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27.12.2016 · IWW-Abrufnummer 190823

Finanzgericht Niedersachsen: Urteil vom 19.11.2015 – 5 K 19/13

Steuerpflicht von Zinsen aus den in den Beiträgen zu einer Kapital Lebensversicherung enthaltenen Sparanteilen.


Finanzgericht Niedersachsen

Urt. v. 19.11.2015

Az.: 5 K 19/13

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Steuerpflicht von Zinsen aus den in den Beiträgen zu einer im Jahr 2000 abgeschlossenen Kapital-Lebensversicherung enthaltenen Sparanteilen.

2

Die Klägerin ist Inhaberin der bei der X- AG abgeschlossenen Kapitallebensversicherung mit einer Laufzeit von 2000 - 2015. Am 13.01.2006 nahm sie ein Darlehen in Höhe von 70.000 € bei der Volksbank B. auf und trat hierfür als Sicherheit ihre Rechte und Ansprüche aus der Lebensversicherung bis zu einem Betrag in Höhe von 70.000 € an die Volksbank ab. Die Auszahlung des Darlehens erfolgte auf ein Konto der Klägerin, die den Betrag am selben Tag an ihre Schwester, Frau Y, weiterleitete. Diese verwendete das Darlehen nach eigenen Angaben im Rahmen ihres Fuhrunternehmens zur Umschuldung von Betriebsdarlehen, zur Tilgung von Kontokorrentkrediten durch Forderungsausfälle, zur Reparatur und Wartung der Zugmaschine sowie zur Tilgung von betrieblichen Steuerschulden. Am 05.02.2008 wurde die Lebensversicherung wieder freigegeben und zur Sicherung eines neuen Darlehens über 100.000 € wiederum bei der Volksbank B. verwendet. Die Klägerin verwendete dieses Darlehen zur Anschaffung eines eigenen Block-Heizkraftwerks.

3

Am 17.01.2006 machte die Volksbank dem Beklagten (Finanzamt - FA -) Mitteilung über die Verwendung der Lebensversicherung als Sicherungsmittel im Rahmen des Darlehensvertrages vom 13.01.2006. Das FA stellte daraufhin mit Bescheid über die gesonderte Feststellung von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen vom 31.05.2006 fest, dass die außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen zur vorgenannten Lebensversicherung enthaltenen Sparanteilen im Zeitpunkt ihrer Verrechnung oder Auszahlung insgesamt einkommensteuerpflichtig seien. Der hiergegen gerichtete Einspruch der Klägerin wurde mit Einspruchsbescheid vom 14.12.2012 als unbegründet zurückgewiesen.

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Hiergegen richtet sich die Klage.

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Die Klägerin bringt vor, beide Darlehen aus 2006 und aus 2008 seien ausschließlich aus privaten Gründen aufgenommen worden. Das Darlehen über 100.000 € habe sie ausschließlich für eigene Zwecke zur Anschaffung eines Block-Heizkraftwerkes für sich verwendet.

6

Aber auch das Darlehen aus 2006 sei aus privaten Gründen aufgenommen worden. Da ihre Schwester sich seinerzeit in einer finanziellen Notlage befunden habe und keinen Kredit mehr habe bekommen können, habe sie die Schwester finanziell unterstützt. Sie habe die Mittel weder im Rahmen ihres eigenen Unternehmens verwendet, noch für die Erzielung von Einkünften einsetzen wollen. Die auf das Darlehen entfallenden Schuldzinsen seien wirtschaftlich von ihrer Schwester getragen worden. Die Klägerin ist daher der Ansicht, dass die Verwendung des Versicherungsvertrages als Sicherheit für die Darlehensgewährung nicht dazu führe, dass die Zinsen aus der Versicherungssteuer pflichtig seien. Es fehle hierfür an der Einkünfteerzielungsabsicht. Darüber hinaus ist die Klägerin der Auffassung, die Auszahlung der Darlehens-Valuta auf ihr eigenes Konto anstelle einer direkten Auszahlung an ihre Schwester könne keine schädliche Forderungsbegründung im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG darstellen, da dieser Zahlungsweg in Anbetracht der damaligen finanziellen Umstände ihrer Schwester auf einer wirtschaftlich sinnvollen Zahlungsgestaltung beruht habe.

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Die Klägerin beantragt,

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...

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Der Beklagte beantragt,

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....

11

Er ist der Auffassung, dass es für die Steuerpflicht der Zinsen nicht darauf ankomme, ob der oder die Steuerpflichtige hinsichtlich der für das gesicherte Darlehen anfallenden Schuldzinsen mit Einkünfte-Erzielungsabsicht handele oder nicht. Jedenfalls sei durch die Weiterleitung des Darlehens an die Schwester dieser gegenüber eine steuerschädliche Forderung entstanden.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Zinsen aus den in den Beiträgen zur Kapitallebensversicherung der Klägerin enthaltenen Sparanteile sind gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG in der Fassung vom 31.12.2004 (im Folgenden: EStG a.F.) steuerpflichtig.

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Gemäß § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG 2015 ist für Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a. F. in der am 31.12.2004 geltenden Fassung anzuwenden. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG a. F. gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind. Nicht steuerpflichtig sind nach Satz 2 der Vorschrift jedoch Zinsen aus Versicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a. F., die mit Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrages nach Ablauf von 12 Jahren seit dem Vertragsschluss ausgezahlt werden. Dies gilt in den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG a. F. nur, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a oder b EStG a. F. erfüllt sind oder soweit bei Versicherungsverträgen Zinsen oder bei Veranlagungszeiträumen gutgeschrieben werden, in denen Beiträge nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG a. F. abgezogen werden können.

15

Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG a. F. können Beiträge zu Versicherungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Doppelbuchst. bb - dd EStG a. F. nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn die Ansprüche aus der Versicherung während deren Dauer im Erlebensfall der Sicherung eines Darlehens dienen, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Allerdings ist gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG a. F. der Abzug dennoch zulässig, wenn das Darlehen unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts dient, das dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt ist und keine Forderung ist und die ganz oder zum Teil zur Sicherung verwendeten Ansprüche die nicht mit dem Darlehen finanzierten Anschaffungskosten übersteigen. Darüber hinaus liegen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a und b EStG a.F. Ausnahmen von der Grundregel des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG a. F. vor, wenn es sich um eine Direktversicherung handelt oder die Ansprüche aus Versicherungsverträgen insgesamt nicht länger als drei Jahre der Sicherung betrieblich veranlasster Darlehen dienen.

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2. Die Voraussetzungen für die Ausnahme von der in § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG a. F. geregelten Steuerpflicht liegen im Streitfall nicht vor.

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Zwar handelt es sich bei der Versicherung der Klägerin um eine Kapitallebensversicherung gegen laufende Beitragsleistungen mit Sparanteil und über eine zwölfjährige Vertragslaufzeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Doppelbuchst. dd EStG a. F.. Es liegt jedoch eine nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 EStG in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG a. F. steuerschädliche Verwendung vor.

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a) Die Kapitellebensversicherung der Klägerin diente nach dem Darlehensvertrag vom 13.01.2006 der Sicherung des von der Volksbank an die Klägerin ausgegebenen Darlehens von 70.000 €. Die hierfür von der Klägerin aufgewendeten Schuldzinsen sind Finanzierungskosten, die Werbungskosten im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG a. F. darstellen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG sind Werbungskosten auch Schuldzinsen, die mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Ein solcher Zusammenhang besteht im Streitfall zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG a. F. Die Klägerin hat das bei der Volksbank Braunlage aufgenommene Darlehen nämlich an ihre Schwester weitergereicht, die nach dem Vortrag der Klägerin die auf das Darlehen entfallenden Schuldzinsen wirtschaftlich trägt. Durch diese Weiterreichung hat die Klägerin ihrerseits eine Darlehensforderung gegenüber ihrer Schwester begründet, die mit den von der Klägerin gegenüber der Volksbank vereinbarten Satz zu verzinsen ist. Die anfallenden Schuldzinsen werden dabei grundsätzlich von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasst. Dass die Klägerin insoweit nach eigenen Angaben keine Einkünfte-Erzielungsabsicht hat, kann zwar im Ergebnis dazu führen, dass eine Besteuerung der Einkünfte und ein Abzug der Aufwendungen tatsächlich nicht vorzunehmen ist. Für Zwecke des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG kommt es hierauf jedoch nicht an. Die Vorschrift stellt nämlich lediglich darauf ab, ob die Schuldzinsen ihrer Rechtsnatur nach Werbungskosten sind, nicht darauf, ob sie wegen vorhandener bzw. fehlender Einkünfte-Erzielungsabsicht abziehbar sind oder nicht (BFH-Urteil vom 04.07.2007 - VIII R 46/06, BStBl. II 2008, 49; BFH-Beschluss vom 27.03.2007 - VIII S 23/06, BFH/NV 2007, 1486; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2009 - 5 K 327/05, EFG 2010, 213; im Ergebnis auch FG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2014 - 11 K 3859/12 F; anderer Ansicht Niedersächsisches FG, Urteil vom 14.02.2002 - 14 K 206/97, EFG 2002, 762).

19

b) Die Voraussetzungen der Rückausnahme nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a - c EStG a.F. liegen nicht vor. Unstreitig handelt es sich bei der Kapitallebensversicherung der Klägerin weder um eine Direktversicherung im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b EStG a. F., noch haben die im Rahmen des Darlehensvertrages von 2006 als Sicherheit verwendeten Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG a. F. für einen Zeitraum von insgesamt nicht länger als drei Jahre der Sicherung betrieblich veranlasster Darlehen gedient.

20

Das Darlehen der Volksbank B. diente auch nicht gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG a. F. unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes, das dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt und keine Forderung ist. Zweck des Darlehens war die Weiterleitung und damit die Begründung einer nach dem Vortrag der Klägerin mit dem von ihr gegenüber der Volksbank zu entrichtenden Darlehenszins verzinsten Forderung gegenüber ihrer Schwester. Dass es sich bei der Darlehensnehmerin dieses Darlehens insoweit um eine Angehörige der Klägerin handelt und die Klägerin selbst ggf. ohne Einkünfte-Erzielungsabsicht tätig wurde, ist unerheblich (BFH-Urteil vom 04.07.2007 - VIII R 46/06, BStBl. II 2008, 49 m. w. N. auf die Rechtsprechung des BFH).

21

c) Zinsfreiheit kommt auch nicht deswegen in Betracht, weil die bei der Volksbank aufgenommene Darlehensvaluta nur mittelbar zur Finanzierung des Fuhrunternehmens der Schwester eingesetzt wurde. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Abzugsbeschränkung des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG a. F. nicht personenbezogen ist, so dass auch die Verwendung der Versicherung zur Finanzierung von Werbungskosten oder Betriebsausgaben (in Form von Schuldzinsen) anderer Personen als der des Versicherungsnehmers schädlich ist (BFH-Urteil vom 24.11.2009 - VIII R 29/07, BStBl. II 2011, 251; FG Münster, Urteil vom 09.03.2005 - 1 K 1191/02 F, EFG 2005, 1678; Niedersächsisches FG, Urteil vom 14.02.2002 - 14 K 206/97, EFG 2002, 762).

22

Hätte also die Schwester der Klägerin selbst das Darlehen aufgenommen und die Klägerin dieses Rechtsgeschäft mit ihrer Lebensversicherung besichert, so wäre wegen des der Schwester unstreitig zustehenden Betriebsausgabenabzugs ebenfalls von einer schädlichen Darlehensverwendung auszugehen gewesen. Die Rückausnahme des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG a. F. wäre insoweit nicht einschlägig, da die Valuta auch von der Schwester der Klägerin nicht ausschließlich zur Finanzierung eines Wirtschaftsguts eingesetzt wurde. Bei wirtschaftlicher Betrachtung kann aber nichts anderes dann gelten, wenn die Versicherungsnehmerin das Bankdarlehen zwar selbst aufnimmt und mit eigener Versicherung besichert, dies dann aber mit dem alleinigen Zweck macht, es anschließend zu gleichen Konditionen an einen Dritten weiterzuleiten, der die insoweit anfallenden Darlehenszinsen wiederum als Betriebsausgaben absetzen kann.

23

Die Klage konnte deshalb insgesamt keinen Erfolg haben.

24

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.

25

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gem. § 115 Abs. 1 Nr. 1 FGO zuzulassen.