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25.03.2014 · IWW-Abrufnummer 140901

Amtsgericht Leverkusen: Urteil vom 14.06.2013 – 25 C 749/12


Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.

Tatbestand
Die Klägerin begehrt die teilweise Rückzahlung einer von ihr vorgenommenen Schadensregulierung.Zwischen den Parteien bestand ein Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag für das Fahrzeug des Beklagten mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXX. Am 18.5.2012 um ca. 13:30 Uhr parkte der Beklagte sein Fahrzeug auf dem Parkplatz desQ Baumarktes in C2. Hierbei berührte er das neben ihm parkende Fahrzeug der Marke C4 mit dem amtlichen Kennzeichen YY-YYYY. Durch die Kollision entstand ein Sachschaden in Höhe von 4.648,41 €, welcher von der Klägerin reguliert wurde. Der Beklagte vollendete sein Parkvorgang und verließ sein Fahrzeug, um im Baumarkt einzukaufen. Als er um 14:15 Uhr vom Einkauf zurückkehrte, traf er den Eigentümer des C4 sowie die Polizei an seinem Fahrzeug an. Der Beklagte gab sodann seine Personalien sowie seine Versicherungsnummer an den Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs. Die Polizei fertigte eine Verkehrsunfallanzeige.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe die Kollision mit dem Pkw C4 bemerkt und trotzdem den Unfallort verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zuzulassen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.500,00 € nebst 9 % Zinsen seit dem 17.9.2012 sowie 31,65 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er habe die Kollision beim Einparken nicht bemerkt. Erst bei der Rückkehr zu seinem Fahrzeug habe der Geschädigte ihn hierüber aufgeklärt.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung von 2.500,00 € aus §§ 28 Abs. 2, 117 Abs. 1 VVG in Verbindung mit Ziffer E 6 und 7 der AKB der Klägerin.

Es kann dahinstehen, ob der Beklagte den Verkehrsunfall vom 18.5.2012 bemerkt und insoweit den Tatbestand der Unfallflucht gemäß § 142 StGB erfüllt hat. Die Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung der Klägerin ist bereits gemäß § 28 Abs. 3 VVG in Verbindung mit Ziffer E 7.3 der AKB der Klägerin ausgeschlossen, da eine mögliche Obliegenheitsverletzung des Beklagten weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich geworden ist.

Der Beklagte ist für die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 VVG beweisbelastet. Eine Beweiserhebung ist jedoch nicht erforderlich, da bereits der klägerische Vortrag einen Ausschluss nach § 28 Abs. 3 VVG trägt. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass das Verhalten des Beklagten für die Feststellung des Versicherungsfalls oder für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der Klägerin in irgendeiner Form ursächlich geworden ist. Im Rahmen der ihn treffenden Substantiierungslast muss der Versicherer aber zunächst dartun, welche Maßnahmen er bei rechtzeitiger Erfüllung der Obliegenheit ergriffen und welchen Erfolg er sich davon versprochen hätte. Allgemeine Erwägungen genügen in diesem Zusammenhang nicht (Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage, § 28, Rn. 147). Ausreichend ist es auch nicht, wenn die Obliegenheitsverletzung eine bloße Beeinflussung des Feststellungsverfahrens zur Folge hatte. Vielmehr ist eine tatsächliche Feststellung zum Nachteil des Versicherers erforderlich.

Vorliegend ist die erforderliche Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht der Klägerin durch das Verhalten des Beklagten weder beeinflusst noch erschwert worden. Der Beklagte hat sein Fahrzeug nach der Kollision am Unfallort abgestellt und ist im Baumarkt einkaufen gegangen. Anschließend ist er zu seinem Fahrzeug zurückgekehrt und hat die erforderlichen Feststellungen zur Klärung des Versicherungsfalls und den Umfang der Leistungspflicht der Klägerin vollumfänglich ermöglicht. Durch das Verhalten des Klägers ist allenfalls eine zeitliche Verzögerung bei der Unfallaufnahme verursacht worden, die jedoch nicht zum Nachteil der Klägerin gewirkt hat. Das Verhalten des Beklagten ist für die Leistungspflicht der Klägerin in keinster Weise ursächlich geworden. Vielmehr ist nach Rückkehr des Beklagten eine vollständig gleichwertige Unfallaufnahme und Feststellung aller relevanten Umstände durchgeführt worden. Insbesondere sind die von Klägerseite beispielhaft angeführten Feststellungen zu Alkoholkonsum und Fahrerlaubnis vorliegend nicht relevant.

Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass der Beklagte vorsätzlich gehandelt habe, so dass stets von einer Beweisvereitelung auszugehen ist, kann dem nicht gefolgt werden. Diese Rechtsauffassung widerspricht § 28 Abs. 3 VVG, der nicht nur für grob fahrlässige sondern auch für vorsätzliche Pflichtverletzungen gilt. Dies ist auch in Ziffer E 7.3 der AKB Klägerin so umgesetzt. Ein Ausschluss des § 28 Abs. 3 VVG ist nur vorgesehen, wenn arglistiges Verschweigen gegeben ist. Hierfür sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich oder vorgetragen.

Ein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen besteht mangels Anspruch in der Hauptsache nicht.

Die prozessualen Entscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Streitwert: 2.500,00