von insgesamt 39.911,05 €, von dem 12.680,97 € Lohnsteuer einbehalten wurde (Lohnsteuerbescheinigung für 2006, Blatt 26 der SG-Akte). Im Januar und März 2006 hatte sie aufgrund von Personaleinkäufen ("Konti"), die den jährlichen Freibetrag von 1.080,-- € überstiegen, geldwerte Vorteile zu versteuern, die dem Bruttoverdienst in Höhe von 10,20 € (Januar) und 1.312,-- € (März) zugeschlagen wurden. Zudem bezog sie im Juni 2006 eine Einmalzahlung von 58,56 € wegen einer Tariferhöhung sowie 700,-- € als Tantiemen, im Juli 2006 149,35 € Urlaubsgeld, im November 2006 964,52 € als "Jahres-Sonderzahlung", 350,-- € für ein zehnjähriges Jubiläum und 1.701,12 € als 13. Monatsgehalt sowie im Dezember 2006 112,85 € als "Sonderzahlung Geschenk" und 1.866,67 € als Tantiemen für das laufende Jahr (Gehaltsmitteilungen von Januar bis Dezember 2006, Blatt 2-14 der Verw-Akte, sowie Arbeitgeberbescheinigung vom 24. August 2007, Blatt 48 der Verw-Akte). Im Zeitraum vom 17. Januar bis 26. April 2007 erhielt sie Mutterschaftsgeld in Höhe von kalendertäglich 13,-- € und einen kalendertäglichen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 33,92 €. Am 1. März 2007 gebar sie ihre Tochter L. J..

Am 19. April 2007 beantragte sie für ihre Tochter L. die Gewährung von Elterngeld und legte hierbei den Bezugszeitraum für sich vom 1. bis 12. Lebensmonat fest. Sie gab hierbei an, Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit zu erzielen. Mit Bescheid vom 8. August 2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin Elterngeld für den 2. Lebensmonat des Kindes in Höhe von 115,13 €, für den 3. bis 8. Lebensmonat in Höhe von 863,49 € und für den 9. bis 12. Lebensmonat in Höhe von 784,99 €. Hierbei berücksichtigte sie die Erhöhung des Elterngelds um 10 % (sog Geschwisterbonus), wobei diese Erhöhung aufgrund der insoweit maßgeblichen Altersgrenze ab dem neunten Lebensmonat entfalle.

Hiergegen erhob die Klägerin am 5. September 2007 Widerspruch und trug zur Begründung vor, die Beklagte habe ihre variablen Gehaltsanteile nicht berücksichtigt. Weder ihre Tantiemen noch das 13. Monatsgehalt seien bei der Berechnung ihres Einkommens eingeflossen. Sie legte diesbezüglich die Bestätigung ihres Arbeitgebers vom 24. August 2007 vor, wonach für das Jahr 2006 eine Tantieme von 4.000,-- € brutto vereinbart worden sei, weshalb die Auszahlungen im Dezember 2006 auf 3.200,-- € und im Juli 2007 auf 800,-- € zu korrigieren seien. Mit Bescheid vom 4. Oktober 2007 änderte die Beklagte ihren ursprünglichen Bewilligungsbescheid dahingehend ab, dass nunmehr von einem steuerpflichtigen Bruttoeinkommen von 36.168,54 € und einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen (nach Abzug von Steuern und Solidaritätszuschlag in Höhe von 13.063,87 €, von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung in Höhe von 7.549,32 € und von Werbungskosten in Höhe von 920,04 €) in Höhe von 1.219,61 € ausgegangen werde. Dabei wurden die im Januar und März 2006 ausgezahlten geldwerten Vorteile für Personaleinkäufe bei der Einkommensermittlung berücksichtigt. Die gezahlten Tantiemen, das 13. Monatsgehalt, das Urlaubsgeld und die weiteren Sonderzahlungen wurden weiterhin als Einmalbeträge der Einkommensermittlung nicht zugrunde gelegt. Für den 2. Lebensmonat ihres Kindes L. erhalte sie 119,85 €, für den 3. bis 8. Lebensmonat 898,85 € und für den 9. bis 12. Lebensmonat 816,86 € (unter Wegfall des Geschwisterbonus). Damit erledige sich ihr Widerspruch.

Nachdem die Klägerin ihren Widerspruch aufrechterhielt, stellte die Beklagte im weiteren Verfahren fest, dass weitere Einkünfte zu Unrecht dem anzurechnenden Einkommen zugeschlagen worden seien. Im Einzelnen handle es sich dabei um die mit "Konti" bezeichneten Einkommensbestandteile sowie um die "Einmalzahlung wegen Tariferhöhung". Die Beklagte wies sodann den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 2008 zurück. Auszugehen sei nunmehr von einem steuerpflichtigen Bruttoeinkommen iHv 34.622,75 €, woraus sich im Bemessungszeitraum ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen iHv 1.158,23 € ergebe. Im Bewilligungsbescheid vom 8. August 2007 sei von einem unzutreffenden durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen iHv 1.171,63 € und im Änderungsbescheid vom 4. Oktober 2007 iHv 1.219,61 € ausgegangen worden. Daraus folge ein Elterngeldanspruch für den 1. bis 8. Lebensmonat iHv 853,61 € (unter Berücksichtigung des Geschwisterbonus) und vom 9. bis 12. Lebensmonat in Höhe von 776,01 €. Der Bescheid vom 4. Oktober 2007 werde jedoch aus Vertrauensschutzgründen nicht geändert. Generell sei unerheblich, ob die Tantiemenzahlungen im Juni und Dezember 2006 oder das 13. Gehalt ein fester vertraglicher Bestandteil des Arbeitslohnes sei. Denn es handle sich hierbei um "sonstige Bezüge" im Sinne von § 38a Abs 1 Satz 3 Einkommenssteuergesetz (EStG). Auch nach den Lohnsteuerrichtlinien (R115) gehörten zu den sonstigen Bezügen 13. und 14. Monatsgehälter sowie Tantiemen.

Hiergegen hat die Klägerin am 14. Mai 2008 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben und im Wesentlichen vorgetragen, ihr stehe für den 2. Lebensmonat Elterngeld iHv 164,36 €, für den 3. bis 8. Lebensmonat iHv 1.355,85 € und für den 9. bis 12. Lebensmonat iHv 1.232,65 € zu. Ihr 13. Monatsgehalt müsse bei der Einkommensermittlung berücksichtigt werden, da es sich um eine Tätigkeitsvergütung handle, die die Tätigkeit des gesamten Jahres mit jeweils 1/12-Anteil je Monat der Beschäftigung kumuliere und im November eines jeden Jahres ausgezahlt werde. Da dies auch arbeitsvertraglich geschuldet sei, handle es sich nicht um eine sonstige Vergütung. Hinzu komme die Tantieme von 3.600,-- €. Für das Jahr 2006 sei ihr eine Tantieme von 4.000,-- € brutto zugesagt worden. Hierdurch solle ihre laufende Tätigkeit belohnt werden. Beschäftigte, die Tantiemen erhielten, würden ohne Berücksichtigung dieses Gehaltsbestandteiles benachteiligt werden. Dies widerspreche der Intention des Gesetzgebers gerade die Bezieher von höherem Einkommen zu bevorzugen.

Mit Urteil vom 11. März 2010 hat das SG die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin erfülle dem Grunde nach die Voraussetzung für die Bewilligung von Elterngeld im Zeitraum von März 2007 bis Februar 2008. Die Beklagte gehe aber zu Recht davon aus, dass es sich sowohl bei dem an die Klägerin gezahlten 13. Monatsgehalt als auch bei den ihr zugeflossenen Tantiemen um sonstige Bezüge im Sinne des § 2 Abs 7 Satz 2 BEEG handle. Die Unterscheidung zwischen laufendem Arbeitslohn und den übrigen dem Arbeitnehmer zufließenden Leistungen habe unter einem rein zeitlichen Verständnis zu erfolgen. Arbeitslohn sei dann laufender Arbeitslohn, wenn er auf einen bestimmten Zeitraum bezogen und regelmäßig wiederkehrend gezahlt werde. Hierbei reiche es aus, wenn bestimmte Einkommensbestandteile periodisch wiederkehrten. Zusätzlich müssten sie sich einem bestimmten Zeitraum zuordnen lassen. Kein laufender Arbeitslohn, sondern sonstige Bezüge, läge mithin vor, wenn eine Leistung nur einmal im Kalenderjahr erfolge. Dies gelte auch dann, wenn sie sich in späteren Kalenderjahren wiederhole. Deshalb genüge es für die Bewertung eines bestimmten Gehaltsbestandteils als laufender Arbeitslohn nicht, dass auf diesen Bestandteil ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch bestehe, wie es bei der Klägerin jedenfalls für das 13. Monatsgehalt der Fall sei. Bei der ihr für das Jahr 2006 zustehenden Tantieme sei schon dies zweifelhaft, da die Auszahlung nur bei vorliegenden wirtschaftlichen und persönlichen Voraussetzungen erfolge. Dies könne jedoch dahingestellt bleiben, da das Bestehen eines durchsetzbaren Anspruchs zwar dazu führe, dass sich die Klägerin auf den Zufluss dieser Gehaltsbestandteile verlassen könne, dies ändere aber nichts an der steuerrechtlichen Bewertung, die sich am zeitlichen Verständnis orientiere. Letztlich setze sich das Einkommen der Klägerin aus fest zugesagtem laufenden Arbeitslohn und gleichermaßen fest zugesagten sonstigen Bezügen zusammen. Aus der arbeitsvertraglich getroffenen Regelung, der Auszahlung im Juni des Folgejahres, lasse sich die Erwägung entnehmen, dass es sich um eine Tantieme handle, die das wirtschaftliche Ergebnis des Betriebs sowie das Erreichen der persönlichen Ziele durch den Mitarbeiter im laufenden Geschäftsjahr honoriere. Folglich sei der Bezugszeitraum der Tantieme das gesamte Geschäftsjahr und nicht Teile hiervon. Mit der Zahlung bereits im Dezember des Jahres 2006 sollten dann nicht die bis dahin erreichten Ziele honoriert werden, sondern es sei gewissermaßen ein Abschlag auf die eigentlich erst sechs Monate später zustehende Auszahlungssumme erfolgt. Beim 13. Monatsgehalt handle es sich eindeutig um eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung während des Kalenderjahres, sondern um einen einmal im Jahr zufließenden Bezug. Die Klägerin sei daher nicht in ihren Rechten verletzt.

Gegen das ihrer Prozessbevollmächtigten am 24. März 2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22. April 2010 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt und zur Begründung vorgetragen, sowohl das 13. Monatsgehalt als auch die Tantiemen würden laufend und zeitraumbezogen gezahlt. Würde man diese Arbeitgeberleistungen nicht berücksichtigen, sei sie im Hinblick auf Elterngeldberechtigte, bei denen eine monatliche Umlage erfolge, unangemessen benachteiligt. Die Festlegung, dass Bezüge, die nur einmal im Kalenderjahr gezahlt werden, nicht berücksichtigt werden können, sei willkürlich und ohne sachlichen Grund. Die Abgrenzung zwischen "laufenden" und "einmaligen" Bezügen diene lediglich dem Herausrechnen von Bezügen, die - wie beispielsweise eine Jubiläumsprämie - nur nach längeren Zeiträumen als einem Jahr ausgezahlt würden. Die Herausnahme von einmal jährlich gezahlten Bezügen von den laufenden Einkünften sei damit willkürlich. Dies gelte umso mehr, wenn man Sinn und Zweck des neuen Elterngeldrechtes berücksichtige, wonach gerade auch besserverdienende Eltern zur Inanspruchnahme der Elternzeit gebracht werden sollten. Nachdem sowohl das 13. Monatseinkommen als auch die Tantiemen eine Tätigkeitsvergütung für die von ihr geleistete Arbeit darstellten, seien sie bei der Ermittlung des Einkommens für die Bemessung des Elterngelds zu berücksichtigen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer nicht beeinflussen könne, ob der Arbeitgeber wiederholt oder einmalig entsprechende Gehaltsbestandteile zahle.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 11. März 2010 und die Bescheide der Beklagten vom 8. August 2007 und 4. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. April 2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr für den 2. bis 12. Lebensmonat höheres Elterngeld unter Berücksichtigung des an sie gezahlten 13. Monatsgehalts in Höhe von 1.701,12 € sowie der im Jahr 2006 zugeflossenen und der für dieses Jahr zustehenden Tantiemen in Höhe von insgesamt 4.000,-- € zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Das Bundessozialgericht (BSG) stelle für die Beurteilung, ob ein sonstiger Bezug vorliege (Bezugnahme auf Urteil vom 3. Dezember 2010 - B 10 EG 3/09) ebenso wie das SG darauf ab, ob Lohnzahlungen zeitraumbezogen unterjährig im laufenden Turnus geleistet würden. Die an die Klägerin gezahlten Tantiemen und das 13. Monatsgehalt würden nach dem Arbeitsvertrag bezogen auf das gesamte Jahr gezahlt. Damit stellten diese keinen laufenden Arbeitslohn dar und seien daher als sonstige Bezüge zu werten und könnten bei der Elterngeldbemessung nicht berücksichtigt werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 143, 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die Bescheide der Beklagten vom 8. August 2007 und 4. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. April 2008 (§ 95 SGG) sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung höheren Elterngeldes.

Streitgegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 SGG), die auf Zahlung höheren Elterngeldes unter Zugrundelegung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im maßgeblichen Zeitraum (hierzu weiter unten) vor der Geburt ihrer Tochter L. gerichtet ist, sind die Bescheide vom 8. August 2007 und 4. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. April 2008. Im Berufungsverfahren begehrt die Klägerin weiterhin nur noch die Berücksichtigung des im November 2006 gezahlten 13. Monatsgehalts iHv 1.701,12 € und der im Jahr 2006 gezahlten bzw der für dieses Kalenderjahr zustehenden Tantiemen iHv 4.000 € bei der Einkommensermittlung.

Der Anspruch der Klägerin richtet sich nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in der Fassung des Art 3 Abs 1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 5. Dezember 2006 (BGBl I 2748).

Nach § 1 Abs 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr 4). Die Klägerin hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Antragstellung am 19. April 2007 bis Ende Februar 2008 (dem 12. Lebensmonat ihrer Tochter L.) in Deutschland, lebte mit ihrer am 1. März 2007 geborenen Tochter in einem Haushalt, betreute und erzog sie und übte während des streitigen Zeitraums keine volle Erwerbstätigkeit aus. Erst nach dem Ende des hier streitigen Zeitraums verzog die Klägerin in die Schweiz. Dies entnimmt der Senat der Mitteilung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Klageverfahren vom 14. Januar 2010 (Bl 44 der SG-Akte). Im Übrigen stützt sich der Senat auf die Angaben der Klägerin in ihrem Antrag auf Elterngeld vom 19. April 2007.

Die Höhe des Elterngeldes richtet sich gemäß § 2 Abs 1 Satz 1 BEEG nach dem in den 12 Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Es beträgt im hier maßgeblichen Streitraum 67 % des durchschnittlichen Einkommens, höchstens 1.800 € monatlich. § 2 Abs 5 BEEG sieht ein Mindestelterngeld iHv monatlich 300 € vor.

Der nach den gesetzlichen Vorgaben maßgebende Bemessungszeitraum von 12 Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt (am 1. März 2007) erstreckt sich hier zunächst von März 2006 bis Februar 2007. Dazu bestimmt § 2 Abs 7 Satz 5 und 6 BEEG in der Fassung vom 5. Dezember 2006: Kalendermonate, in denen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes ohne Berücksichtigung einer Verlängerung des Auszahlungszeitraumes nach § 6 Satz 2 (dieses Gesetzes) Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat, bleiben bei der Bestimmung der 12 für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zugrundezulegenden Kalendermonate unberücksichtigt. Das gleiche gilt für Kalendermonate, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat oder in denen während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführende Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist.

Da die Klägerin vom 17. Januar 2007 bis 26. April 2007 Mutterschaftsgeld bezogen hat, bleiben danach die Monate Januar und Februar bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums unberücksichtigt, sodass die Beklagte rechtsfehlerfrei auf den Zeitraum von Januar bis Dezember 2006 abgestellt hat. Im Übrigen sind die Ausnahmetatbestände des § 2 Abs 7 Satz 5 und 6 BEEG offensichtlich nicht einschlägig.

Ist danach im vorliegenden Fall bei der Leistungsbemessung auf die Zeit von Januar bis Dezember 2006 abzustellen, wird gemäß § 2 Abs 1 Satz 1 BEEG das insoweit erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit berücksichtigt, und zwar nach § 2 Abs 1 Satz 2 BEEG die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit und nichtselbständige Arbeit im Sinne von § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 4 EStG nach Maßgabe des § 2 Abs 7 bis 9 BEEG. Damit knüpft das BEEG an den einkommenssteuerrechtlichen Einkommensbegriff im Sinne des § 2 EStG an.

Vorliegend hat die Klägerin nach ihren eigenen Angaben nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 4 EStG im hier maßgeblichen Zeitraum bezogen. Daher ist vorliegend § 2 Abs 7 BEEG maßgebend. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist in der hier anzuwendenden Fassung als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit der um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe des gesetzlichen Anteils der beschäftigten Person einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert über die mit 1/12 des Pauschbetrags nach § 9a Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst a EStG anzusetzenden Werbungskosten zu berücksichtigen.

Gemäß § 2 Abs 7 Satz 2 BEEG in der Fassung vom 5. Dezember 2006 werden sonstige Bezüge im Sinne von § 38a Abs 1 Satz 3 EStG nicht als Einnahmen berücksichtigt.

Neben dem Grundgehalt, das der Klägerin im hier maßgeblichen Bemessungszeitraum von Januar bis Dezember 2006 zugeflossen ist (vgl zum modifizierten Zuflussprinzip BSG 30. September 2010, B 10 EG 19/09 R, DB 2011, 538 [BSG 30.09.2010 - B 10 EG 19/09 R]), hat die Beklagte zu Recht das der Klägerin im November 2006 zugeflossene 13. Monatsgehalt und die im Juni und Dezember 2006 gezahlten Tantiemen bzw ihren Anspruch auf Tantiemen iHv insgesamt 4.000 € für das Jahr 2006 bei der Einkommensermittlung nicht berücksichtigt. Denn bei den genannten Einnahmen handelt es sich nicht um laufende Einnahmen, sondern um sonstige Bezüge im Sinne von § 38a Abs 1 Satz 3 EStG. Dies hat das SG zutreffend und wohlbegründet dargelegt, sodass sich der Senat den diesbezüglichen Ausführungen des SG vollumfänglich anschließt und daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absieht (§ 153 Abs 2 SGG).

Im Hinblick auf die Ausführungen der Klägerin in der Berufungsinstanz wird lediglich ergänzend auf Folgendes hingewiesen: In § 38 Abs 1 Satz 1 EStG, der als Lohnsteuer die durch Abzug vom Arbeitslohn zu erhebende Einkommenssteuer "bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit" bezeichnet, ist zu entnehmen, dass Arbeitslohn die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind. Dazu gehören nach § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst. Zwar enthält § 19 Abs 1 EStG keine abstrakt generelle Definition des Begriffs der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Aus der Aufzählung der Einkünfte in dessen Satz 1 ist aber zu erschließen, dass alle Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer erfasst sind, die durch die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers veranlasst sind. Alle Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis sind daher Arbeitslohn (BSG 3. Dezember 2009, B 10 EG 3/09 R, BSGE 105, 84 = juris Rdnr 28). Danach ist zwar unzweifelhaft, dass das der Klägerin gezahlte 13. Monatsgehalt und die ihr ebenfalls im Bemessungszeitraum gezahlten Tantiemen in diesem Sinne zum Arbeitslohn gehörten. Sie wurden von ihrem Arbeitgeber vorliegend aber nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt.

Was unter laufendem Arbeitslohn im Sinne des § 38a Abs 1 Satz 3 EStG zu verstehen ist, wird zwar im EStG nicht ausdrücklich geregelt. Allerdings besteht insofern Einigkeit, als Bezüge, die nur einmal im Kalenderjahr geleistet werden, als sonstige Bezüge angesehen werden (BSG aaO. Rdnr 31 ff). Daraus folgt, dass Tantiemen nur dann zum laufenden Arbeitslohn zählen, wenn sie zeitraumbezogen und regelmäßig wiederkehrend (mehrmals im Jahr) gezahlt werden. Nach dem Inhalt des zwischen der Klägerin und ihrem Arbeitgeber geschlossenen Anstellungsvertrags vom 14. Juli 2006 ist das 13. Monatsgehalt jedoch (nur) einmal jährlich im November eines Jahres zu zahlen (§ 2 Abs 1 AV). Auch die zielabhängigen und von weiteren wirtschaftlichen und persönlichen Voraussetzungen abhängigen Tantiemen werden einmalig mit der Juni-Vergütung des Folgejahres fällig (§ 2 Abs 5 AV). Eine mehrmalige Zahlung der von zahlreichen Faktoren abhängigen Tantiemen während eines Kalenderjahres ist mithin nicht vereinbart worden. Aus den insoweit eindeutigen Formulierungen in § 2 AV ergibt sich ohne Auslegungsschwierigkeiten der jährlich einmalige Charakter der Leistungen. Dass im vorliegenden Fall bereits im Dezember 2006 ein Teil der Tantieme ausgezahlt wurde, ändert an dem insofern vertraglich vereinbarten jährlichen Charakter nichts. Selbst wenn im Hinblick auf die Tantiemen die Zeitraumbezogenheit bejaht werden kann, können diese aufgrund ihres jährlichen Charakters nicht bei der Einkommensermittlung berücksichtigt werden. Denn sie weisen keinen Bezug zum laufenden Monatsgehalt auf. Sie werden vielmehr für die Arbeit der Klägerin in einem Jahr und für die erreichten Zielen innerhalb des Jahres geleistet. Aus diesem Grund werden auch das 13. Monatsgehalt und Tantiemen, die nicht fortlaufend gezahlt werden, von R 115 Abs 2 Nr 1 und 3 Lohnsteuer-Richtlinien als sonstiger Bezug bezeichnet.

Diese Auslegung des § 2 Abs 7 Satz 2 BEEG widerspricht entgegen der Ansicht der Klägerin nicht dem Sinn und Zweck der Elterngeldes. Ein vollständiger Ausgleich der Einkommenseinbußen hat der Gesetzgeber, wie insbesondere die Begrenzung des Elterngelds auf 1.800 € monatlich zeigt, nicht beabsichtigt (vgl hierzu Senatsurteil vom 28. Juni 2011, L 11 EG 4107/09, veröffentlicht in juris). Mangels vorgegebener Referenzgröße aufgrund eines versicherungstypischen Gegenseitigkeitsverhältnisses von Beiträgen und Leistungen stand es dem Gesetzgeber auch grundsätzlich frei, bei der gesetzlichen Ausgestaltung steuerfinanzierter Sozialleistungen, die nicht auf eigenen Beiträgen des Anspruchsberechtigten beruhen, eigenständige Regelungen zu treffen und zur Verwirklichung der Gesetzesziele den als Referenzgröße maßgeblichen Begriff frei zu wählen. Vor diesem Hintergrund ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet gewesen, 13. und 14. Monatsgehälter sowie Tantiemen, die nicht während eines Kalenderjahres laufend bezogen werden, bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass lediglich einmalige Einnahmen (beispielhaft werden in der Begründung zum Gesetzesentwurf erwähnt: Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien, Erfolgsbeteiligungen; beispielshaft in der Beschlussempfehlung werden erwähnt: 13. und 14. Monatsgehälter, Gratifikation und Weihnachtszuwendungen; vgl BT-Drs 16/1889, 21 und BT-Drs 16/2785, 37) die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern nicht mit der gleichen Nachhaltigkeit wie die monatlichen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit prägen. Diese sollen deshalb bei der Einkommensermittlung unberücksichtigt bleiben (vgl hierzu auch BSG 30. September 2010, B 10 EG 19/09 R, DB 2011, 538 [BSG 30.09.2010 - B 10 EG 19/09 R]).

Die insoweit eindeutige gesetzliche Regelung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Soweit die Klägerin eine Ungleichbehandlung mit denjenigen Elterngeldberechtigten sieht, bei denen das 13. oder 14. Monatsgehalt monatlich umgelegt wird bzw die mehrmals im Kalenderjahr - mithin laufend - Tantiemen erhalten, folgt der Senat dem nicht. Denn grundsätzlich gilt, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet ist, Einmalzahlungen bei der Gewährung von Sozialleistungen zu berücksichtigen (vgl dazu allgemein BVerfG 26. September 2005, 1 BvR 1773/03, SozR 4-4300 § 434c Nr 6). Darüber hinaus standen denjenigen Elterngeldberechtigten, bei denen das 13. oder 14. Monatsgehalt monatlich umgelegt wurden bzw bei denen mehrmals im Kalenderjahr Tantiemen ausgezahlt wurden, auch ein höheres monatliches Einkommen zur Verfügung, das die Einkommensverhältnisse im Bemessungszeitraum geprägt hat. Lediglich einmalige Einnahmen prägen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern jedoch - wie bereits dargelegt - nicht mit der gleichen Nachhaltigkeit wie die monatlichen Einnahmen.

Das vorliegend gefundene Ergebnis wird auch durch die weitere Gesetzesentwicklung bestätigt. Der Gesetzgeber hat durch Art 14 Nr 2 Buchst c, bb des Haushaltbegleitgesetzes 2011 vom 9. Dezember 2010 (BGBl I 2010, 1885) § 2 Abs 7 Satz 2 BEEG wie folgt geändert: "In Lohnsteuerverfahren als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen werden nicht berücksichtigt". Nach den Gesetzesmaterialien sollen damit die Auswirkungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG 3. Dezember 2009, 10 EG 3/09 R, betreffend Voraus- und Nachzahlung im Sinne von § 39b.2 Abs 2 Satz 2 Nr 8 Lohnsteuer-Richtlinie 2008) korrigiert werden und künftige sonstige Bezüge im Sinne des § 38a Abs 1 Satz 3 sowie des § 39b EStG bei der Elterngeldberechnung als Einnahmen unberücksichtigt bleiben (BT-Drs 17/3030, 48; vgl dazu auch Dau, SGb 2011, 198, 201; ders., juris PR-SozR 12/2001 Anm 6 und jurisPR-SozR 20/2011 Anm 6). Mit dieser Neuregelung bezweckt der Gesetzgeber die Sicherstellung einer verwaltungspraktikablen Feststellbarkeit von sonstigen Bezügen im Sinne des EStG (vgl BT-Drs 17/3030, 48). Diese Änderung zeigt, dass 13. und 14. Monatsgehälter sowie jährlich gezahlte Tantiemen als sonstige Bezüge bei der Elterngeldberechnung nicht berücksichtigt werden können.

Das SG hat in diesem Zusammenhang auch zutreffend festgestellt, dass die Frage, ob für das Kalenderjahr 2006 auf die in diesem Jahr zugeflossenen Tantiemen oder auf die der Klägerin für dieses Jahr zustehenden Tantiemen abzustellen wäre, offen bleiben kann, nachdem eine Berücksichtigung im vorliegenden Fall insgesamt nicht erfolgen kann.

Im Übrigen sind Berechnungsfehler zum Nachteil der Klägerin nicht mehr ersichtlich. Bei der im Änderungsbescheid vom 4. Oktober 2007 zugrunde gelegten Berechnung wurde auch die "Einmalzahlung Tariferhöhung" beim Einkommen berücksichtigt. Darüber hinaus wurden die Regelungen zum sog Geschwisterbonus (§ 2 Abs 4 BEEG) berücksichtigt. Danach wird das Elterngeld um 10 %, mindestens um 75 €, erhöht, wenn die berechtigte Person mit zwei Kindern, die das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder mit drei oder mehr Kindern, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einem Haushalt lebt. Der ebenfalls im Haushalt der Klägerin lebende Sohn M., der am 15. Oktober 2004 geboren wurde, vollendete im Oktober 2007 sein 3. Lebensjahr, sodass ab dem 1. November 2007 - wie von der Beklagten zutreffend berücksichtigt - der Geschwisterbonus entfiel.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen - insbesondere im Hinblick auf die weitere (oben dargestellte) Gesetzesentwicklung - nicht vor.

RechtsgebieteBEEG, EStGVorschriften§ 1 Abs. 1 BEEG § 2 Abs. 1 S. 1 BEEG § 2 Abs. 1 S. 2 BEEG 2006 § 2 Abs. 7 S. 2 BEEG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG § 38a Abs. 1 S. 3 EStG