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04.06.2020 · IWW-Abrufnummer 216021

Hessisches Landessozialgericht: Urteil vom 04.06.2020 – L 1 BA 15/18

Zur Sozialversicherungspflicht eines Fahrlehrers ohne Fahrschulerlaubnis.


Hessisches Landessozialgericht
1. Senat

06.05.2020


Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 7. März 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger als Fahrlehrer in der Fahrschule des Beigeladenen zu 1.) ab 02.03.2015 bis zum 05.03.2020 abhängig beschäftigt war und damit der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

Der 1955 geborene Kläger ist von Beruf Fahrlehrer für Pkw, Motorräder und Lkw (mit Anhänger) und seit 1981 im Besitz einer diesbezüglichen Fahrlehrererlaubnis. In den 1990er Jahren war der Kläger Inhaber einer Fahrschule; mit dem Verkauf der Fahrschule erlosch die entsprechende Fahrschulerlaubnis. Nachfolgend war der Kläger bei verschiedenen Fahrschulen als Fahrlehrer abhängig beschäftigt. Am 01.09.2009 meldete der Kläger ein Gewerbe mit der Bezeichnung „D.-Fahrschulservice“ an und wurde anschließend für unterschiedliche Fahrschulen als Fahrlehrer mit eigenen Fahrzeugen selbstständig tätig. Seine Tätigkeit für die Fahrschule E. - Inhaber F. - war Gegenstand einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung Nord-Bayern (DRV Nord-Bayern). Diese stellte mit Bescheid vom 30.07.2013 fest, dass der Kläger für die Fahrschule E. selbstständig tätig sei, da er ein unternehmerisches Risiko trage und aufgrund selbstbestimmter Terminvereinbarungen mit den Fahrschülern seine Tätigkeit und Arbeitszeit selbst bestimmen könne.

Auf eine im Internet veröffentlichte Stellenanzeige des Beigeladenen zu 1.) - Inhaber der Fahrschule C. - bot der Kläger dem Beigeladenen zu 1.) mit Schreiben vom 18.02.2015 seine Dienste als selbstständiger Fahrlehrer mit eigenem Pkw (Audi A4; div. Motorräder) zu folgenden Preisen an: Übungsstunde: 22,- €, Sonderfahrt: 25,- €, Prüfungsfahrt: 30,- €, Theorie-Unterricht (90min): 28,- € und Lkw-Übungsstunde: 27,- €. Der Kläger und der Beigeladene zu 1.) einigten sich mündlich auf der Grundlage des Angebots vom 18.02.2015 und der Kläger nahm am 02.03.2015 die selbstständige Tätigkeit eines Fahrlehrers für den Beigeladenen zu 1.) auf. Er gebrauchte dabei nahezu ausschließlich seine Fahrzeuge, deren Unterhaltungskosten (Schmier- und Betriebsmittel, Reparatur, TÜV, Versicherung) er vollständig übernahm. Lediglich für Lkw-Fahrstunden nutzte er das vom Beigeladenen zu 1.) zur Verfügung gestellte Fahrzeug. Theorie-Unterrichtstunden hielt er in Absprache mit dem Beigeladenen zu 1.) in den Räumen der Fahrschule im Wechsel ab.

Der Kläger beantragte am 09.03.2015 bei der Beklagten die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status hinsichtlich seiner für den Beigeladenen zu 1.) ausgeübten Fahrlehrertätigkeit. Im Antrag gab er an, dass er außerdem für die Fahrschule E. in E-Stadt und die Fahrschule G. in G-Stadt selbstständig tätig sei; den Bescheid der DRV Nord-Bayern vom 30.07.2013 legte er vor, ebenso einzelne von ihm erstellte Abrechnungen. Er gab an, dass er die Ausbildung von Fahrschülern in Theorie und Praxis übernehme und diese auch bei Prüfungsfahrten begleite. Eine Kontrolle seitens der Fahrschulinhaber erfolge nicht. Arbeits- und Anwesenheitszeiten bestimmten sich nach seinen Absprachen mit den Fahrschülern. Zur Ausbildung benutze er seine eigenen Fahrzeuge; der Arbeitsort orientiere sich am Prüfungsgebiet. Auf Nachfrage der Beklagten ergänzte er: Seine Lehrtätigkeit sei zeitlich nicht eingeschränkt, sondern richte sich nach Jahreszeit und Nachfrage. Er könne auch Aufträge ablehnen, wobei es letztlich die Fahrschüler seien, die bestimmten, mit welchem Fahrlehrer sie fahren wollten. Vertragspartner der Fahrschüler sei der Beigeladene zu 1.). Eine Vertretung durch Kollegen finde nicht statt. Der Beigeladene zu 1.) ergänzte auf Nachfrage der Beklagten: Die praktischen Fahrstunden würden durch den Kläger ausschließlich in Eigenverantwortung und selbstständig mit dem Fahrschüler vereinbart, lediglich die theoretischen Unterrichtsstunden seien zwecks besserer Planung von der Fahrschule terminlich festgelegt. Der Kläger erhalte eine Vergütung ausschließlich für geleistete Fahr- und Unterrichtsstunden. Ausgefallene Stunden müssten - bis auf die gesetzlich festgelegten Ausbildungsfahrten - nicht explizit nachgeholt werden, es sei denn, der Fahrschüler wünsche dies.

Die Beklagte stellte mit Bescheiden vom 01.06.2015 gegenüber dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1.) fest, dass der Kläger seine Tätigkeit für den Beigeladenen zu 1.) im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses erbringe und daher ab 02.03.2015 Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe; von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung sei der Kläger befreit. Der Kläger werde nach außen als Mitarbeiter der Fahrschule wahrgenommen und sei in die Arbeitsorganisation eingegliedert. Außerdem stelle das Fehlen einer Fahrschulerlaubnis grundsätzlich ein Ausschlusskriterium für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit dar. Dass der Kläger für mehrere Auftraggeber tätig sei, sei nicht maßgeblich; jedes Auftragsverhältnis sei gesondert zu prüfen. Den Widerspruch, den der Kläger auf die Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 14.09.2012 (S 1 R 531/11) und die Tatsache stützte, dass er eine Bürokraft mit einem durchschnittlichen monatlichen Gehalt von rund 780,- € beschäftige, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.2016 zurück. Aus der Zusammenschau von Fahrlehrergesetz (FahrlG) und Fahrlehrergesetzdurchführungsverordnung (FahrlGDV) ergebe sich, dass für ein selbstständiges Tätigwerden als Fahrlehrer eine Fahrschulerlaubnis erforderlich sei. Das vom Kläger zitierte Urteil des Sozialgerichts Würzburg sei durch das Landessozialgericht Bayern mit Urteil vom 11.11.2014 (L 5 R 910/12) aufgehoben worden.

Hiergegen hat der Kläger am 29.03.2016 Klage zum Sozialgericht Darmstadt erhoben.

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 24.04.2017 den Inhaber der Fahrschule C. sowie die Bundesagentur für Arbeit zum Verfahren notwendig beigeladen (§ 75 Abs. 2, Satz 1, 1. Alt. Sozialgerichtsgesetz <SGG>).

Zur Klagebegründung hat der Kläger vorgetragen: Aus FahrlG und FahrlGDV ergebe sich nicht, dass eine selbstständige Tätigkeit als Fahrlehrer ohne Fahrlehrererlaubnis nicht möglich sei. Die öffentlich-rechtliche Regelung des Fahrlehrerberufs sei unabhängig vom sozialversicherungsrechtlichen Status eines Fahrlehrers zu beurteilen. Der Kläger arbeite mit eigenen Fahrschulfahrzeugen „auf Rechnung“ und werde auch steuerrechtlich als Selbstständiger behandelt. Seit 01.01.2018 berücksichtige das FahrlG außerdem die besondere Situation der selbstständigen „freiberuflichen“ Fahrlehrer. Die Beklagte ist der Auffassung, dass § 1 Abs. 4 FahrlG auch nach dem 01.01.2018 unverändert vorsehe, dass von der Fahrlehrererlaubnis nur zusammen mit einer Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden dürfe. Da der Kläger nicht (mehr) im Besitz einer Fahrschulerlaubnis sei, komme es auch nicht darauf an, dass er die Fahrstunden mit den eigenen Fahrschulfahrzeugen durchführe. Zwar sei die Beschäftigung eines abhängig Beschäftigten grundsätzlich ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit, jedoch schließe dies die Annahme einer abhängigen Beschäftigung nicht aus, zumal die unter der Wohnadresse des Klägers gemeldete Arbeitnehmerin erst nach Klageerhebung angemeldet worden sei.

Das Sozialgericht Darmstadt hat die Klage mit Urteil vom 07.03.2018 abgewiesen. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung auf der Basis des § 7 Sozialgesetzbuch Band 4 - Gemeinsame Vorschriften der Sozialversicherung (SGB IV) entwickelten Kriterien zur Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit scheitere eine selbstständige Tätigkeit des Klägers als Fahrlehrer bereits an den gesetzlichen Vorgaben des Fahrlehrergesetzes sowie der entsprechenden Durchführungsverordnung. § 1 Abs. 4 des FahrlG in der bis zum 31.12.2017 gültigen Fassung habe vorgesehen, dass die Ausübung der selbstständigen Fahrlehrertätigkeit ohne Fahrschulerlaubnis nicht möglich gewesen sei, da nach dieser Regelung von der Fahrlehrererlaubnis entweder nur zusammen mit einer Fahrschulerlaubnis in Form einer selbstständigen Tätigkeit oder im Rahmen eines Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule - und damit als Beschäftigter - habe Gebrauch gemacht werden dürfen. Doch auch § 17 Abs. 1 Satz 1 des zum 01.01.2018 in Kraft getretenen FahrlG in der Fassung des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BGBl. 2017 S. 2162 ff.) bestimme, dass „wer als selbstständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbilde oder durch beschäftigte Fahrlehrer ausbilden lasse, einer Fahrschulerlaubnis bedürfe“. Der Kläger sei jedenfalls seit 02.03.2015 nicht mehr im Besitz einer Fahrschulerlaubnis, so dass er sowohl gemäß § 1 Abs. 4 FahrlG (alte Fassung) als auch nach § 17 Abs. 1 FahrlG (neue Fassung) nur als von einer Fahrschule beschäftigter Fahrlehrer tätig sein könne. Damit sei zwingend von einer abhängigen und versicherungspflichtigen Beschäftigung auszugehen. Zu einer rechtmäßigen Ausübung einer selbstständigen Fahrlehrertätigkeit sei notwendigerweise neben der Fahrlehrererlaubnis auch die Fahrschulerlaubnis erforderlich (so auch: LSG Bayern, Urteil vom 11.11.2015, L 5 R 910/12). Im Übrigen setze die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis nach § 18 FahrlG (neue Fassung) nicht nur den Besitz einer Fahrlehrererlaubnis, eine Zuverlässigkeitsprüfung und den Besuch eines entsprechenden Lehrgangs mit mindestens 70 Unterrichtsstunden voraus, sondern auch einen entsprechenden Unterrichtsraum. Der Kläger habe den Unterrichtsraum des Beigeladenen zu 1.) genutzt, wobei die Unterrichtsstunden „zwecks besseren Planbarkeit für die Fahrschüler“ vom Beigeladenen zu 1.) an festen Terminen festgelegt worden seien. Im Übrigen sprächen auch die sonstigen Umstände gegen eine selbstständige Tätigkeit: Die Verträge mit den Fahrschülern seien ausschließlich mit dem Beigeladenen zu 1.) als Inhaber der Fahrschule zustande gekommen. Wie bei jedem angestellten Fahrlehrer auch, habe der Kläger mit den ihm zugewiesenen Fahrschülern die einzelnen Fahrstunden terminlich abgestimmt. Der Kläger sei eingesetzt worden, wenn der Beigeladene zu 1.) nicht in der Lage gewesen sei, die angemeldeten Fahrschüler selbst theoretisch und praktisch zu unterrichten. Die Zeiten des theoretischen Unterrichts seien vom Beigeladenen zu 1.) vorgegeben gewesen. Die Beschäftigung einer Arbeitnehmerin stehe der Annahme einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegen, zumal es dann jeder einzelne in der Hand habe, ob er sich durch einen Arbeitsvertrag mit einer dritten Person zu einem Selbstständigen mache. Hinzu käme, dass die vom Kläger beschäftigte Arbeitnehmerin nur Büroarbeiten erledige, aber nicht als Fahrlehrer für den Kläger einspringe. Lediglich der Einsatz der eigenen Fahrschulfahrzeuge sei ein nicht unerhebliches Unternehmerrisiko und damit ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit, falle aber nicht ins Gewicht.

Der Kläger hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 19.04.2018 zugestellte Urteil am 18.05.2018 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht erhoben und zur Berufungsbegründung vorgetragen: Der Kläger sei nicht in den Betrieb des Beigeladenen zu 1.) eingegliedert und gestalte seine Fahrlehrertätigkeit völlig frei. Er setze in erheblichem Maße eigene Betriebsmittel ein, verfüge über eine eigene Betriebsstätte und trage ein erhebliches unternehmerisches Risiko. Er sei zutreffend, dass das Geschäftsprinzip des Klägers darauf beruhe, bei Überkapazitäten von Fahrschulen einzuspringen; dies stelle seine Selbstständigkeit aber nicht in Frage. Die Rechtslage nach dem Fahrlehrergesetz spreche zwar eher gegen den Kläger. Daher sei der Rechtsstreit dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, denn die gesetzliche Regelung des Fahrlehrergesetzes greife offensichtlich in die Berufsfreiheit des Art. 12 Grundgesetz (GG) ein, weil eine selbstständige Tätigkeit als Fahrlehrer ohne ein erkennbares öffentliches Interesse eingeschränkt werde; dies käme einem Berufsverbot gleich. Insbesondere sei der Kläger erfahren und zuverlässig und jüngeren Kollegen überlegen. Ergänzend legt der Kläger eine Auflistung seiner Fahrschulfahrzeuge einschließlich der hierfür aufgewandten Kosten, eine Einnahmenübersicht sowie die von ihm erstellten Rechnungen vor.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 07.03.2018 sowie den Bescheid der Beklagten vom 01.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2016 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger seine Tätigkeit ab dem 02.03.2015 bis zum 05.03.2020 bei der Firma Fahrschule C. im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ausgeübt hat und deshalb nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf das erstinstanzliche Urteil.

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Die Berichterstatterin des Senats hat in einem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage den Kläger und den Beigeladenen zu 1.) ergänzend angehört; auf die Sitzungsniederschrift vom 12.03.2020 (Bl. 183 bis 187 der Gerichtsakte) wird verwiesen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen sowie wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte, die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung ergehen, da sich die Beteiligten mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben, §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Das Sozialgericht Darmstadt hat die Klage mit Urteil vom 07.03.2018 zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 01.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger übte seine Tätigkeit als Fahrlehrer für den Beigeladenen zu 1.) in der Zeit vom 02.03.2015 bis zum 05.03.2020 im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung aus; es bestand Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 7a Abs. 2 Satz 1 SGB IV. Danach entscheidet die Beklagte auf Antrag, ob eine Beschäftigung vorliegt. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Hinsichtlich der Rechtsgrundlagen, der einzelnen Abgrenzungskriterien sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

Ausgangspunkt der Prüfung, ob die Fahrlehrertätigkeit des Klägers für den Beigeladenen zu 1.) als abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit zu qualifizieren ist, ist dabei zunächst der rechtliche Rahmen, in dem die Tätigkeit grundsätzlich auszuüben ist. Denn ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist (BSG, Urteil vom 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, juris, Rn. 16 m.w.N). Zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status sind daher auch ordnungs- bzw. berufsrechtliche Vorgaben zu berücksichtigen. Regulatorische Vorgaben sind bei der Gewichtung der Indizien zur Statusbeurteilung zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 07.07.2019, B 12 R 6/18 R, juris Rn. 25; BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R, juris Rn. 26).

Aus den hier einschlägigen Regelungen des Fahrlehrergesetzes und der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ergibt sich nach Auffassung des Senats ein rechtlicher Rahmen, der die unternehmerische Entscheidungsbefugnis ausschließlich dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis zuweist (vgl. LSG Bayern, Urteil vom 22.02.2011, L 1 KR 204/08 zum Meisterzwang in der Handwerksordnung). Die fehlende Fahrschulerlaubnis des Klägers stellt damit ein entscheidendes Indiz für eine abhängige Beschäftigung dar.

Schon die bis 1969 geltenden Fahrlehrerverordnung vom 23.07.1957 (BAnz Nr. 145 vom 01.08.1957 bzw. BGBl. I, 769) sah in § 1 Abs. 2 Satz 2 für die Fahrlehrererlaubnis vor:

„Sie [die Fahrlehrererlaubnis] gilt für das Inland und darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit einem Inhaber der Fahrschulerlaubnis ausgeübt werden.“

In § 4 der Fahrlehrerordnung von 1957 war entsprechend geregelt:

„Wer geschäftsmäßig Fahrschüler selbständig ausbildet oder sie durch Fahrlehrer, die von ihm beschäftigt werden, ausbilden lässt, bedarf einer Fahrschulerlaubnis.“

In den Kommentierungen zur Fahrschulverordnung von 1957 findet sich daher auch der Hinweis, dass derjenige, der nur eine Fahrlehrererlaubnis besitze, lediglich als Angestellter in einer Fahrschule unterrichten könne (Krebs, Verkehrsrecht und Verkehrswirtschaft, 1960, S. 240 m.w.N.).

Die Bestimmungen der Fahrlehrerverordnung wurden inhaltsgleich durch das FahrlG übernommen und ergänzt. In § 1 Abs. 2 Satz 2 FahrlG in der ab 01.10.1969 gültigen Fassung des Gesetzes vom 25.08.1969 (BGBl. I, 1336 ff.) heißt es daher weiterhin:

„Von ihr [der Fahrlehrererlaubnis] darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit einem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden.“

Diese Formulierung wurde dann in § 1 Abs. 2 Satz 1 FahrlG in der bis 31.12.1998 geltenden Fassung des Gesetzes übernommen; vom 01.01.1999 bis 31.12.2017 war gleichlautend in § 1 Abs. 4 Satz 1 FahrlG a.F. geregelt:

„Von der Fahrlehrererlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden.“

In § 10 Abs. 1 FahrlG in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung wurde die Vorgängerregelung des § 4 FahrlVO 1957 wie folgt - wie schon in der Fahrlehrerverordnung präzisiert:

„Wer als selbständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbildet oder durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer ausbilden lässt, bedarf der Fahrschulerlaubnis.“

Der Gesetzgeber wollte mit der Neuregelung des Fahrlehrerwesens ab 1969 durch ein Gesetz (statt bisher durch eine Rechtsverordnung) aus „dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit an der Fahrlehrererlaubnis und der Fahrschulerlaubnis“ festhalten (BT-Drucks. V/4181, S. 14; Entwurf eines Gesetzes über das Fahrlehrerwesen - FahrlG vom 09.05.1969) und führte zur Begründung des § 10 Abs. 1 Satz 1 FahrlG aus (BT-Drucks. V/4181, S. 16):

„Die Tätigkeit der Fahrlehrer soll auch weiterhin nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit einem Inhaber der Fahrschulerlaubnis ausgeübt werden dürfen (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2). Die Fahrlehrererlaubnis wird zu einer Zeit erteilt, in der es dem Anwärter nicht möglich ist, Fahrschüler zu unterrichten. Deshalb bestätigt der Fahrlehrerschein noch nicht die Fertigkeiten und Erfahrungen für die selbständige Führung einer Fahrschule; u.a. fehlt der Nachweis, dass der Fahrlehrer in der Lage ist, Unterrichtsmethoden kritisch zu würdigen und andere Fahrlehrer sachgerecht anzuleiten. Um sicherzustellen, dass alle Fahrschulen sachkundig geleitet werden, wird wie in der bisherigen Fahrlehrerverordnung eine Fahrschulerlaubnis vorgesehen. Sie setzt neben den persönlichen Anforderungen an den Inhaber und Leiter den Nachweis voraus, dass ausreichende Unterrichtsräume und Lehrfahrzeuge zur Verfügung stehen.“

Auch in § 2 Abs. 3 Satz 2 der bis 03.01.2018 gültigen Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (<FahrlGDV> vom19.06.2012; BGBl. I, S. 1346) war ergänzend geregelt:

„Mit der Aushändigung oder Zustellung des Fahrlehrerscheins ist der Inhaber darauf hinzuweisen, dass die Ausübung der Fahrlehrererlaubnis nur in Verbindung mit einer Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis zulässig ist. Ein Beschäftigungsverhältnis nach Satz 1 setzt einen Arbeitsvertrag voraus, der den Inhaber der Fahrlehrererlaubnis zu einer bestimmten Ausbildungsleistung nach Weisung und unter Aufsicht des Inhabers der Fahrschulerlaubnis oder gegebenenfalls des verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebes verpflichtet.“

In § 1 Abs. 4 Satz 1 FahrlG in der ab 01.01.2018 gültigen Fassung des Gesetzes vom 30.06.2017 (BGBl. I, 2162, 3784) heißt es weiterhin:

„Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden.“

Zum Erfordernis der Fahrschulerlaubnis sieht § 17 Abs. 1 Satz FahrlG der aktuellen Fassung vor:

„Wer als selbstständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbildet oder durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer ausbilden lässt, bedarf der Fahrschulerlaubnis.“

§ 2 Abs. 3 der ab 04.01.2018 gültigen FahrlGDV vom 02.01.2018 (BGBl. I, 2) lautet:

„Mit der Aushändigung oder Zustellung des Anwärterscheins oder des Fahrlehrerscheins sind die Inhaber darauf hinzuweisen, dass die 11 Ausübung der Fahrlehrererlaubnis nur in Verbindung mit einer Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, die Ausübung der Anwärterbefugnis nur im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Ausbildungsfahrschule zulässig ist. „

Auf die Legaldefinition des Begriffs „Beschäftigungsverhältnisses“ wurde im Vergleich zur Vorgängerregelung in § 2 Abs. 3 Satz 3 FahrlGDV a.F. verzichtet.

Der Gesetzgeber hat ausgehend von den Regelungen in der Fahrlehrerverordnung von 1957 bis heute an der Unterscheidung zwischen Fahrlehrererlaubnis und Fahrschulerlaubnis festgehalten und nach wie vor ausdrücklich geregelt, dass von der Fahrlehrererlaubnis nur zusammen mit einer Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden darf. Nach Auffassung des Senats lässt bereits der Wortlaut der Regelung in § 1 Abs. 4 Satz FahrlG alte und neue Fassung den Schluss zu, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff „Beschäftigungsverhältnis“ eine arbeits- und sozialrechtliche Qualifizierung vornehmen wollte, mit der Folge, dass für ein selbstständiges Tätigwerden als Fahrlehrer zwingend eine Fahrschulerlaubnis notwendig ist, über die der Kläger vorliegend nicht (mehr) verfügt. Die selbstständige Tätigkeit als Fahrlehrer ohne Fahrschulerlaubnis in Form eines „freiberuflichen“ Auftragsverhältnisses war und ist nach Auffassung des Senats im Gesetz nicht vorgesehen.

Der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses ist ein Fachbegriff aus dem Sozialrecht. Ein Beschäftigungsverhältnis besteht regelmäßig bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV), wobei unter Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit verstanden wird (§ 7 SGB IV). Insbesondere die durchgehende Verwendung des Begriffs „Beschäftigungsverhältnis“ in der Fahrlehrerverordnung von 1957 und im Fahrlehrergesetz bis heute macht deutlich, dass sich der Gesetzgeber an dem sozialrechtlichen Beschäftigungsbegriff nicht nur orientiert, sondern diesen wortgleich übernommen hat (so auch: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 11.11.2014, L 5 R 910/12; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.1996 - 5 Ta 1/96, BeckRS 1996, 30865702; Weber, SVR 2013, 401; ders. SVR 2009, 202; offengelassen: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 23.10.2018, L 9 KR 263/13). Dem Fahrschulinhaber kommt nach der rechtlichen Ausgestaltung im FahrlG eine besondere Verantwortung zu. An Zuverlässigkeit, Ausbildung und auch die Ausstattung der vorzuhaltenden Unterrichtsräume werden besondere Anforderungen gestellt (vgl. § 1 FahrlG), die über die Anforderungen an einen Fahrlehrer (vgl. § 12 FahrlG) hinausgehen. Durch die einem Arbeitgeber übertragenen Aufsichtspflichten und Weisungsrechte gegenüber beschäftigten Fahrlehrern wird die Ausbildung zukünftiger Straßenverkehrsteilnehmer und damit die Straßenverkehrssicherheit gewährleistet. Die Verwendung des Begriffs „Beschäftigungsverhältnis“ ist nach Auffassung des Senats seit 1957 arbeits- und sozialversicherungsrechtlich zu verstehen. Im Übrigen werden in der neueren arbeitsrechtlichen Gesetzgebung statt der Begriffe "Arbeitnehmer" und "Arbeitsverhältnis" vermehrt die Begriffe "Beschäftigter" und "Beschäftigungsverhältnis" verwendet (vgl. Richardi, NZA 2010, 1101). Auch im Arbeits- und Wirtschaftsleben wird unter einem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig ein zweiseitiges Verhältnis verstanden, in dem sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Art gegenüberstehen, dass der Arbeitnehmer sich gegenüber dem Arbeitgeber in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit befindet und der Arbeitgeber seinerseits Verfügungsgewalt über die Arbeitskraft des Arbeitnehmers ausübt (vgl. Berkowsky, in: Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 3. Aufl. 2009, § 111 Rn. 13 m.w.N.).

Ob sich aus (umsatz-)steuerrechtlicher Sicht aus § 1 Abs. 4 Satz 1 FahrlG (bzw. den inhaltsgleichen Vorgängerregelungen in § 1 Abs. 2 FahrlG) ergibt, dass ein Inhaber einer Fahrschulerlaubnis ein Beschäftigungsverhältnis auch mit einem selbstständig tätigen Fahrlehrer eingehen kann, wie dies der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 17.10.1996 (V R 63/94, BFHE 181, 240, BStBl II 1997, 188, Rn. 10, juris) vertreten hat, ist vorliegend nicht von Belang. Der Bundesfinanzhof begründet seine Auffassung damit, dass die Bezeichnung "Beschäftigungsverhältnis" aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht nicht präzise sei und offenlasse, ob eine selbstständige oder eine unselbstständige Tätigkeit vereinbart werde. Aus sozialrechtlicher Sicht ist der Begriff „Beschäftigungsverhältnis“ - so wie er im FahrlG verwandt wird - eindeutig. Die gesetzliche Vorgabe des § 1 Abs. 4 Satz 1 FahrlG gilt sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis gegenüber den Sozialversicherungsträgern.

Weiterer Beleg dafür, dass der im FahrlG verwendete Begriff „Beschäftigungsverhältnis“ die unselbstständige Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis beschreibt, ist auch die bis zum 03.01.2018 in § 2 Abs. 3 Satz 2 FahrlGVO normierte Legaldefinition des Begriffs „Beschäftigungsverhältnis“, in der ausdrücklich auf Arbeitsvertrag und Weisungsrechte abgestellt wird. Die insoweit in der Verwaltungsgerichtsbarkeit vertretene Ansicht, in § 1 Abs. 4 Satz 1 FahrlG seien Art und Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses offen, aber für eine Konkretisierung des Begriffes "Beschäftigungsverhältnis" durch den Verordnungsgeber in § 2 Abs. 3 Satz 2 FahrlGDV a.F. fehle es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (Verwaltungsgericht Sigmaringen, Urteil vom 09.10.2012, 4 K 4032/11), teilt der Senat nicht. Im Ergebnis kommt es auch nicht auf die Legaldefinition in der „alten“ FahrlGDV an, da bereits nach den Formulierungen im FahrlG unter Berücksichtigung der Gesetzgebungshistorie und der Gesetzesbegründung aus Sicht des Senats eindeutig ist, dass ein selbstständiges Tätigwerden eines Fahrlehrers ohne Fahrschulerlaubnis gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Nunmehr wird vereinzelt die Auffassung vertreten, mit der Neuregelung des FahrlG zum 01.01.2018 sei die Tätigkeit des Fahrlehrers ohne Fahrschulerlaubnis in einem „freiberuflichen Beschäftigungsverhältnis“ rechtlich zulässig (Jaser, Der freiberufliche Fahrlehrer ist da, Fahrlehrerpost Oktober 2017, S. 3 ff.). Zutreffend ist, dass die ursprünglich im Gesetzesentwurf vom 23.01.2017 (BT-Drucks 18/10937, S. 118) in § 1 Abs. 4 Satz 3 FahrlG zur Rechtsklarheit vorgesehene Legaldefinition des Begriffs „Beschäftigungsverhältnis“(Wortlaut im Gesetzesentwurf: „Das Beschäftigungsverhältnis nach Satz 1 oder das Ausbildungsverhältnis nach Satz 2 setzt einen Vertrag voraus, der den Inhaber der Fahrlehrerlaubnis zu einer bestimmten Ausbildungsleistung nach Weisung und unter Aufsicht des Inhabers der Fahrschulerlaubnis oder der sonstigen verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs verpflichtet.“, BT-Drucks 18/10937, S. 118) keinen Eingang in die nunmehr geltende Gesetzesfassung fand. Entsprechend einer Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 28.03.2017 unter Federführung der CDU/CSU-Fraktion (BT-Drucks 18/11706, S. 7-9) wurde die Legaldefinition in § 1 Abs. 4 Satz 3 FahrlG ersatzlos aus dem Gesetzesentwurf gestrichen und - wie oben dargelegt - auch nicht in die ab 04.01.2018 geltende FahrlGDV aufgenommen. Die Fraktion der CDU/CSU-Fraktion hatte hierzu vertreten, dass die Einbeziehung freiberuflicher Fahrlehrer sachgerecht, ihr Einsatz weiterhin möglich sei und nun der „ursprüngliche Rechtszustand wiederhergestellt werde“. Für den Senat ist nicht nachvollziehbar, auf welchen gesetzlichen Regelungen der „ursprüngliche“ Rechtszustand, der die „freiberufliche“ Tätigkeit von Fahrlehrern erlaubt, beruht. Auch die Begründung zu § 1 Abs. 4 Satz 1 FahrlG im Gesetzesentwurf vom 23.01.2017 stellt - ähnlich wie die Gesetzesbegründung vom 09.05.1969 (BT-Drucks. V/4181: besondere Sachkunde, Zuverlässigkeit, Erfahrung des Fahrschulinhabers) - auf die Garantenstellung des Fahrschulinhabers ab: Eine solche Garantenstellung ist nur auf Grundlage der unmittelbar wirkenden arbeitsvertraglichen Weisung effektiv zu gewährleisten. Vollumfängliche Überwachung ist zudem besser im Rahmen einer arbeitsvertraglichen Anstellung zu überwachen. Dies gilt aus Sicht des Senats nach wie vor.

Der Senat setzt sich mit dieser Beurteilung auch nicht in Widerspruch zu seiner Entscheidung vom 04.04.2019 (L 1 KR 272/17): Streitig war dort der sozialrechtliche Status einer Hygienefachkraft. Die insoweit einschlägige Hessische Hygieneverordnung verpflichtet die Krankenhäuser u.a. Hygienefachkräfte in ausreichendem Umfang „zu beschäftigen“. In dieser Formulierung sah der Senat keine arbeits- oder sozialversicherungsrechtliche Vorgabe, zumal der Verordnungsgeber neben der Formulierung „beschäftigt“ auch mehrfach den Begriff „beauftragt“ verwandt hat und damit deutlich war, dass keine arbeits- oder sozialrechtlichen Rahmenvorgaben erfolgen sollten.

Gegen die Regelungen der § 1 Abs. 4 FahrlG bestehen im Hinblick auf Art. 12 GG keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Berufsausübungsregelungen sind grundsätzlich zulässig, wenn der Gesetzgeber im Interesse des Gemeinwohls zur Lösung solcher Sachaufgaben handelt, die ein Tätigwerden des Gesetzgebers überhaupt zu rechtfertigen vermögen und die der Wertordnung des Grundgesetzes nicht widersprechen. Die vom Gesetzgeber gewählten Mittel müssen geeignet und erforderlich und die Beschränkung muss dem Betroffenen zumutbar sein (BVerfGE 36, 47 [58 ff.]; 37, 1 [18 f.]; 47, 109 [116]). Es ist nicht zu beanstanden, dass im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs und zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter, wie Leben und körperliche Unversehrtheit, die selbstständige Ausübung der Fahrlehrertätigkeit neben der Fahrlehrererlaubnis auch eine Fahrschulerlaubnis erfordert(vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 11.11.2014 - L 5 R 910/12 -, Rn. 40, juris).

Das Fahrlehrergesetz und die Fahrlehrerverordnung geben somit ordnungs- bzw. berufsrechtlich vor, dass ein Fahrlehrer ohne Fahrschulerlaubnis nicht selbstständig tätig werden darf. Diese regulatorische Vorgabe ist aus Sicht des Senats das entscheidende Indiz für eine abhängige Beschäftigung. Neben dem nicht dispositiven rechtlichen Rahmen sprechen auch weitere Gesichtspunkte für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 1 SGB IV, wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat. Der Kläger war in die Organisation des Beigeladenen zu 1.) eingebunden. So fand insbesondere der theoretische Unterricht in den Räumen des Beigeladenen zu 1.) nach entsprechenden terminlichen Vorgaben statt. Auch im Außenverhältnis nahm der Kläger keine rechtswirksamen Handlungen in eigenem Namen vor: Der Vertragsabschluss mit den Fahrschülern erfolgte jeweils im Namen und auf Rechnung des Fahrschulinhabers; der Erstkontakt erfolgte über den Beigeladenen zu 1.) und auch nur dann, wenn die Kapazitäten des Beigeladene zu 1.) ausgeschöpft waren. Der Senat verkennt nicht, dass vorliegend in tatsächlicher Hinsicht auch gewichtige Gesichtspunkte für eine Selbstständigkeit der ausgeübten Fahrlehrertätigkeit sprechen. Diese sind: Der Kläger war für mehrere Fahrschulen tätig, wobei seine Tätigkeit als Fahrlehrer für die Fahrschule E. durch die DRV Nord-Bayern mit bindendem Bescheid als selbstständige Tätigkeit qualifiziert wurde. Er hat eigenes Kapital in nicht unerheblichem Umfang eingesetzt und sächliche Betriebsmittel wie z. B. eigene Fahrschulfahrzeuge auf eigene Rechnung angeschafft und die Unterhaltungskosten der Fahrschulfahrzeuge vollständig getragen. Der Kläger hat zur Abwicklung seiner Geschäfte ein eigenes Büro mit entsprechender Ausstattung eingerichtet und - wenn auch nur für wenige Monate - seine Lebensgefährtin als Arbeitnehmerin mehr als nur geringfügig beschäftigt und er konnte selbst entscheiden, ob, wann und in welchem Umfang er für den Beigeladenen zu 1.) oder für andere Fahrschulen tätig wurde. Diese Gesichtspunkte treten jedoch im Rahmen in der vorzunehmenden Gesamtabwägung zurück, da die Rechtsbeziehung, wie sie praktiziert wurde, nur soweit maßgeblich ist, wie diese rechtlich zulässig ist. Der Kläger ist damit in einem versicherungspflichtigen (und nicht nur geringfügigem) Beschäftigungsverhältnis für den Beigeladenen zu 1.) im streitigen Zeitraum tätig geworden.

Die Berufung war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung zur Hauptsache.

Die Revision wird zugelassen, da die Frage, ob und in welchem Ausmaß sich ordnungs- bzw. berufsrechtliche oder sonstige regulatorische Vorgaben (vgl. BSG, Urteil vom 07.07.2019, B 12 R 6/18 R, juris Rn. 25; BSG Urteil vom 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R, juris Rn. 26) auf den sozialversicherungsrechtlichen Status auswirken, über den vorliegenden Einzelfall hinaus Bedeutung hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

RechtsgebieteSGB IV, FahrlGVorschriften§§ 7, 7a SGB IV, FahrlG