02.11.2010 · IWW-Abrufnummer 101988
Finanzgericht Düsseldorf: Urteil vom 04.12.2008 – 12 K 2080/05 F
Wird die Darlehenssumme einer vor dem 14.2.1992 begründeten Darlehensverbindlichkeit („Altfall”) nach diesem Stichtag erhöht, ist die Besicherung dieses Darlehens durch den Einsatz einer Kapitallebensversicherung nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG auf ihre Steuerschädlichkeit zu prüfen. Dies gilt auch bei der Umschuldung eines Altdarlehens (vgl. dazu BMF-Schreiben vom 15.6.2000 IV C 4 - S 2221 - 86/00, BStBl. I 2000, 1118).
Dient das Darlehen nicht ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten, kommt die Feststellung einer nur partiellen Steuerschädlichkeit nicht in Betracht.
Die Verwendung einer Lebensversicherung zur Besicherung verschiedener Darlehen, von denen nur eines steuerschädlich verwendet wird, führt zur Steuerpflicht sämtlicher aus dieser Lebensversicherung erzielter Zinsen.
Tatbestand
Der Kläger ist selbständiger Malermeister. Von seiner Hausbank – der „E-Bank” – erhält er seit Jahren im Hinblick auf seine gewerbliche Tätigkeit Kredite. Die Kreditvergabe erfolgte teilweise durch Einräumung eines Kreditrahmens für das laufende Konto, teilweise durch Bereitstellung der Darlehensvaluta auf einem Kreditsonderkonto.
Am 22.5.2001 zeigte die „E-Bank” dem Beklagten an, dass der Kläger die Ansprüche aus einer Lebensversicherung zur Sicherung eines ihm aufgrund einer Vereinbarung vom 19.4.2001 gewährten Darlehens zur Konto-Endnummer 02 in Höhe von 175.000 DM verwendet habe. Das das gewährte Darlehen betreffende Feld „Vertragsabschluss am” war mit der Angabe „12.01.94/22.03.01” ausgefüllt. Die eingesetzten Versicherungsansprüche belaufen sich auf 139.000 DM. Bei der Lebensversicherung handelt es sich um den Vertrag „XXX” (im Folgenden „XXX”) bei der „W-Versicherung” mit einer Laufzeit von 1966 bis 2005.
Das Finanzamt gelangte in der Folgezeit zu der Ansicht, dass infolge der Verwendung der Lebensversicherung zur Darlehensbesicherung die Steuerfreiheit der aus der Versicherung erzielten Zinsen entfallen sei und stellte mit Bescheid vom 26.11.2002 die Steuerpflicht der Zinsen aus der vorgenannten Versicherung gesondert fest.
Den hiergegen gerichteten Einspruch wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 19.4.2005 als unbegründet zurück.
Mit seiner hiergegen fristgerecht erhobenen Klage wiederholt und erweitert der Kläger sein außergerichtliches Vorbringen. Er ist der Ansicht, dass es sich bei dem zu beurteilenden Sachverhalt um einen Altfall handele, auf den die erst mit Wirkung vom 14.2.1992 eingeführten gesetzlichen Bestimmungen über die steuerschädliche Verwendung von Lebensversicherungen zur Darlehenssicherung nicht anwendbar seien. Der Kläger trägt vor:
Die Ansprüche aus der Lebensversicherung „XXX” seien bereits im Jahr 1977 sicherungshalber an die „E-Bank” abgetreten worden. Später seien ihm weitere Darlehen unter anderem wie folgt gewährt worden:
lfd. Nr. | Datum | Konto-Endnummer („YYY” xx) | Darlehensbetrag | Laufzeit bis | Besicherung durch „XXX” | weitere Vereinbarungen |
1 | 20.04.1989 | 08 | 213.000 (Valuta per 31.7.92) | ?? | ja | |
2 | 06.03.1991 | 00 lfd. Konto | 120.000 DM | 28.02.1992 (Weitergewährung ohne schriftl. Vertrag bis 31.07.1992) | ja | |
3 | 31.07.1992 | 00 lfd. Konto | 120.000 DM | b.a.w. | ja | |
4 | 31.07.1992 | 01 Sonderkonto | 23.000 (max.) | b.a.w. | nein | |
5 | 12.01.1994 | 02 Sonderkonto | 175.000 DM | 31.12.2003 | ja | Ersatz für „den” Vertrag vom 31.07.1992 |
6 | 24.02.1997 | 01 Sonderkonto | 214.000 | 30.5.2001 | nein | …findet der auf Kto 08 vorgemerkte Kredit seine Erledigung |
7 | 22.03.2001 | 01 Sonderkonto | 214.000 | 30.09.2001 | nein | Ersatz für Vertrag vom 24.02.1997 |
Die Schuldzinsen aus den Darlehenskonten 00, 01 und 02 wurden in voller Höhe als Betriebsausgaben im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit des Klägers berücksichtigt.
Der Kläger trägt vor, mit den über das Konto 00 und 01 laufenden Darlehen seien in den Jahren 1991 und 1992 Umbaumaßnahmen für die von ihm betrieblich genutzten Räume und ein betriebliches Kfz finanziert worden. Im Jahr 1991 sei ein betrieblicher Pkw im Wert von 55.912 DM angeschafft worden. In den Jahren 1991 und 1992 sei die von ihm angemietete Werkstatt saniert und ausgebaut worden, in den Jahren 1993 und 1994 habe er das Dachgeschoss seines Wohnhauses als Büro ausgebaut. Für die Sanierungs- und Umbauarbeiten seien nach näherer Aufstellung in der Klagebegründung Kosten von brutto 134.676 DM entstanden. Zwar seien weder die Werkstatt, noch das betrieblich genutzte Büro im Anlagevermögen erfasst worden. Für die Anwendung der hier streitentscheidenden Rechtsvorschriften komme es darauf jedoch nicht an, maßgeblich sei vielmehr allein der Umstand, dass angesichts der getätigten Investitionen die in § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a) EStG bestimmten Voraussetzungen für eine steuerunschädliche Darlehensverwendung erfüllt seien. Der Kläger habe die Aufwendungen für die getätigten Baumaßnahmen durch Preisanfragen im Fachhandel und Baumärkten nachvollzogen. Zudem sei er aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung durchaus in der Lage, die Kosten zutreffend einzuschätzen.
Hinsichtlich der übrigen Verträge komme es hierauf nicht an, denn die gesetzliche Regelung, auf die das Finanzamt den angefochtenen Bescheid stütze, sei nach § 52 Abs. 13a EStG 1992 im Streitfall nicht anwendbar. Diese Vorschrift lautet:
„§ 10 Abs. 2 Satz 2 ist erstmals anzuwenden, wenn die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nach dem 13. Februar 1992 zur Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass bis zu diesem Zeitpunkt die Darlehnsschuld entstanden war und er sich verpflichtet hatte, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zur Tilgung oder Sicherung dieses Darlehens einzusetzen.”
Das Darlehen lfd. Nr. 1 sei unstreitig ein Altvertrag, bei seiner Ablösung durch lfd. Nr. 6 sei die Lebensversicherung „XXX” nicht mehr zur Sicherung eingesetzt worden.
Das Darlehen lfd. Nr. 4 sei zwar ein Neuvertrag, aber nicht mit der Lebensversicherung „XXX” besichert worden.
Das auf Konto End-Nr. 00 (lfd. Nr. 2 u. 3) bereitgestellte Darlehen habe seinen Ursprung in der Zeit vor dem 14.2.1992, sei allerdings mit Vertrag vom 12.1.1994 (lfd. Nr. 5, End-Nr. 02) mit einem höheren, als dem seit dem 14.2.1992 bestehenden niedrigsten Schuldsaldo umgeschuldet worden, weshalb sich die Frage einer steuerschädlichen Verwendung grundsätzlich stelle. Allerdings greife insoweit die Ausnahme des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a) EStG ein.
Jedoch liege selbst wenn man die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a) EStG insoweit nicht als erfüllt ansehe, keine in vollem Umfang steuerschädliche Darlehensverwendung vor. Denn der auf Verwaltungsvorschriften gestützten Auffassung des Finanzamtes, wonach die Verwendung einer Lebensversicherung zur Sicherung eines Umschuldungsdarlehens dann insgesamt steuerschädlich sei, wenn die neue Darlehensvaluta die Summe der umgeschuldeten Darlehensvaluten übersteige, sei nicht zu folgen. Hilfsweise werde daher die Ansicht vertreten, dass allenfalls von einer partiellen Steuerschädlichkeit auszugehen sei. Dies gelte auch im Hinblick darauf, dass höchstrichterlich noch nicht entschieden sei, wie zu verfahren sei, wenn eine Lebensversicherung der Besicherung mehrerer Darlehen diene, von denen nur einzelne steuerschädlich verwendet worden seien. Richtigerweise müsse für jedes dieser Darlehen die Steuerschädlichkeit festgestellt und sodann nach Maßgabe der Darlehensvaluta eine Aufteilung vorgenommen werden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid über die gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen vom 26.11.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.4.2005 dahingehend abzuändern, dass die Zinsen aus der Kapitallebensversicherung der W-Versicherung” „XXX” insgesamt als nicht einkommensteuerpflichtig festzustellen sind.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Finanzamt ist der Ansicht, dass die Steuerunschädlichkeit der Sicherungsabtretung nicht mit der vom Kläger geschilderten Verwendung der Darlehensmittel begründet werden könne. Die Kreditzusage vom 6.3.1991 habe die Kosten der Fahrzeuganschaffung weit überstiegen, weshalb anzunehmen sei, dass die tatsächliche Kredithöhe auch im Hinblick auf ein in erheblichem Umfang negativ valutierendes Kontokorrentkonto vereinbart worden sei. Es gebe Anhaltspunkte dafür, dass die Höhe des Ablösungsdarlehens „02” (12.1.1994) am maßgeblichen Stichtag die Restvaluta des Darlehens u„00” (lfd. Nr. 3, 31.7.1992) überstiegen und schon aus diesem Grund die Steuerpflicht aller Erträge aus der Lebensversicherung ausgelöst habe. Schon vor diesem Hintergrund könne man nicht von einer steuerunschädlichen Verwendung des Folgedarlehens vom 12.1.1994 ausgehen.
Die behaupteten Sanierungsmaßnahmen seien nach Aktenlage weder in zeitlicher Hinsicht, noch hinsichtlich der dafür entstandenen Aufwendungen nachvollziehbar. Ob der Dachgeschossausbau tatsächlich ausschließlich für gewerbliche Zwecke erfolgt sei, sei ebenfalls nicht zu erkennen. Zu bedenken sei auch, dass es sich bei den Renovierungskosten für die gemieteten Betriebsräume grundsätzlich nicht um Herstellungskosten, sondern um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben handele. Es könne nicht zur Disposition des Klägers stehen, diesen Sachverhalt im Interesse eines bestimmten steuerlichen Ergebnisses nunmehr anders zu behandeln.
Der Umstand, dass sich das im Streitfall zu beurteilende Darlehen vom 12.1.1994 (lfd. Nr. 5) letztlich aus diversen umgeschuldeten Altdarlehen zusammensetze, führe nicht zu einer nur partiellen Steuerschädlichkeit. Eine steuerunschädliche Umschuldung eines Altfalles komme nach den für das Finanzamt maßgeblichen Verwaltungsanweisungen nur in Betracht, wenn das Ablösungsdarlehen die Restvaluta des umgeschuldeten Darlehens nicht übersteige. Andernfalls sei von einer vollumfänglichen Steuerschädlichkeit auszugehen. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber in § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c) EStG den Fall einer nur partiellen Steuerschädlichkeit geregelt habe, zeige, dass im Fall des Buchstabens a) die Zinsen in vollem Umfang der Steuerpflicht unterfielen.
Das Gericht hat die Ehefrau des Klägers zur Frage der Verwendung von Darlehensmitteln für die Werkstattsanierung und den Dachgeschossausbau als Zeugin vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Gründe
Die Klage ist unbegründet.
Nach §§ 179 Abs. 1 und 180 Abs. 1 AO i.V.m. § 9 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung i.d.F. der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 16.12.1994 (BGBl I 1994, 3834, BStBl I 1995, 3) stellt das für die Einkommensbesteuerung des Versicherungsnehmers zuständige Finanzamt die Steuerpflicht der außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen enthaltenen Sparanteilen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG) gesondert fest, wenn für die Beiträge zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht erfüllt sind. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer solchen Feststellung sind im Streitfall erfüllt.
Bei der Lebensversicherung „XXX” handelt es sich unstreitig um eine Versicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) EStG.
Der Mitteilung der „E-Bank” vom 22.5.2001 lag, wie sich auch der Angabe zweier Daten im Feld „Vertragsabschluss am” ergibt, kein neuer Darlehensvertrag zugrunde, sondern eine Änderung des Vertrages vom 12.1.1994 im Punkt „Sicherheiten”. Letzterer ist deshalb der Beurteilung durch das Gericht als Ausgangspunkt zugrunde zu legen. Die Darlehensgewährung vom 12.1.1994 sollte ausweislich der damals getroffenen Vereinbarung einen „Ersatz für den Vertrag vom 31.07.1992” darstellen, wobei unter den Beteiligten offenbar unstreitig ist, dass sich der Ersatz sowohl auf das auf dem laufenden Konto (End-Nr. 00) eingeräumte Darlehen als auch auf das auf dem Darlehenssonderkonto (End-Nr. 01) gewährte Darlehen bezog.
Eine Umschuldung erfordert ungeachtet des Umstandes, dass keine erstmalige Begründung einer Darlehensverbindlichkeit angestrebt wird, den Neuabschluss eines Darlehensvertrages. Daher ist grundsätzlich zu prüfen, ob dessen Besicherung mit einer Lebensversicherung nach Maßgabe der eingangs genannten Vorschriften steuerschädlich ist. Allerdings liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung keine Steuerschädlichkeit vor, sofern es sich um die Umschuldung einer vor dem 14.2.1992 begründeten Darlehensverbindlichkeit („Altfall”) handelt und das Ablösungsdarlehen die Restvaluta des umgeschuldeten Darlehens nicht übersteigt (vgl. Tz. 73 des BMF-Schreibens vom 15.6.2000, IV C 4 - S 2221 - 86/00, BStBl. I 2000, 1118). Bei den Darlehensverträgen vom 31.7.1992 handelt es sich nicht um solche Altverträge. Obwohl diese Verträge keine Formulierungen enthalten, die sie als Ersatz für bereits bestehende Verträge ausweisen, ist allerdings denkbar, dass mit ihnen der Altvertrag vom 20.4.1989 abgelöst wurde. Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht, weil mit dem Vertrag vom 19.1.1994 die Darlehenssumme gegenüber den Verträgen erhöht wurde, weshalb im Streitfall nach der ab dem 14.2.1992 geltenden Rechtslage die Darlehenssicherung unter Einsatz der Lebensversicherung „XXX” auf ihre Steuerschädlichkeit zu prüfen ist. Diese ist zu bejahen.
Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG können die Beiträge zu einer solchen Versicherung nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn die Ansprüche aus diesen Verträgen während deren Dauer im Erlebensfall der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt.
Die in § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a) EStG geregelte Ausnahme von diesem Grundsatz greift hier nicht ein. Nach dieser Vorschrift besteht die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs – und damit auch die hier streitige Steuerfreiheit der Zinsen – fort, wenn das Darlehen neben weiteren Voraussetzungen unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes dient, das dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt ist und die zur Sicherung verwendeten Ansprüche nicht die mit dem Darlehen finanzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten übersteigen. Dabei ist es unbeachtlich, wenn diese Voraussetzungen bei Darlehen oder bei zur Tilgung oder Sicherung verwendeten Ansprüchen aus Versicherungsverträgen jeweils insgesamt für einen Teilbetrag bis zu 5.000 DM bzw. 2.556 EUR nicht erfüllt sind.
Im Streitfall greift diese Ausnahmevorschrift nicht ein. Angesichts der Tatsache, dass die Darlehenssumme des Ablösungsdarlehens die Restvaluta des umgeschuldeten Darlehens im Zeitpunkt der Umschuldung überstieg, erscheint es bereits fraglich, ob überhaupt auf die Darlehensverwendung vor dem 12.1.1994 einzugehen ist. Letztlich bedarf diese Frage jedoch keiner Entscheidung, da das Gericht die vom Kläger behauptete – steuerunschädliche – Verwendung von Darlehensmitteln im Gesamtumfang von ca. 190.000 DM nämlich nicht feststellen konnte, sondern vielmehr zu der Überzeugung gelangt ist, dass Anschaffungs- oder Herstellungsaufwand nur in einer deutlich unter der Darlehenshöhe liegendem Umfang angefallen sein kann.
So ist hinsichtlich des mit ca. 60.434 DM bezifferten Aufwandes für die Sanierung der angemieteten Werkstatt bereits nicht erkennbar, dass durch die dargestellten Arbeiten, eine im Sinne des Herstellungskostenbegriffes (§ 255 Abs. 2 Satz 1 HGB) „wesentliche” Verbesserung bewirkt worden ist. Es handelt sich vielmehr um Erhaltungsaufwand, der von § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a) EStG nicht erfasst wird. Zwar bezweifelt der Senat nicht, dass die angegebenen Maßnahmen aus der Sicht des Klägers von erheblicher Bedeutung für eine effiziente Nutzung der Werkstatt gewesen sein mögen. Nicht feststellbar ist jedoch, dass der Zustand der Werkstatt im Zeitpunkt der Anmietung derart schlecht war, dass ihre bestimmungsgemäße Nutzung nicht nur Reparaturen, sondern vielmehr eine Erneuerung von Kernbereichen der vorhandenen Substanz von Grund auf erforderlich machte. Auch die Höhe der Aufwendungen – die Richtigkeit der klägerischen Angaben unterstellt – indiziert nicht das Vorliegen von Herstellungskosten (vgl. BFH-Urteil vom 20.8.2002, IX R 10/02, BFH/NV 2003, 35). Der Umstand, dass vom Kläger seinerzeit kein Herstellungsaufwand bilanziert worden ist, spricht vielmehr dafür, dass aus der Sicht des Investitionsjahres der nunmehr vertretene Standpunkt noch nicht erwogen wurde. Da der Kläger stets steuerlich beraten war, hält es der Senat für ausgeschlossen, dass die damals gewählte steuerliche Behandlung Folge eines schlichten Versehens war.
Der Senat konnte ebenfalls nicht zu der Überzeugung gelangen, dass sich die – grundsätzlich zu Herstellungsaufwand führenden – Kosten für den Ausbau des Dachgeschosses tatsächlich auf ca. 72.240 DM belaufen haben. Zwar hat die Zeugin „H” bekundet, dass sie die im Klageverfahren eingereichte Aufstellung des Klägers für zutreffend halte, da sie seinerzeit auch die entsprechenden Belege gesammelt habe. Diese Angabe belegt jedoch nicht die Richtigkeit des behaupteten Aufwandes. Denn die Ehefrau des Klägers konnte verständlicherweise die einzelnen Aufwandsposten nicht aus ihrer Erinnerung rekonstruieren. Sie hat vielmehr eine Angabe bestätigt, die auch der Kläger selbst nicht auf seine Erinnerung an die damals getätigten Ausgaben gegründet hat, sondern die nach dem eigenen Vorbringen des Klägers auf offenbar mehr als 10 Jahre nach Durchführung der Baumaßnahme getätigten Preisanfragen im Fachhandel und in Baumärkten beruht. Eine solche wegen Fehlens von Belegen vorgenommene Schätzung könnte im Besteuerungsverfahren die steuerliche Berücksichtigung des Aufwandes bereits dem Grunde nach gefährden; angesichts der einer Schätzung stets anhaftenden Unsicherheiten wäre aber in jedem Falle schon mit Blick auf die hier mit netto 44.300 DM bezifferten Lohnkosten ein deutlicher Sicherheitsabschlag geboten, der sicherlich nicht unter 20% läge. Ein solcher ist nach Ansicht des Senats auch dann vorzunehmen, wenn die Höhe des Aufwandes nicht für die Einkommensbesteuerung, sondern in dem hier streitigen Zusammenhang von Bedeutung ist.
Für den Ausbau des Dachgeschosses ergäben sich für den Streitfall demnach berücksichtigungsfähige Herstellungskosten von allenfalls 61.962 DM. Der klägerseits als Anschaffungs- und Herstellungskosten genannte Gesamtbetrag von 190.588 DM reduziert sich demnach auf nur noch 117.874 DM, nämlich auf die Anschaffungskosten des Pkw und die Kosten für den Ausbau des Dachgeschosses. Damit steht fest, dass das von der Anzeige der Bank betroffene Darlehen und die hiermit unmittelbar zusammenhängenden vorangehenden Kredite nicht unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten dienten.
Die Verwendung der Lebensversicherung „XXX” zur Besicherung dieses Darlehens führt insgesamt zur Steuerschädlichkeit. Der Senat teilt nicht die Ansicht des Klägers, dass im Falle einer Umschuldung, bei der die neue Darlehensvaluta die einzelnen Darlehensvaluten der umgeschuldeten Darlehen übersteigt, nur eine partielle Steuerschädlichkeit anzunehmen sei, wobei das Verhältnis der Darlehensst ände vor Umschuldung zu demjenigen nach der Umschuldung als Ausgangsgröße zugrunde zu legen sei. Denn hierbei bliebe außer Betracht, dass auch ein Darlehensvertrag, der nach dem 13.2.1992 aus Anlass einer Umschuldung abgeschlossen wird, grundsätzlich ein als Neuvertrag anhand der gesetzlichen Regelung zu beurteilender, eigenständiger Darlehensvertrag ist. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH-Urteil vom 4.7.2007, VIII R 46/06, BStBl. II 2008, 49 m.w.N.), der sich der erkennende Senat anschließt, ist im hier allein in Betracht kommenden Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a) EStG für eine nur anteilige Feststellung der Steuerpflicht der Zinsen kein Raum. Darauf, dass nach dem BMF-Schreiben vom 15.6.2000 (IV C 4 - S 2221 - 86/00, BStBl. I 2000, 1118) bei einer Umschuldung in Neufällen weiterhin keine Steuerschädlichkeit anzunehmen ist, sofern die Darlehenssumme die Restvaluta des umzuschuldenden Darlehens zum Zeitpunkt der Umschuldung nicht übersteigt, kommt es für die Entscheidung des Streitfalles nicht an. Denn die Voraussetzungen dieser Regelung sind – wie dargestellt – nicht erfüllt, womit sich auch die Frage nicht stellt, ob und unter welchen Voraussetzungen sich hieraus für das Gericht eine Bindungswirkung ergeben könnte.
Schließlich führt nach Ansicht des Senats auch die Verwendung einer Lebensversicherung zur Besicherung verschiedener Darlehen, von denen nur eines steuerschädlich verwendet wird, zur Steuerpflicht sämtlicher aus dieser Lebensversicherung erzielter Zinsen. Die Situation ist insoweit nicht anders, als wenn überhaupt nur ein steuerschädlich verwendetes Darlehen existiert, das mit einer Lebensversicherung besichert wird; hier werden die erzielten Zinsen zweifellos in vollem Umfang steuerpflichtig. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur teilweise steuerschädlichen Verwendung eines Darlehens, dass sich an diesem Ergebnis nichts ändert, wenn nunmehr noch ein weiteres Darlehen aufgenommen wird, das mit der gleichen Lebensversicherung besichert wird. Eine Konstellation wie im Streitfall gebietet keine andere Beurteilung. Unerheblich ist daher im Ergebnis die Verwendung anderer, mit der Lebensversicherung „XXX” besicherter Darlehen des Klägers.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.