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18.05.2012 · IWW-Abrufnummer 121541

Bundesfinanzhof: Beschluss vom 22.04.2008 – X B 125/07

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht vorliegt bzw. nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend dargelegt worden ist.

1.

Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn das Finanzgericht (FG) mit einem das angegriffene Urteil tragenden und für das Urteil entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz einer anderen Gerichtsentscheidung abgewichen ist. Das angefochtene FG-Urteil und die (vorgebliche) Divergenzentscheidung müssen dabei dieselbe Rechtsfrage betreffen und zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sein (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 48 und 53, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abweichung müssen tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den mutmaßlichen Divergenzentscheidungen andererseits herausgearbeitet und einander gegenübergestellt werden, um so eine Abweichung zu verdeutlichen.

2.

Der Kläger trägt sinngemäß vor, das FG habe gegen die vom BFH geforderte wirtschaftliche Betrachtungsweise bei der Auslegung der Frage, in welcher Höhe Anschaffungskosten vorliegen, verstoßen. Das FG verkenne rechtsfehlerhaft, dass der gesamte Vorgang (Anschaffung des Grundstücks, Provisionsvereinbarung) als Einheit zu betrachten sei und gerade für die anteilige Provision, soweit sie auf den Anteil des Klägers an der GbR entfalle, keine betriebliche Veranlassung bestanden habe, sondern vielmehr das Anschaffungsgeschäft der GbR ursächlich für den Zufluss der Zahlung gewesen sei. Sowohl die Kaufentscheidungen der GbR als auch die Verkaufsentscheidungen des Verkäufers seien vor der Provisionsvereinbarung mit dem Verkäufer gefallen, so dass es nicht mehr um eine zusätzlich zu erbringende Leistung des Klägers gegangen sei.

3.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger mit seiner Darstellung des angefochtenen FG-Urteils bereits einen abstrakten Rechtssatz so herausgearbeitet hat, wie es für die Darstellung des Zulassungsgrundes der Divergenz gefordert wird. Eine Abweichung von den mutmaßlichen Divergenzentscheidungen des BFH vom 22. April 1988 III R 54/83 (BFHE 154, 54, BStBl II 1988, 901; vom 26. Februar 2002 IX R 20/98, BFHE 198, 425, BStBl II 2002, 796, und vom 16. März 2004 IX R 46/03, BFHE 206, 231, BStBl II 2004, 1046) liegt bereits der Sache nach nicht vor.

a)

In den drei genannten Urteilen legt der BFH dar, dass auch bei der Feststellung der steuerlichen Anschaffungskosten Anschaffungspreisminderungen nach § 255 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs abzusetzen sind. Diese Vorschrift gelte nicht nur für Kaufpreisnachlässe, sondern ihrem Zweck nach ganz allgemein für Ermäßigungen der Anschaffungskosten und damit für Rückflüsse von im Zusammenhang mit dem Erwerb geleisteten Aufwendungen, die nicht sofort abziehbar, sondern auf die Zeit der Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts zu verteilen gewesen wären. So verhalte es sich z.B. dann, wenn Aufwendungen für die Anschaffung eines Wirtschaftsguts von Dritten erstattet oder vergütet wurden, sofern hierin nicht ein Entgelt für eine Leistung des Empfängers liege. Der Minderungsvorgang müsse mit dem Anschaffungsgeschäft so verbunden sein, dass der Zufluss von Gütern in Geld oder Geldeswert als Ermäßigung (Rückführung) von Anschaffungskosten bewertet werden könne. Ausreichend hierfür sei ein wirtschaftlicher Zusammenhang, der gegeben sei, wenn der maßgebende Anlass für den Minderungsvorgang in der Anschaffung liege.

b)

Diese Grundsätze hat das FG seinem angefochtenen Urteil --im Gegensatz zur Auffassung des Klägers-- zugrunde gelegt. Es folgt der wirtschaftlichen Betrachtungsweise des BFH, sieht aber die von der Rechtsprechung ausdrücklich gemachte Einschränkung in dem vorliegenden Fall als gegeben an, dass die Ursache für die von Dritten vorgenommene Erstattung von Aufwendungen nicht in dem Anschaffungsvorgang selbst liegt, sondern vielmehr ein Entgelt für eine davon zu unterscheidende Leistung des Empfängers darstellt. Nach Auffassung des FG war das Verschaffen eines Käufers für das Objekt X --also eine Maklerleistung-- der maßgebende Anlass dafür, dass die Verkäuferin die Provision an den Kläger gezahlt hat. Dieser wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Betrieb des Klägers verdrängt --so das FG-- einen etwaigen Zusammenhang mit dem bloßen Anschaffungsvorgang durch die GbR X (GbR) mit der Folge, dass die Provisionszahlung wegen der vorrangig im Betrieb des Klägers angelegten Tätigkeit zunächst als eine Betriebseinnahme zu erfassen war, die anschließend zur Finanzierung des Projekts X entnommen wurde.

c)

Auch wenn man diese Auslegung des Sachverhalts durch das FG nicht teilt, kann die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben, da eine Divergenz zur BFH-Rechtsprechung dann nicht vorliegt, wenn das FG --wie hier-- erkennbar von den Rechtsgrundsätzen der BFH-Rechtsprechung ausgeht, diese aber fehlerhaft auf die Besonderheiten des Streitfalls anwendet, da nicht die Unrichtigkeit im Einzelfall, sondern nur die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO rechtfertigt (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 55, m.w.N.).

4.

Das weitere Vorbringen des Klägers, das FG habe verkannt, dass die GbR als Gesamthandsgemeinschaft gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung wie eine Bruchteilsgemeinschaft zu behandeln sei, mit der Folge, dass der Rückfluss der Anschaffungskosten in Form der "Provision" vom Verkäufer unmittelbar erfolgt sei, stellt weder das substantiierte Herausarbeiten eines abstrakten Rechtssatzes des BFH noch eine Auseinandersetzung mit der Frage dar, worin die Vergleichbarkeit mit dem konkreten Sachverhalt zu sehen ist.

Vorschriften§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. FGO § 116 Abs. 3 S. 3 FGO