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27.02.2020 · IWW-Abrufnummer 214450

Oberlandesgericht Köln: Beschluss vom 05.02.2020 – III-1 RBs 27/20

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht Köln


Tenor:

I.     Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.

II.    Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).

III.  Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.

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G r ü n d e

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I.

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Gegen den Betroffenen ist durch Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 27. Februar 2019 wegen „fahrlässigen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO“ eine Geldbuße von 100,00 € verhängt worden.

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Zum Tatgeschehen hat das Amtsgericht auf der Grundlage der Einlassung des Betroffenen folgende Feststellungen getroffen:

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„Am 02.05.2018 gegen 14:55 Uhr befuhr der Betroffene mit dem Fahrzeug (…) die Bundesstraße B xxx außerhalb geschlossener Ortschaften aus Richtung A kommend in Fahrtrichtung B. Das Fahrzeug war mit einem Navigationsgerät ausgestattet, dessen Funktionen über eine manuelle Fernsteuerung bedient werden konnte, für die eine Halterung am Armaturenbrett installiert und dessen Display am oberen Ende der Windschutzscheibe angebracht war. Obgleich die Steuerung auch in der Halterung bedient werden konnte, nahm der Betroffene die Fernbedienung (…) zum Zwecke der Bedienung des Navigationsgerätes aus der Halterung in die rechte Hand und gab anschließend Befehle ein.“

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Gegen dieses Urteil hat der Betroffene auf Zulassung der Rechtsbeschwerde angetragen. Er hält ‒ im Sinne von § 80 Abs. 2 Ziff. 1 OWiG - die Frage für klärungsbedürftig, wie Geräte zu handhaben seien, die „eigenständige und losgelöste Sachen darstellen und die Bedienung der in § 23 Abs. 1a aufgeführten Geräte nur erleichtern sollen, ohne selbst die Eigenschaften dieser Geräte zu erfüllen.“

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II.

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Der in formeller Hinsicht unbedenkliche Zulassungsantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.

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In dem angefochtenen Urteil ist ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 250,00 € festgesetzt worden. Die Rechtsbeschwerde ist daher nicht nach § 79 Abs. 1 S. 1 OWiG ohne weiteres statthaft, sondern bedarf gemäß § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG der Zulassung. Deren gesetzliche Voraussetzungen sind hier allerdings nicht gegeben.

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Nach § 80 Abs. 1 OWiG kann die Rechtsbeschwerde bei weniger bedeutsamen Ordnungswidrigkeiten, bei denen sie grundsätzlich ausgeschlossen ist, nur ausnahmsweise zugelassen werden, soweit dies nämlich geboten ist, um den Oberlandesgerichten im allgemeinen Interesse Gelegenheit zu geben, durch eine Entscheidung zur Rechtsfortbildung oder zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung beizutragen. Sinn der Regelung ist mithin nicht die Herstellung der rechtlich richtigen Entscheidung im Einzelfall (vgl. SenE v. 24.01.2000 - Ss 191/99 Z -; SenE v. 10.11.2000 - Ss 462/00 Z - = VRS 100, 33 = NZV 2001, 137 [138]; SenE v. 08.01.2001 - Ss 545/00 Z - = DAR 2001, 179 = VRS 100, 189 [190]; Göhler/Seitz-Bauer, OWiG, 17. Aufl., § 80 Rdnr. 3 ff.; Hadamitzky, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 5. Aufl., § 80 Rdnr. 1 m. w. Nachw.).

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Im Einzelnen sieht die Bestimmung des § 80 Abs. 1 OWiG vor, dass die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden kann, wenn dies entweder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (Nr. 1) oder wenn die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (Nr. 2). Beträgt - wie im vorliegenden Fall - die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 100,00 €, so ist die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde durch § 80 Abs. 2 OWiG noch weiter, nämlich in der Weise eingeschränkt, dass in den Fällen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nur noch die Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung bezogen auf das sachliche Recht die Zulassung rechtfertigt.

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Beide Voraussetzungen, die danach die Zulassung der Rechtsbeschwerde ermöglichen, liegen hier nicht vor.

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Eine Versagung des rechtlichen Gehörs, die mit einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Verfahrensrüge geltend zu machen ist (st. Senatsrechtsprechung; vgl. SenE 04.02.1999 - Ss 45/99 Z - = NZV 1999, 264 = VRS 96, 451; SenE v. 15.04.1999 - Ss 154/99 Z - = VRS 97, 187 = NZV 1999, 436; SenE v. 08.01.2001 - Ss 545/00 Z - = DAR 2001, 179 = VRS 100, 189 [190]; SenE v. 11.01.2001 - Ss 532/00 Z - = VRS 100, 204; OLG Düsseldorf VRS 97, 55 = NZV 1999, 437 L.; OLG Hamm VRS 98, 117 f.), ist nicht dargetan.

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Der vorliegende Fall gibt darüber hinaus auch keine Veranlassung, allgemeine Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. BGH VRS 40, 134 [137]). Zulassungsbedürftige Fragen in dieser Hinsicht wirft die Sache nicht auf. Namentlich lässt sich ‒ entgegen der von dem Verteidiger geäußerten Rechtsauffassung - die von dem Betroffenen genutzte Fernbedienung sprachlich zwanglos als ein der Information oder Organisation dienendes elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1a lit. a) StVO erfassen.

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Die Fernbedienung stellt zunächst ein elektronisches Gerät dar. Diese steuert das zum Endgerät gelangende (Infrarot-)Signal mittels elektronischer Schaltungen (Leiter) unter Nutzung einer eigenen Stromversorgung (vgl. Wikipedia-Artikel „Fernbedienung“, zuletzt abgerufen am Entscheidungstag). Die Fernbedienung „dient“ auch der Organisation der Ausgabe auf dem Display des ‒ in § 23 Abs. 1 lit. a)  S. 2 ausdrücklich genannten - Navigationsgeräts und so der Information über Streckenverlauf, Verkehrslage usw.. Sie ermöglicht unmittelbar den Zugriff auf das Navigationsgerät und erschließt dessen Funktionalität ebenso, als würde das Navigationsgerät selbst gehalten und würden Steuerungsbefehle statt über die Fernbedienung über dessen Display eingegeben.

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Insofern unterscheidet sich die Fernbedienung auch von Ladekabeln und der zum Aufladen des Geräteakkus verwendetn sog. „Powerbank“ (dazu vgl. OLG Hamm DAR 2019, 632 = BeckRS 2019, 13084): Während das Ladekabel mangels Vorhandenseins entsprechender Bauteile bereits kein elektronisches Gerät darstellt, erlaubt die Powerbank, die ein elektronisches Gerät darstellt (einsichtige Differenzierung insoweit bei Will SVR 2019, 433 [434]), nicht den Zugriff auf die Funktionalitäten (etwa) des Smartphones, sondern stellt nur die ‒ freilich als Voraussetzung für die Nutzung der Funktionalität unabdingbare ‒ Stromversorgung sicher.

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Ob etwa auch die ‒ von der Verteidigung als Vergleich herangezogene - Garagenfernbedienung die Voraussetzungen für ein der Organisation (die Information kommt insoweit nicht in Betracht) dienendes elektronisches Gerät erfüllt, muss der Senat nicht entscheiden.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.