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02.05.2016 · IWW-Abrufnummer 185569

Finanzgericht Bremen: Urteil vom 15.10.2015 – 1 K 95/13 (6)

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


FG Bremen

15.10.2015 - 1 K 95/13 (6)

In dem Rechtsstreit
XXX
gegen
XXX

wegen Körperschaftsteuer 2007 und 2008

hat das Finanzgericht Bremen - 1. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15. Oktober 2015 durch
den Präsidenten des Finanzgerichts Hoffmann als Vorsitzenden,
die Richterin am Finanzgericht Galambos,
den Richter am Finanzgericht Prof. Dr. Lohmann,
die ehrenamtliche Richterin
die ehrenamtliche Richterin

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die von der Klägerin getragenen Aufwendungen für eine Firmenmitgliedschaft von in dem Wirtschafts- und Gesellschaftsclub C. in den Streitjahren Betriebsausgaben darstellen oder zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen.

Die Klägerin wurde mit notarieller Urkunde vom ... gegründet und am ... in das Handelsregister eingetragen. Die Stammeinlage betrug zunächst ... €.

Nachdem zunächst Herr A. sämtliche Anteile der Klägerin gehalten hatte, veräußerte und übertrug er mit Vertrag vom ... Geschäftsanteile im Nennwert von ... € an die B..

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war in den Streitjahren die Erbringung von Dienstleistungen, etc. sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte.

A. führte die Firma in den Streitjahren von seiner Wohnadresse in der Z-Straße aus. Ab dem ... mietete die Klägerin einen Raum im Obergeschoss des Hauses Y-Straße an (Mietzins: ... Euro).

Im Jahr schloss die Klägerin einen Mitgliedschaftsvertrag mit C.. Nach diesem Vertrag stand zwei Mitarbeitern der Klägerin - C. zur Verfügung.
- C. war ausschließlich an Werktagen geöffnet.

Auf der Homepage von C. wurde folgendes ausgeführt:

"..."
Der Geschäftsführer der Klägerin, A., suchte im Jahr an mindestens 25 Tagen und im Jahr an 23 Tagen - C. auf und bewirtete auf Kosten der Klägerin verschiedene Personen.

Im Einzelnen setzten sich die Aufwendungen der Klägerin für ihre Mitgliedschaft an C. wie folgt zusammen:
 
Zeitraum        Nettobetrag in €    USt in €    Bruttobetrag in €      
    Aufnahmegebühr                  
    Jahresbeitrag Febr.-Dez.                  
    ... Netzwerkmitgliedschaft                  
Summe                      
    Jahresbeitrag                 

Am ... erging der Bescheid für das Jahr über Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag und am ... für das Jahr.

Mit Prüfungsanordnung vom ... ordnete das Finanzamt für Außenprüfung Bremen eine Betriebsprüfung bei der Klägerin für die Wirtschaftsjahre ... unter anderem für die Körperschaftsteuer an.

Am ... erging der Bericht über die Außenprüfung. Einziger Punkt, über den die Beteiligten keine Einigung erzielten, war die Behandlung der Aufwendungen an C. Die Betriebsprüfung behandelte die Aufwendungen als verdeckte Gewinnausschüttungen und rechnete die Aufwendungen von ... € im Jahr und ... € im Jahr außerbilanziell hinzu.

Der Beklagte schloss sich der Auffassung der Betriebsprüfung an und erließ am ... gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO einen geänderten Körperschaftsteuerbescheid für. Für erging gemäß § 164 Abs. 2 AO mit gleichem Datum ein Änderungsbescheid, der mit weiterem Bescheid vom ... nach § 10d Satz 3 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG geändert wurde.

Am ... legte die Klägerin Einsprüche gegen die geänderten Körperschaftsteuerbescheide ein.

Der Firmensitz der Klägerin habe sich am Wohnsitz des A befunden. In der Wohnung sei ein Raum von 12 m2, der auch noch privat mitbenutzt worden sei, für administrative Tätigkeiten des Geschäftsführers für die Klägerin genutzt worden. Weder dieser Raum noch die übrige Wohnung habe sich für geschäftliche Besprechungen angeboten. Außerdem sei es unüblich, geschäftliche Besprechungen in der Privatwohnung durchzuführen.

Um kurzfristig ein Besprechungszimmer zur Verfügung zu haben, habe sich die Klägerin für die Mitgliedschaft an C. entschieden. Mitentscheidend sei auch die zentrale Lage von C. in der Innenstadt gewesen.

Durch die Mitgliedschaft habe die Firma das Recht erworben, Räumlichkeiten von C. - für geschäftliche Besprechungen mit Geschäftsfreunden zu buchen. Der Jahresbeitrag habe eine Raumnutzungspauschale beinhaltet, so dass bei individueller Nutzung keine weiteren Raumnutzungsgebühren oder Gebühren für technische Ausstattung zusätzlich durch - C. berechnet würden. Aus den vorgelegten Bewirtungskostenbelegen sei ersichtlich, dass C. im Kalenderjahr 25-mal und im Kalenderjahr 23-mal für geschäftliche Besprechungen genutzt worden sei. C. sei zusätzlich noch für weitere Besprechungen genutzt worden, bei denen keine Bewirtungskosten angefallen seien oder die Bewirtungskosten von anderen Geschäftspartnern übernommen worden seien.

Die Mitgliedschaft an C. ermögliche auch die Nutzung der Gastronomie und den Besuch von Veranstaltungen. Die Nutzung der Gastronomie oder der Besuch von Veranstaltungen werde gesondert berechnet und sei grundsätzlich auch getrennt von dem Beitrag zur Raumnutzung zu beurteilen. Bei der möglichen Teilnahme an Veranstaltungen sei zu berücksichtigen, dass auch hier ein überwiegend betriebliches Interesse bestehen werde, da sie dazu gedient hätten, in ungezwungener Atmosphäre Kontakte zu knüpfen bzw. zu vertiefen. Die Möglichkeit, die Leistungen von C. auch privat nutzen zu können, sei hiernach als gering einzustufen. Eine etwaige geringe private Mitveranlassung ändere an dem vollen Betriebsausgabenabzug nichts (vgl. Schmidt/Loschelder EStG § 12 Rz. 11).

Mit Einspruchsentscheidung vom ... wies der Beklagte die Einsprüche der Klägerin als unbegründet zurück.

Zur Begründung führt er aus, dass er die Klägerin mit Schreiben vom ... aufgefordert habe, Bewirtungsbelege, eine Grundrisszeichnung des Wohnhauses und Firmensitzes in der Z-Straße sowie die dort wohnenden Personen vorzulegen bzw. anzugeben. Hierauf habe die Klägerin nicht reagiert.

Die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit des Clubs durch Übernahme einer Firmenmitgliedschaft stelle die Zuwendung eines Vorteils an A als Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin dar. Denn der Club biete neben dem Angebot einer gehobenen Gastronomie in gediegener Atmosphäre zahlreiche Annehmlichkeiten, wie die Durchführung von speziellen Events, die ihren Schwerpunkt unzweifelhaft im Gesellschaftlichen hätten. Die Ausführungen des Finanzgerichts Hamburg in seinem Urteil vom 21. April 2009 (Az. 2 K 8/07) würden für die Verhältnisse in Bremen entsprechend gelten.

Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, warum es ausgerechnet in ihrem Fall anders sein sollte. Sie habe im Wohnhaus ihres Gesellschafter-Geschäftsführers Räume genutzt und für deren Einrichtung einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen. Mit Schreiben vom ... habe die Klägerin dem Beklagten darüber hinaus mitgeteilt, dass die Gesellschaft noch keinen Publikumsverkehr habe und die geschäftlichen Dinge in der Wohnung des Geschäftsführers abgewickelt würden. Ab dem 1. Juni 2008 habe die Klägerin Räumlichkeiten in der Y-Straße angemietet.
Als Zugangsberechtigter habe A die Clubangebote und -fazilitäten ohne Beschränkungen in Anspruch nehmen können. In welchem Umfang er dies tatsächlich getan habe, sei nicht entscheidend und bedürfe im Einzelnen keiner näheren Feststellung, denn bereits die Möglichkeit einer Inanspruchnahme reiche aus und stelle einen Vorteil im Sinne einer verdeckten Gewinnausschüttung dar (FG Hamburg, Urteil vom 21. April 2009 - 2 K 8/07, EFG 2009, 1672).

Die Klägerin habe auch die Bewirtungsbelege trotz Aufforderung nicht vollständig vorgelegt. Da im Rahmen der Betriebsprüfung einem Teil der geltend gemachten Bewirtungskosten der Abzug versagt worden sei, weil die Aufzeichnungen nicht ausreichend gewesen seien, hätte im Streitfall nicht geprüft werden können, ob im vorliegenden Fall eine andere Rechtsauffassung zu vertreten gewesen wäre als in dem vom FG Hamburg entschiedenen Fall.

Am ... hat die Klägerin Klage beim Finanzgericht erhoben.

Zur Begründung wiederholt die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren und fügt ihrer Klagebegründung eine von A erstellte Liste der Gesprächspartner für die Jahre und bei. C sei zusätzlich noch für weitere Besprechungen genutzt worden, bei denen keine Bewirtungskosten angefallen seien oder die Bewirtungskosten von anderen Gesprächspartnern übernommen worden seien.

Die Klägerin beantragt,
die Körperschaftsteuerbescheide für und vom ... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... zu ändern und die Steuer für auf ... € und für auf ... € festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er hält an der Auffassung seiner Einspruchsentscheidung fest und führt aus, dass zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen für die Lebensführung (hier verdeckte Gewinnausschüttungen) insbesondere auch die Ausgaben gehörten, die die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen (hier des Gesellschafter-Geschäftsführers) mit sich brächten, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgten. Die Mitgliedschaft des Gesellschafter - Geschäftsführers der Klägerin sei nach der Überzeugung des Beklagten vornehmlich durch dessen wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung bedingt und veranlasst.

Die Steuerakten des Beklagten (1 Band Körperschaftsteuerakten, 1 Band Rechtsbehelfsakten, 1 Band Bilanzakte, 1 Band Sonder- und Vertragsakte, 2 Bände Betriebsprüfungsakten) haben vorgelegen. Ihr Inhalt ist wie der der Gerichtsakte Grundlage der Entscheidungsfindung gewesen, soweit die Entscheidung darauf beruht. Insoweit wird auf den Inhalt der Akten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) i.S.d § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung zu verstehen, die durch das Gesellschafterverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (vgl. Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 26.06.2008 2 BvR 2067/07, HFR 2008, 1280, NJW 2008, 3346; BFH-Urteile vom 22.02.1989 I R 44/85, BFHE 156, 177, BStBl II 1989, 475 [BFH 22.02.1989 - I R 44/85]; vom 22.02.1989 I R 9/85, BFH 156, 428, BStBl II 1989, 631 [BFH 22.02.1989 - I R 9/85]; vom 07.08.2002 I R 2/02, BFHE 200, 197, BStBl II 2004, 131 [BFH 07.08.2002 - I R 2/02]; Janssen, in: Mössner/Seeger, KStG, § 8, Rn. 161, m.w.N.).

Die Zuwendung findet ihre Veranlassung dann im Gesellschafterverhältnis, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (vgl. BFH-Urteile vom 14.03.1990 I R 6/89, BFHE 160, 459, BStBl II 1990, 795 [BFH 14.03.1990 - I R 6/89]; vom 02.12.1992 I R 54/91, BFHE 170, 119, BStBl II 1993; Klingebiel, in: Dötsch/Jost/Pung/Witt, KStG, Bd. 2, § 8 Abs. 3 Teil C, Rn. 500; Janssen, a.a.O., Rn. 163, m.w.N.).

Der unmittelbaren Zuwendung an einen Gesellschafter steht die an einen Dritten gleich, wenn auch diese durch das Gesellschafterverhältnis veranlasst ist. Es reicht somit aus, wenn die Gesellschaft aus im Gesellschafterverhältnis liegenden Gründen einer ihrem Gesellschafter nahestehenden Person einen Vorteil zuwendet, ohne dass der Gesellschafter unmittelbar oder mittelbar einen Vorteil erlangt. Entscheidend ist demnach nicht, ob dem Gesellschafter selbst ein Vorteil zugeflossen ist, sondern ob die Gesellschaft einen Vermögensnachteil in Kauf nimmt, den ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter nicht in Kauf genommen hätte und der deshalb, ohne das Hinzutreten des Gesellschafterinteresses, nicht eingetreten wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 19.12.2007 I R 83/06, BFH/NV 2008, 988).

Soweit der begünstigte Gesellschafter eine beherrschende Stellung in der Kapitalgesellschaft einnimmt, kann nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 9. November 2005 I R 89/04, DStR 2006, 83 m.w.N.) eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann vorliegen, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn erbringt, für die es an einer klaren im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt.

Bei Anwendung dieser Maßstäbe stellt im vorliegenden Falle die Übernahme der Mitgliedsbeiträge an C durch die Klägerin eine verdeckte Gewinnausschüttung an ihren beherrschenden Gesellschafter dar.

Die Klägerin hat ihrem Gesellschafter A. in Höhe der Mitgliedsbeiträge einen Vermögensvorteil zugewendet; dies führte zu einer Vermögensminderung bei der Gesellschaft, und war durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst.

1. Dadurch dass die Klägerin zu Gunsten des A. im Streitfall eine Firmenmitgliedschaft für C. abgeschlossen hat, hat sie ihm einen Vermögensvorteil zugewendet.

In diesem Rahmen bezweifelt das Gericht nicht, dass der Geschäftsführer der Klägerin die Mitgliedschaft an C. auch geschäftlich genutzt hat. Es wird auch vom Beklagten nicht bestritten, dass A. die Räumlichkeiten von C. genutzt hat, um Kontakte zu Geschäftspartnern zu knüpfen und vorhandene Kontakte zu intensivieren.

Des Weiteren sieht das Gericht auch die in den Streitjahren beschränkten räumlichen Möglichkeiten der Klägerin, um Geschäftsfreunde zu empfangen. Allerdings kann das Gericht im vorliegenden Fall kein ausschließliches betriebliches Interesse der Klägerin an der Nutzung der Mitgliedschaft an C. durch A. erkennen. Die ausschließlich betriebliche Nutzung der Räumlichkeiten von C. ist weder detailliert vorgetragen noch im Einzelnen dokumentiert.

Das Angebot der von C. beschränkt sich nicht auf die Vermittlung und Intensivierung geschäftlicher Kontakte ihrer Mitglieder; vielmehr geht das Angebot von C. weit darüber hinaus und ist im Wesentlichen darauf ausgerichtet, ihren Mitgliedern im privaten Bereich Nutzungsmöglichkeiten zu bieten. Das Angebot von C. bezieht sich zum einem auf ihre hochwertige und deutlich überdurchschnittliche Küche. Darüber hinaus bietet der Club nach seiner Homepage seinen Mitgliedern die Teilnahme an Golfturnieren, Club Reisen sowie an Veranstaltungen wie Weinproben, Dinner Talks, Spielabenden, Zigarrenproben, After Works, Betriebsbesichtigungen, Lesungen, Vortragsabenden und Diskussionsreihen an. Das Restaurant und die Bibliothek sind ausdrücklich sowohl für den privaten als auch den geschäftlichen Bereich nutzbar. Das Kaminzimmer und der Billard-Raum stehen ganz überwiegend für eine private Nutzung zur Verfügung.

Insgesamt bot dementsprechend die Mitgliedschaft an C. ihren Mitgliedern in den Streitjahren zu einem weit überwiegenden Teil die Möglichkeit, privaten Angelegenheiten in den Räumlichkeiten von C. nachzugehen. In dem Fall, dass die Nutzungsmöglichkeit einer Einrichtung ihrer Zweckbestimmung nach überwiegend im privaten Bereich liegt, ist für die Annahme einer ausschließlichen betrieblichen bzw. beruflichen Nutzung dieser Einrichtungen erforderlich, dass der Steuerpflichtige die ausschließliche betriebliche Nutzung darlegt und gegebenenfalls nachweist.

Insoweit ist der vorliegende Fall nicht zu vergleichen mit der vom BFH in seinem Urteil vom 16. Dezember 1981 (I R 140/81, BFHE 135, 278, BStBl II 1982, 465 [BFH 16.12.1981 - I R 140/81]) entschiedenen Konstellation. Dort ging es um einen so genannten Industrie-Club. Dieser wurde in der Form des eingetragenen Vereins betrieben und nahm nach seiner Satzung allgemeine ideelle und wirtschaftliche Interessen der Industriefirmen des Vereinsgebiets wahr. Der Club sollte der Erhaltung der sozialen Marktwirtschaft dienen, die Darstellung der Bedeutung des freien Unternehmers fördern, an Reformen der Verwaltung, des Verkehrs sowie anderer infrastrukturellen Einrichtungen im Vereinsgebiet teilnehmen, an der Entwicklung wissenschaftlicher und bildender Einrichtungen teilnehmen sowie den Kontakt zu nachwachsenden Führungskräften aufbauen und halten sowie Pressearbeit machen. Wie der Bundesfinanzhof zutreffend in dem Urteil festgestellt hat, berührten diese Ziele des Clubs die wirtschaftlichen Interessen der Mitgliedsunternehmen unmittelbar. Insoweit konnten gelegentliche Veranstaltungen, welche möglicherweise dem gesellschaftlich repräsentativen Bereich zuzuordnen waren, zu keinem anderen Ergebnis führen. Entsprechende Ziele des C kann das Gericht im Streitfall nicht erkennen.

Die Klägerin hat die Räumlichkeiten von C. im Streitfall nicht für größere Kundenveranstaltungen genutzt; sie trägt vielmehr vor, A. habe die Räumlichkeiten von C. zur geschäftlichen Kontaktpflege genutzt. Dass dort konkrete Verträge vorbereitet oder abgeschlossen worden wären, ist nicht im Einzelnen dargelegt. Der Vortrag der Klägerin beschränkt sich darauf, dass A. die Räumlichkeiten von C. im Kalenderjahr 24-mal und im Kalenderjahr 23-mal für geschäftliche Besprechungen nutzte. Darüber hinaus seien weitere Nutzungen durch A. erfolgt, allerdings seien keine Bewirtungskosten angefallen oder sie seien von den Geschäftspartnern übernommen worden. Um eine ausschließliche Nutzung zu geschäftlichen Zwecken zu begründen, wäre es erforderlich, darzulegen, dass eine etwaige private Nutzung von C. von untergeordnetem Interesse war. Dazu hätten allerdings sämtliche Termine benannt werden müssen, an denen A.die Räumlichkeiten von C. genutzt hat. Des Weiteren hätte die jeweilige Nutzung der Räumlichkeiten detailliert beschrieben und die Teilnehmer aufgelistet werden müssen. Unter Umständen - gegebenenfalls im Falle des Bestreitens durch die Finanzbehörde - hätte dies belegt werden müssen.

Der weitere Vortrag der Klägerin, die Teilnahme an Veranstaltungen von C. sei genutzt worden, um in ungezwungener Atmosphäre Kontakte zu knüpfen bzw. zu vertiefen, deutet nicht auf eine ausschließlich geschäftliche Nutzung von C. hin. Denn die Teilnahme an privaten Veranstaltungen, welche unter anderem auch der Kontaktpflege dienen, stellt keine ausschließliche geschäftliche Nutzung der Möglichkeiten von C. dar. Auch wenn insoweit private und geschäftliche Motivation ineinander verschmelzen, ist eine ausschließliche geschäftliche Nutzung nicht mehr feststellbar. Insoweit ist die Nutzung von C. ähnlich einzuschätzen wie die eines Golf-Clubs bzw. eines Rotary-Clubs (vgl. für die Golfclub-Mitgliedschaft Urteil des FG Köln vom 16. Juni 2011 10 K 3761/08, EFG 2011, 1782). Es reicht deshalb nicht aus, wenn eine Mitgliedschaft in einem Verein dem Geschäft einer Gesellschaft förderlich ist, weil sich auf diese Art und Weise die geschäftlichen Kontakte positiv gestalten lassen (vgl. BFH-Urteil vom 21. März 2013 VI R 31/10 BFHE 241, 167, BStBl II 2013, 700 [BFH 21.03.2013 - VI R 31/10]).
Insoweit sieht das Gericht im Streitfall keine Fallkonstellation, die den vom Niedersächsischen Finanzgericht mit Urteilen vom 31. Mai und 6. Juli 2007 (11 K 555/04, DStRE 2008, 564 [FG Niedersachsen 31.05.2007 - 11 K 555/04]; 11 K 192/04, [...]) entschiedenen entspricht, denn in den entschiedenen Fällen konnte das Finanzgericht positiv feststellen, dass der von den damaligen Klägerinnen verfolgte betriebliche Zweck bei der Nutzung durch die Firma ganz im Vordergrund stand. Diese Feststellung ist im konkreten Fall nicht möglich.

A. hatte im Streitfall die Möglichkeit, die Angebote von C. umfassend zu nutzen, und bereits diese Möglichkeit stellt den ihm eingeräumten wirtschaftlichen Vorteil dar (vgl. für die Einräumung der Mitgliedschaft in einem "Zigarren Club" Urteil des FG Hamburg vom 21. April 2009 2 K 8/07, a.a.O., Schiffers/Köster Gestaltungshinweise zur Unternehmensbesteuerung zum Jahreswechsel 2009/2010 DStZ 2009, 880 ff., 898).
2. Die Zuwendung der Möglichkeit, die reichhaltigen Angebote von C. zu nutzen, hatte ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis, da ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter diesen Vermögensvorteil einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.

Die Zuwendung dieser Nutzungsmöglichkeit ist aus Sicht des Gerichts auch nicht durch das zwischen der Klägerin und A. bestehende Dienstverhältnis veranlasst, da insbesondere A. diese Zuwendung nicht im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis und durch dieses veranlasst angesehen hat. Dass A. mit der Einräumung der Nutzungsmöglichkeit kein lohnsteuerpflichtiger Vorteil hätte zugewiesen werden sollen, ergibt sich schon daraus, dass keiner der Beteiligten diese Nutzungsmöglichkeit als Teil des Arbeitsvertrages und insoweit als Leistung der Klägerin gegenüber ihrem Gesellschafter aufgrund des bestehenden Dienstverhältnisses gesehen hat. Die Frage, ob die Übernahme der Kosten der Mitgliedschaft von C. zu Gunsten des A. auch deshalb eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt, weil es für die Einräumung dieses Vermögensvorteils an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung bezüglich der Vorteilsgewährung fehlt (vgl. dazu Urteil des FG Hamburg vom 14. April 2009 2 K 8/07, EFG 2009, 1672 [FG Hamburg 21.04.2009 - 2 K 8/07]), kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind.

RechtsgebieteEStG, KStGVorschriften§ 10d S. 3 EStG; § 8 Abs. 1 KStG